Verbraucherrecht beim Onlinekauf von Poolzubehör

originally published: 19/04/2025 10:04, updated: 19/04/2025 10:16
Verbraucherrecht beim Onlinekauf von Poolzubehör
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Author’s summary by ra.de Redaktion

Was tun bei Mängeln oder Rückgabe? So sichern Sie Ihre Rechte beim Onlinekauf von Poolzubehör – mit Fokus auf Gewährleistung und Widerruf.

Rechtlicher Ratgeber: Rückgabe, Mängel und Gewährleistungsrechte beim Onlinekauf von Poolzubehör

Der Sommer naht, die Temperaturen steigen – und der Wunsch nach einem eigenen Pool wird für viele zur Realität. Poolzubehör wie Leitern, Filteranlagen oder Abdeckungen gehören dabei zur Standardausstattung und werden häufig bequem online bestellt. Der digitale Einkauf bietet zahlreiche Vorteile, etwa eine größere Produktauswahl und transparente Preisvergleiche. Doch was, wenn die Lieferung fehlerhaft ist, der Artikel beschädigt oder schlichtweg unpassend? Welche Rechte haben Verbraucher:innen in solchen Fällen? Und worauf ist bereits vor dem Kauf zu achten?

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Besonderheit beim Onlinekauf: Was gilt für Poolabdeckungen?

Insbesondere großvolumige Artikel wie Abdeckungen für den Pool werfen im Onlinehandel rechtliche Fragen auf. Denn anders als bei kleineren Produkten stellt sich hier oft die Frage nach Versand, Rücksendung und Zustand bei Rückgabe. Auch die Beurteilung, ob ein Produkt mangelhaft ist oder lediglich den subjektiven Erwartungen nicht entspricht, ist nicht immer eindeutig. Deshalb ist es wichtig, die einschlägigen Vorschriften im Fernabsatzrecht und Gewährleistungsrecht zu kennen – insbesondere bei sperrigen oder sicherheitsrelevanten Gütern wie Poolabdeckungen.

Gewährleistungsrecht: Was steht Verbraucher:innen gesetzlich zu?

Wer über einen Online-Shop Poolzubehör erwirbt, schließt in der Regel einen sogenannten Fernabsatzvertrag ab. Für diesen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die §§ 433 ff. und §§ 474 ff. BGB. Verbraucher:innen steht bei mangelhafter Ware eine zweijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist zu.

Ein Mangel liegt etwa dann vor, wenn die Abdeckung undicht ist, das Material brüchig wird oder die Befestigungsteile fehlen. Wichtig: Der Mangel muss bereits bei Übergabe vorgelegen haben – innerhalb der ersten zwölf Monate wird dies allerdings gesetzlich vermutet (§ 477 BGB). Der Händler muss dann beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.

Widerruf beim Onlinekauf: Was gilt bei sperrigen Gütern?

Neben dem Gewährleistungsrecht steht Käufer:innen auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses beginnt mit dem Erhalt der Ware und kann ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden (§ 355 BGB). Gerade bei sperrigen Gütern wie Poolabdeckungen stellt sich jedoch die Frage: Wer trägt die Rücksendekosten?

Nach § 357 Abs. 6 BGB ist der Verbraucher grundsätzlich zur Rücksendung verpflichtet, muss aber die Kosten nur tragen, wenn der Händler ihn darüber informiert hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Verkäufer auf den Rückversandkosten sitzen – auch wenn es sich um eine große und teure Rücksendung handelt.

Rückgabe bei Beschädigung oder Nutzung: Was ist erlaubt?

Wird die Abdeckung ausgepackt und getestet, etwa zur Passform auf dem eigenen Pool, kann dies zur „Wertersatzpflicht“ führen. Doch laut § 357 Abs. 7 BGB ist Wertersatz nur dann zu leisten, wenn der Käufer über die Folgen eines Widerrufs korrekt informiert wurde. Zudem darf die Prüfung der Ware nicht über das hinausgehen, was im Ladengeschäft üblich wäre.

In der Praxis bedeutet das: Wer die Plane ausrollt, auf Schäden prüft und sie dann ordentlich wieder verpackt, kann in der Regel vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne Wertersatz leisten zu müssen.

Besonderheiten bei Mängeln an sicherheitsrelevantem Zubehör

Besonders heikel wird es, wenn sicherheitsrelevantes Zubehör – etwa kindersichere Abdecksysteme – fehlerhaft geliefert wird. In solchen Fällen kann nicht nur Gewährleistung, sondern auch Produkthaftung (§§ 823, 836 BGB, ProdHaftG) eine Rolle spielen. Sollte ein Kind durch eine defekte Abdeckung zu Schaden kommen, haftet unter Umständen nicht nur der Händler, sondern auch der Hersteller.

Hier gilt: Fehlerhafte Ware unbedingt dokumentieren, nicht verwenden und umgehend reklamieren. Bei Personenschäden sollte juristischer Rat eingeholt werden.

Fazit: Rechte kennen, Risiken vermeiden

Der Onlinekauf von Poolzubehör bietet Komfort, birgt aber auch rechtliche Fallstricke. Die wichtigsten Punkte:

●      Gewährleistung: Zwei Jahre bei Mängeln, Beweislastumkehr im ersten Jahr.

●      Widerruf: Innerhalb von 14 Tagen möglich, Rücksendekosten nur bei entsprechender Information.

●      Wertersatz: Nur bei übermäßiger Nutzung und korrekter Belehrung.

●      Produkthaftung: Bei sicherheitsrelevantem Zubehör unbedingt beachten.

Wer seine Rechte kennt und sorgfältig dokumentiert, ist auf der sicheren Seite – auch bei großen und sperrigen Anschaffungen wie einer Poolabdeckung.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Annotations

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.