Handelsgesetzbuch - HGB | § 31

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/10/2014 10:52

Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht für die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.
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(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforder

(1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nic

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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published on 13/01/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 04.12.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 03.12.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.12.2015, aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotK
published on 07/05/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotK
published on 24/02/2015 00:00

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckend
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Beide Beschwerden werden zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2013 gab das Registergericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf, innerhalb eines Monats die geänderte Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft zu
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Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen...