Kaufvertrag oder Bauvertrag? Abgrenzungsfragen und Herausforderungen

originally published: 15/08/2021 17:21, updated: 19/10/2022 17:16
Kaufvertrag oder Bauvertrag? Abgrenzungsfragen und Herausforderungen
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Ein vertragliches Verhältnis zwischen zwei Parteien kann sich nach unterschiedlichen Rechtsgebieten richten. So ist die Qualifizierung eines Vertrages als Kauf-, Werk- oder Bauvertrag maßgeblich für die Beantwortung zahlreicher Rechtsfragen, welche sich hieraus ergeben. Die Zuordnung hat unter anderem große Bedeutung für eine etwaige Obliegenheit zur Mängelrüge (§ 377 HGB), den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung, sowie für Fragen der Verjährung

Ob ein Vertrag ins Kaufrecht einzuordnen ist – gegebenenfalls über die Brücke der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen nach § 650 BGB –, einen Werkvertrag darstellt oder etwa eine Kombination aus beiden Typen, wie der Bauträgervertrag, hängt von sämtlichen vereinbarten Regelungen und auch von der gelebten Praxis nach Vertragsschluss ab. Die Parteien können durch die Bezeichnung des Vertrags und eine bestimmte Wortwahl die rechtliche Einordnung in das jeweils andere Rechtsgebiet nicht verhindern und die nötige rechtliche Gesamtwürdigung nicht verbindlich vorwegnehmen, so die ständige Rechtsprechung, Urteil des BGH vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 mit weiteren Nachweisen. Maßgeblich ist vielmehr der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes, welcher sich bei gebotener Gesamtbetrachtung der beiden Vertragsleistungen ergibt, BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 19/18 in BauR 2018, 1879, 1881.

Diese Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht hat insbesondere Relevanz für die immer wichtiger werdende Erstattung von Kosten, welche durch unbegründete Mängelvorwürfe entstehen. Unberechtigte Nacherfüllungsverlangen führen bei Handwerksunternehmen zu immer mehr ärgerlichen Aufwendungen und Kosten. Die Grenze zur schädigenden Rechtsverfolgung bzw. zum Rechtsmissbrauch wird derzeit von der Rechtsprechung im Kaufrecht anders gezogen als im Bau- und Werkrecht (siehe im Allgemeinen dazu Hofmann, ZfPW 2018, Seiten 152 ff. und Thole, AcP 209, S. 498 ff.).

Im Kaufrecht kann bereits bei fahrlässiger Verkennung der eigenen Verantwortung ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer wegen schuldhafter Vertragsverletzung entstehen, so das Urteil des BGH vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 (BauR 2008, 671 und 722). Wenn der Käufer also zur Mängelbeseitigung auffordert, in Wahrheit aber fahrlässig handelte, weil er beispielsweise die Betriebsanleitung hätte besser studieren müssen, so können Aufwendungen des Verkäufers zur Erforschung einer Mängelursache als Schadensersatz erstattungspflichtig sein. Dies ist im Werkvertragsrecht und insbesondere im Baurecht traditionell anders. Denn nach dem Urteil des BGH vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09, NJW 2010, 3649, darf die Untersuchung zur Fehleraufsuche nicht von der Zustimmung zur Kostentragung bei Unbegründetheit des Vorwurfs abhängig gemacht werden. Ein derartig bedingtes Angebot zur Mängelbeseitigung ist demnach keine ordnungsgemäße zweite Andienung. Eine daraufhin durch den Besteller dennoch durchgeführte Selbstvornahme ist somit im Ergebnis berechtigt, und der Unternehmer muss dafür trotz seines bedingt entgeltlichen Angebotes aufkommen.

