Handelsgesetzbuch - HGB | § 59
Handelsgesetzbuch - HGB | § 59
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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17/10/2014 11:51
Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
25/08/2010 13:28
verstößt nicht gegen Bankgeheimnis oder BDSG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
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published on 27/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 195/05 Verkündet am: 27. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 18/01/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27.01.2016 – 11 Ca 2202/15 – teilweise abgeändert.
Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbeh
published on 22/01/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auc
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