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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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Zur Auslegung des Begriffs Sparguthaben.
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Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.
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