Durch eine solche Bedingung würden Mängelrechte verkürzt, so die Begründung in der ständigen Rechtsprechung. Die Prüfung der Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist Aufgabe des Unternehmers und liegt nicht im Verantwortungsbereich des Bestellers (BGH VII ZR 110/19, Rn. 19). Eine Schadensersatzpflicht bejaht die Rechtsprechung bei unberechtigten Mängelvorwürfen im Baurecht und Werkrecht derzeit allenfalls bei offensichtlich willkürlicher Inanspruchnahme und fehlender subjektiver Ehrlichkeit des Bestellers, siehe OLG Düsseldorf, Urt. V. 18.12.1998 – 22 U 148/98 – BauR 1999, 519 und 919.

 

Die Problematik in der Praxis

Folgendes Beispiel soll verdeutlichen, wie sich diese Problematik in der Praxis häufig darstellt:

Ein Wohnungseigentümer macht gegenüber dem Elektromonteur geltend, dass der erworbene FI-Schalter defekt sei und unbemerkt zum Verderben seiner Lebensmittel im Gefrierschrank geführt habe. Aufgrund des dadurch entstandenen Schimmels habe er nun gegen den Monteur Anspruch auf einen neuen Gefrierschrank. Der Monteur wendet Fahrt- und Arbeitszeiten auf, untersucht die Elektrik in der Wohnung und wechselt sogar den beschädigten FI-Schalter aus, stellt dabei aber fest, dass der fragliche Gefrierschrank über 30 Jahre alt ist und die Ursache für den Fehlerstrom wohl selbst gesetzt haben dürfte.

Warum sollte der Monteur die Kosten der Untersuchung tragen, obwohl seine Verantwortung weitgehend ausgeschlossen werden und von einer Anspruchshöhe nennenswert über Null im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung kaum die Rede sein kann? 

Zunächst ist fraglich, ob hier das Kaufrecht oder das Werkvertragsrecht anwendbar ist. Wie oben erläutert, hängt dies vom Schwerpunkt des Geschäfts ab. Wenn die Montageverpflichtung bei wertender Betrachtung als Leistung nicht ins Gewicht fällt und die Übertragung von Besitz und Eigentum dominiert, liegt ein Kaufvertrag vor, siehe Kniffka/Koeble Teil 11 Rn. 86. Dem ist hier jedoch nicht so. Denn die Montage eines FI-Schalters hat keine nur untergeordnete Bedeutung und ist sicher keine bloße Serviceleistung. Dem Besteller kommt es vielmehr auf eine funktionsfähige und sichere Elektrik im Haus entscheidend an. Daher ist im Beispielsfall das Kaufrecht nicht anwendbar, sondern das für den Unternehmer strengere Werkvertragsrecht. Es bleibt also dabei, dass der Monteur im Beispielsfall für seine Aufwendungen ohne weitere vertragliche Abreden keinen Ersatz verlangen kann.

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2019 - Az. 2-16 S 121/18, IBR 2019, 263 - kann auf der Grundlage einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 BGB ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen, soweit noch eine Vermögensmehrung beim Besteller vorhanden sei (vgl. § 818 III BGB). Diese kann in Gestalt der Kosten für die Arbeitsleistung des Unternehmers, mit welcher dieser den Grund für den Mangel aufdeckte und somit seine eigene Verantwortung ausschließen konnte, liegen. Denn diese Fehleraufsuche hätte der Besteller ansonsten anderweitig durchführen lassen müssen. Sein Vermögen war durch diese Leistung demnach gemehrt. Unter Umständen kann daher nun Wertersatz für ein erspartes Privatgutachten, welches der Besteller zur Fehleraufsuche sonst hätte in Auftrag geben müssen, durchsetzbar sein. 

Entgegen den weiteren Ausführungen in diesem Urteil ist die Frage der Kostentragungspflicht bei Unbegründetheit des Nacherfüllungsverlangens allerdings auch im Werkrecht noch nicht hinreichend geklärt. Denn ein lediglich bereicherungsrechtlicher Anspruch führt aufgrund des möglichen Einwands der Entreicherung in vielen Fällen gerade nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Es ist also noch viel juristische Fantasie gefragt und eine Weiterentwicklung des Rechts und der Rechtsprechung möglich und wünschenswert.

Insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Baurechts, welches zu einer weiteren Annäherung des Bau- und Werkrechts an das Kaufrecht geführt hat, sollte nochmals gründlich über die Berechtigung einer solchen Inanspruchnahme von Bau- und Werk-Unternehmern und über die Übertragbarkeit der einschlägigen kaufrechtlichen Rechtsprechung auf das Bau- und Werkrecht nachgedacht werden. Bis dahin kommen Unternehmer zur Vermeidung einer möglicherweise doch berechtigten Selbstvornahme nicht umhin, bei der zweiten Andienung keine Bedingungen zu stellen. Erst vor Ort kann bei Feststellung einer anderen Verantwortlichkeit ein neues Vertrags- oder Nachtragsangebot unterbreitet werden. Besteller und Bauherren können das Risiko einer Inanspruchnahme aus §§ 684, 812 I, 1, 2. Alt. BGB nur durch gewissenhafte Prüfung ihrer Mängelvorwürfe minimieren und durch Privatgutachten weitgehend ausschließen. 

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Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf d
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published on 15/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/17 Verkündet am: 15. März 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1
published on 19/07/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Ab

Annotations

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 126/17
Verkündet am:
15. März 2018
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag.

b) Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die
eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.
BGH, Urteil vom 15. März 2018 - III ZR 126/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen
ECLI:DE:BGH:2018:150318UIIIZR126.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, dieRichter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von bereits angefallenen sowie künftig fällig werdenden Entgelten aus zwei Fernüberwachungs- verträgen in Höhe von insgesamt 21.420 €.
2
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche. Der Beklagte betreibt ein Handelsgeschäft für Quads, die er verkauft und vermietet. Die Parteien schlossen am 8. Juli 2015 für die beiden Geschäftsstandorte des Beklagten jeweils einen "S. -V. -Mietvertrag mit Fernüberwachung". Unter der Rubrik "Mietdauer" wurde jeweils die Variante "72 Monate" angekreuzt; daneben sieht jeder Vertrag zur Auswahl vier weitere Laufzeiten von 24, 36, 48 und 60 Monaten vor. Vertragsinhalt war die Lieferung, Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte (Überwachungsbasispaket mit drei Passiv-Infrarotbewegungsmeldern, einem SOS-Panikalarmelement und einem LCD-Bedienteil), eine 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet sind, die Alarmüberwachung und gegebenenfalls nach visueller Alarmvorüberprüfung die Benachrichtigung des Kunden beziehungsweise der zuständigen öffentlichen Stellen. Die monatliche "Mietgebühr" belief sich auf 154,70 € (brutto ) beziehungsweise 142,80 € (brutto). Hinzu kam jeweils eine einmalige Ein- richtungsgebühr von 297,50 € (brutto) und eine Gebühr von 11,90 € (brutto) für jede Alarmbearbeitung. Einen Tag nach Vertragsschluss erklärte der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Gründe und Standortprobleme die Kündigung der Verträge und verweigerte die Installation der Geräte.
3
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten. Die Klägerin macht geltend, bei den beiden Fernüberwachungsverträgen handele es sich um Mietverträge. Der Beklagte meint demgegenüber, dass Dienstvertragsrecht anwendbar und die angekreuzte Bestimmung über die Vertragslaufzeit von 72 Monaten gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
4
Das Landgericht hat die Klage - insoweit unter teilweiser Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen klagestattgebenden Versäumnisurteils - lediglich in Höhe der Vergütung bis Ende Juli 2015 in Höhe von 76,77 € (nebst anteiliger Zinsen) für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2017, 691 veröffentlicht worden ist, schuldet der Beklagte der Klägerin lediglich die für den Monat Juli 2015 noch offene Vergütung, weil er die Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Ende dieses Monats gekündigt habe.
7
Auf die in Rede stehenden Verträge sei - jedenfalls soweit es um die Frage der Kündigungsrechte gehe - Dienstvertragsrecht anzuwenden. Die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung des Vertrages bestehe in einer Dienstleistung, nämlich in der Überwachung der Räumlichkeiten mit Hilfe der beim Kunden installierten und auf die Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschalteten Geräte. Diese Überwachung werde zusammen mit der 24-StundenHotline zur Beantwortung technischer Fragen rund um die Uhr geschuldet. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die für die automatisierte Überwachung installierten Geräte vom Kunden ein- und ausgeschaltet würden, denn nur die Klägerin sei in der Lage, die geschuldete Überwachung zu gewährleisten. Genauso wenig komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Klägerin nur im Falle eines Alarms und dann auch nur für kurze Zeit tätig würden. Nur aufgrund der permanenten Vorhaltung geschulten Personals werde die Klägerin in die Lage versetzt, im Falle eines Alarms die geschuldeten zusätzlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Mietvertragliche Elemente von erheblichem Gewicht bestünden dagegen nicht, denn an den Geräten selbst habe der Kunde, der die Geräte allein nicht bedienen und nutzen könne, regelmäßig kein Interesse.
8
Das Kündigungsrecht des Beklagten sei nicht durch die angekreuzte Vertragslaufzeit von 72 Monaten ausgeschlossen. Bei der Laufzeitbestimmung in dem vorgedruckten Vertragsformular handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Dass die Parteien die angekreuzte Variante individuell ausgehandelt hätten, habe die Klägerin nicht dargetan. Die Laufzeitklausel, die eine feste Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsehe, sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten mit sich bringe. Eine sachliche Rechtfertigung für die sechsjährige Vertragsbindung ergebe sich im Streitfall insbesondere nicht aus Amortisationsgesichtspunkten. Die Klägerin habe ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf den Wert der installierten Geräte und die ihr bei Vertragserfüllung insgesamt entstehenden Kosten nicht genügt. Ein unterstellter Anlagewert in der Größenordnung von bis zu 4.000 € hätte sich in deutlich weniger als der Hälfte der sechsjährigen Vertragslaufzeit für die Klägerin amortisiert. Zu den übrigen, auf den jeweiligen Vertrag entfallenden Kosten habe die Klägerin nichts Verwertbares vorgetragen. Sie habe diese Kosten weder offengelegt noch deren Marktkonformität dargestellt. Es sei nicht feststellbar, dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten erforderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwachung der streitgegenständlichen Art wirtschaftlich arbeiten zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anlagen, da sie dem Kunden nicht verkauft, sondern nur auf Zeit überlassen würden, nach Rückgabe grundsätzlich auch anderweitig einsetzbar seien. Auf der anderen Seite sprächen die schützenswerten Interessen des Kunden gegen die lange Vertragsbindung. Der Kunde werde durch die lange Vertragslaufzeit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Er habe keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren oder im Service besseren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Diese Einschränkung der Dispositionsfreiheit wiege besonders schwer, wenn die angebotene Dienstleistung für den Kunden kein Interesse mehr habe, etwa im Falle einer - unter Umständen kurzfristig notwendigen - Geschäftsaufgabe. Das Interesse des Kunden, nicht ohne Not übermäßig lang vertraglich an die Klägerin gebunden zu werden, werde im Vertrag nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere enthalte der Vertrag keine Regelungen, die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung darstellen könnten. Demnach diene die lange Laufzeit allein und einseitig dem Interesse der Klägerin an einer langfristigen Ertragsquelle. Bei dieser Interessenlage stelle die vereinbarte Laufzeit von sechs Jahren, die beim Dreifachen der nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB für einen vergleichbaren Vertrag mit einem Verbraucher zulässigen Laufzeit von höchstens zwei Jahren liege, keine billige Regelung dar. Vielmehr verschiebe sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Beklagten in treuwidriger Weise.

