Handelsgesetzbuch - HGB | § 64
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
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published on 06/08/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 317/19 vom 6. August 2019 in der Gerichtsstandbestimmungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 177a Für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
published on 24/06/2016 00:00
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zu
published on 26/01/2015 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2014 - 2 Ca 4272/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Bekla
published on 13/02/2013 00:00
Tenor
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.
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