Handelsgesetzbuch - HGB | § 84
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 84 HGB
Artikel schreiben15 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 84 HGB.
Handelsvertreterrecht: Vertragliches Tätigkeitsverbot
Handelsvertreterrecht: Zur Haftung des übertragenden Unternehmens nach Ausgliederung
Handelsrecht: Zur Haftung nach § 89b HGB bei Übergang des Agenturverhältnisses
Handelsvertreterrecht: Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung
Handelsvertreterrecht: Zum vertraglichen Tätigkeitsverbot eines Einfirmenvertreters
Arbeitsrecht: Zur Urlaubsabgeltung und internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
Handelsvertreterrecht: Bedingungen an einen Einfirmenvertreter
Kapitalmarktrecht: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft
Handelsvertreterrecht: Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen
Handelsvertreterrecht: Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags

Referenzen - Gesetze | § 84 HGB
§ 84 HGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
Versicherungs-Vergütungsverordnung - VersVergV 2016 | § 2 Begriffsbestimmungen
Tarifvertragsgesetz - TVG | § 12a Arbeitnehmerähnliche Personen
Institutsvergütungsverordnung - InstitutsVergV 2014 | § 2 Begriffsbestimmungen
