Handelsgesetzbuch - HGB | § 16

Handelsgesetzbuch - HGB | § 16
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

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published on 14/11/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinen
published on 31/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 - 40 O 83/11 KfH - wird - unter Berichtigung von Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils dahin, dass nach dem Wort
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