Gewährleistungsrecht im Baurecht

erstmalig veröffentlicht: 28.01.2024, letzte Fassung: 28.01.2024
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Das Gewährleistungsrecht im Baurecht regelt die Pflichten von Bauunternehmern, Mängel in Bauprojekten zu beheben. Rechtsquellen wie das BGB und die VOB/B legen die Grundlagen für Gewährleistungsansprüche, wobei Bauherren Mängel rügen und deren Beseitigung verlangen können, innerhalb einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist.

Das Gewährleistungsrecht im Baurecht ist ein zentraler Bestandteil, der die rechtlichen Aspekte von Mängeln und deren Behebung in Bauprojekten regelt. Es findet seine Grundlage in verschiedenen Rechtsquellen, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B).

Gemäß § 633 BGB sind Bauunternehmer verpflichtet, die vereinbarten Bauwerke mangelfrei herzustellen. Dies bedeutet, dass das Bauwerk die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben muss und frei von Sachmängeln sein sollte. Der Auftraggeber, in der Regel der Bauherr, hat das Recht, Mängel am Bauwerk zu rügen und deren Beseitigung zu verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a BGB in der Regel fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist können Mängel, die bereits bei der Abnahme bestanden haben oder später auftreten, geltend gemacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe beim Unternehmer. Danach muss der Bauherr nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Im Falle von Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung, das bedeutet, er muss die Mängel beseitigen oder das Werk neu herstellen, wenn dies möglich ist. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Es ist wichtig, dass alle Mängel und die Kommunikation bezüglich ihrer Beseitigung schriftlich dokumentiert werden, um im Streitfall Beweise zur Verfügung zu haben.

Das Gewährleistungsrecht im Baurecht bietet somit eine klare rechtliche Grundlage, um sicherzustellen, dass Bauherren die Qualität und Mängelfreiheit ihrer Bauprojekte gewährleisten können.

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