Handelsgesetzbuch - HGB | § 238 Buchführungspflicht

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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29/07/2021 12:15

Die richtige Rechtsform hängt von vielen Rechtsformkriterien ab und wird im Laufe der „Lebenszeit“ Ihrer Unternehmung ständig überprüft werden müssen. Die Entscheidungsfindung hat dabei eine ganze Reihe von Kriterien abzuwägen, deren Wichtigkeit
08/05/2012 08:48

wenn Geschäftsführer Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt-BGH vom 24.01.12-Az:II ZR 119/10
18/01/2012 13:48

etwa dann, wenn sich der Täter der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss und er die Kosten nicht aufbringen kann-BGH vom 20.10.11-Az:1 StR 354/11
SubjectsStrafrecht
06/01/2012 14:39

Das Bilanzrecht regelt die Aufstellung und den Inhalt eines Jahresabschlusses, vor allem aber die Buchführung und die Aufstellung von Bilanzen. Jeder Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist verpflichtet, Bücher zu führen und so die Lage seines Verm
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(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr

(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher

Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordn

(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs. (2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzuricht
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(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie d

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall
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published on 10/06/2021 15:50

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Gesc
published on 26/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 227/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315 a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt di
published on 15/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/05 Verkündet am: 15. Januar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/11 vom 20. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten a
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