Handelsgesetzbuch - HGB | § 52

Handelsgesetzbuch - HGB | § 52
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

01/10/2014 15:37

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist unwirksam.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 06/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 78/17 vom 6. Februar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 86; HGB § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft
published on 14/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.4.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2012 sowie der Änderungsbescheid vom 25.6.2014 werden aufgeh
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.