Handelsgesetzbuch - HGB | § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften


(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 9 Registerordner


(1) Die zum Handelsregister einzureichenden und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente sowie eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters


Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 387 Ermächtigungen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Eins

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juli 2016 - 12 O 531/13

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.483,65 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7 %) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Die Beklagte zu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 W 25/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 4. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg - Registergericht - vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteilig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Apr. 2007 - 2 W 58/07

bei uns veröffentlicht am 11.04.2007

Tenor Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 19.12.2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, von seine

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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur...