Störung und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Das Institut des Wegfalls (oder Störung) der Geschäftsgrundlage hat seine rechtliche Grundlage im unabdingbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 in § 313 BGB kodifiziert.
Es wird verdrängt durch zahlreiche speziellere Vorschriften, welche eine Risikozuweisung enthalten, so durch das Mängelgewährleistungsrecht (BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373) und auch durch das Anfechtungsrecht und das Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.
Vertragliche Regelungen sowie die Regelungen der etwa einbezogenen VOB/B zur Änderung bestimmter Umstände gehen den gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, soweit sie wirksam sind.
Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Vertragspartner erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, soweit der Geschäftswille beider Vertragsparteien hierauf aufbaut. Ein einseitig gebliebenes, also von der Gegenseite nicht erkanntes Motiv einer Partei oder auch die Kalkulationsgrundlage ist mithin nicht Geschäftsgrundlage, ebenso wenig wie der Vertragsinhalt selbst.
Anwendungsfälle sind Mengenabweichungen und Mehraufwand oder erhebliche Preis- und Lohnsteigerungen bei einem Festpreisvertrag. Die Flächengröße im Grundstückskaufvertrag kann Geschäftsgrundlage sein (BGH, NJW-RR 2004, 735), ebenso die Erteilung einer behördlichen Genehmigung. Ob man auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgreifen kann, hängt besonders stark von Regelungsgebiet und Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtsanwalt
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.