Handelsgesetzbuch - HGB | § 29
Handelsgesetzbuch - HGB | § 29
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) D
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published on 20/07/2015 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer und die weitere Beteiligte zu 1. in Gesamtschuld zu tragen.
Gründe
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhun
published on 24/02/2015 00:00
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckend
published on 04/12/2014 00:00
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert
published on 02/12/2010 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nic
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