(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

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Haftungsrecht: Firmenfortführer haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers

07.02.2017

Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 8b Unternehmensregister


(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:1.Eintragungen im Handelsregister und zum

Handelsgesetzbuch - HGB | § 28


(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Ver
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Apr. 2016 - I R 19/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013  13 K 636/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2014 - II ZR 361/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 6 1 / 1 3 Verkündet am: 7. Oktober 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlage

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2014 - VII R 46/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wendet sich mit der Revision gegen die Aufhebung eines auf § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §

Finanzgericht Köln Urteil, 05. Dez. 2013 - 13 K 636/09

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor Der Haftungsbescheid vom 17. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Haftungsbetrag auf 20.290,04 € herabgesetzt wird.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Ver

Landgericht Heidelberg Urteil, 07. Nov. 2013 - 3 O 342/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.730,08 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 76 % und die Beklagte 24 %. 3. Das Urteil ist gegen Siche

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 03. Juli 2012 - 3 A 492/07

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 8. September 2006 (Zeugnis vom 11. September 2006) und seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des G

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Okt. 2008 - 5 U 66/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers...
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum...
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers...
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