Wann ist ein Tier gebraucht?
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Diese Frage stellt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes von Tieren eine spannende Frage, da vom Zustand der Kaufsache, ob neu oder gebraucht, u.a. die Dauer der Gewährleistung abhängt. Bei neuen Sachen muss die Gewährleistung gemäß § 475 Abs. 2 BGB mindestens zwei Jahre betragen. Tiere sind zwar keine Sache aber entsprechend § 90a BGB im Rahmen eines Rechtsgeschäftes als solche zu behandeln.
Wann aber nun ein Tier gebraucht ist, ist umstritten. Grundsätzlich könnte angenommen werden, dass Tier mit der Vollendung der Geburt immer gebraucht sind, da sie sich ab diesem Zeitpunkt ständig in "Nutzung" befinden. Das Abstellen auf diesen "Herstellungszeitpunkt" ist jedoch nur für Sachen im klassischen Sinn (§ 90 BGB) sinnvoll.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (AZ: VIII ZR 3/06) bezogen auf ein sechs Monate altes Hengstfohlen festgestellt, dass unabhängig von der Frage, welchen Zweck das Tier dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, ein Tier dann als neu anzusehen ist, solange es noch jung ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung (BT-Drucks. 14/6040, Seite 245).
Aus dieser Entscheidung lassen sich zwei Voraussetzungen ableiten, nach denen ein Tier als gebraucht anzusehen ist:
- Wenn das Tier einem bestimmten Zweck dienen soll und dafür bereits verwendet wird. Unter den Begriff "verwendet" fällt in diesem Fall auch der Beginn einer entsprechenden Ausbildung des Tieres.
- Wenn das Tier nicht mehr als Jungtier entsprechend den rasseüblichen Kriterien gelten kann.
Davon abgesehen wurde durch das o.g. Urteil ebenfalls entschieden, das die Eigenschaft "gebraucht" nicht im Rahmen von allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart werden kann, da durch diese Verkürzung der Verbraucherrechte der beabsichtigte Verbraucherschutz umgangen werden würde.
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Annotations
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.