Handelsgesetzbuch - HGB | § 105
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

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Recht der OHG
OHG: Gründung
Gesellschaftsrecht: Zur unmittelbaren Haftung eines KG-Gesellschafters
Gesellschaftsrecht: Zur Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft als KG
Gesellschaftsrecht: Zur Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
KG: Keine subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Drittgeschäfte
Insolvenzrecht: Bei der bewussten Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung liegt Unentgeltlichkeit vor
Gesellschaftsrecht: Zum Schadensersatzanspruch einer GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer
Schiffsfonds: Rückforderung der Gewinnausschüttungen bei Kommanditbeteiligung
Recht der KG: Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse einer Publikumspersonengesellschaft

Referenzen - Gesetze | § 242 HGB
§ 242 HGB zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 228 Möglichkeit des Formwechsels
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 23a Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstandes bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Handelsgesetzbuch - HGB | § 123
Handelsgesetzbuch - HGB | § 176
Handelsgesetzbuch - HGB | § 2
Handelsgesetzbuch - HGB | § 1
