(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

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Handelsvertreterrecht: Vertragliches Tätigkeitsverbot

02.12.2015

Zur Auslegung eines Handelsvertretervertrags im Hinblick auf ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB

Handelsvertreterrecht: Zum vertraglichen Tätigkeitsverbot eines Einfirmenvertreters

13.01.2015

Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Handelsvertreterrecht: Bedingungen an einen Einfirmenvertreter

30.10.2013

Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags i. S. des § 92a I 1 Alt. 1 HGB.

Steuerrecht: Zur Selbständigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse

25.02.2012

maßgeblich sind die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit - BSP Rechtsanwälte - Anwälte für Steuerrecht Berlin

Handelsvertreterrecht: Zur Durchschnittsvergütung eines Handelsvertreters

16.12.2009

bloße Behauptung einer höheren Handelsvertretervergütung schließt Arbeitnehmereigenschaft nicht aus-BAG vom 20.10.2009

Referenzen - Gesetze | § 92a HGB

§ 92a HGB zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 92a HGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Referenzen - Urteile | § 92a HGB

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 92a HGB.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - VIII ZB 42/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 42/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 17a a) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zuständigkeitsbegründenden Ta

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - VIII ZB 45/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 45/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie de

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - VIII ZB 3/07

bei uns veröffentlicht am 12.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/07 vom 12. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Dur

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - VIII ZB 51/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 51/06 vom 12. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 Im Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstandene Aufwendungen, die von dem Unterne

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/10 vom 28. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ArbGG § 5 Abs. 3 Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze sind auch zunächst

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. März 2017 - 7 U 4410/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor – 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2016 (Az. 29 O 4064/16) wird einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dies

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 01. Dez. 2016 - 3 Ta 117/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - VII ZB 8/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - VII ZB 36/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 36/14 vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 Die dem Unternehmer aufgrund von Vertragsstornierungen gegen den Handelsvertreter zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - VII ZB 16/14

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juli 2014 - 18 W 30/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 04. Juni 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000,00 Eu

Landgericht Münster Beschluss, 04. Juni 2014 - 025 O 22/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 2, 48 Abs. 1 ArbGG an das

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 8 AZR 98/11

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 8 AZR 97/11

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1208/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 8 AZR 769/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 8 AZR 242/11

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2010 - 8 Sa 297/10 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Nov. 2011 - 10 Ta 203/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2011

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. August 2011, Az.: 7 Ca 851/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2011 - B 12 R 1/10 R

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. September 2009 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 betrif

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 1999 - 4 Sa 714/99

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Tenor 1 2T a t b e s t a n d 3Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob die Beklagte zur Erteilung von Abrechnungen und zur Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger verpflichtet ist.