Handelsgesetzbuch - HGB | § 74
Handelsgesetzbuch - HGB | § 74
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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EN, DERechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31/05/2017 12:42
Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/05/2015 13:37
Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.
17/10/2014 11:51
Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
12/06/2014 11:09
Eine Klausel, die einen Rechtsanwalt verpflichtet, einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Tätigkeit.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausgestaltet, wenn 1. Anreize für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermieden werden;2. die Vergütungssysteme nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheite
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen,
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
69 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/03/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 77/00 Verkündet am: 4. März 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/04/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 11/07 Verkündet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/04/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/02 Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 74 Die
published on 24/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, – unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wi
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