II.


9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die beiden Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 2015 gekündigt hat, so dass die Klägerin nur die bis dahin angefallene vertragliche Vergütung verlangen kann (§ 611 Abs. 1 BGB).
10
1. Die Einordnung der Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
11
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht und auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. nur Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16 und vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10, jeweils mwN). Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 aaO mwN).
12
b) Der Revision ist einzuräumen, dass die streitigen Fernüberwachungsverträge mit der Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte in den Geschäftsstandorten des Beklagten auch Elemente der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung enthalten. Dieser mietvertragliche Aspekt tritt jedoch hinter das dienstvertragliche Element der eigentlichen Überwachung der Geschäftsräume des Kunden zurück; die Überwachungstätigkeit bildet nach dem Zweck des Vertrags und dem Inbegriff des darin festgelegten Leistungsbilds den Schwerpunkt der Verträge mit der Folge, dass diese nicht dem Mietvertragsrecht , sondern insgesamt dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen sind (so auch OLG München, NJOZ 2015, 886, 888 Rn. 53, 57 für einen Fall, in dem die Fernüberwachungsgeräte mit Ablauf der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Kunden fielen; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 599 Rn. 19 ff; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 396/15, BeckRS 2016, 109967; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 29; BeckOGK/Weiler, BGB, § 309 Nr. 9 Rn. 38 [Stand: 1. Oktober 2017]; wohl auch LG Bochum, NJW-RR 2002, 1713, 1714; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 11 f; LG Karlsruhe, Urteile vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15, juris Rn. 25, 29; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 O 217/15, BeckRS 2016, 123656 Rn. 16; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 28 ff). Der Verwendung der Begriffe "Mietvertrag", "Mieter" , "Mietdauer" oder "Mietgebühr" im Vertragstext kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung zu.
13
aa) Nach beanstandungsfreier Würdigung des Berufungsgerichts besteht die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung, welche die Klägerin nach den beiden Fernüberwachungsverträgen schuldet, in der Überwachung der Räumlichkeiten des Kunden mithilfe der bei ihm installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte und mithin in einer Dienstleistung.
14
bb) Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet.
15
Der Verbleib der Überwachungsgeräte in den Räumen des Kunden hat für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und ist für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und zwecklos (vgl. auch OLG München aaO Rn. 53; OLG Stuttgart aaO Rn. 20; LG Mannheim , MMR 2017 aaO). Es handelt sich hierbei um bloße Hilfsmittel der zuge- sagten Überwachungstätigkeit (vgl. auch OLG Stuttgart aaO; LG Freiburg aaO; BeckOGK/Weiler aaO). Diese besteht in einer Kontrolle durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf- und Serviceleitstelle, die im Alarmfall weitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift. Die in dieser Kontrolle liegende Dienstleistung gibt den Verträgen das wesentliche Gepräge (vgl. auch OLG Stuttgart aaO Rn. 19 f; LG Mannheim aaO). Da die Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin rund um die Uhr mit deren Mitarbeitern besetzt ist, vermag der Einwand der Revision, es finde keine konstante personalgestützte Überwachung statt, nicht zu überzeugen. Im Kern geht es um die Gewährleistung einer dauerhaften Einsatzbereitschaft für den Notfall (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Hierin liegt eine regelmäßig zu erbringende Dienstleistung der Klägerin. Unerheblich ist, ob und wie häufig Alarm ausgelöst wird und welche Zeitdauer die hierauf zu ergreifenden Maßnahmen in Anspruch nehmen (anders aber OLG Koblenz aaO Rn. 12; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 aaO; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 aaO Rn. 29; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 aaO Rn. 30). Insofern gilt hier das Gleiche wie bei anderen, auf Not- oder Alarmfälle ausgerichteten und hierfür bereitgestellten Dienstleistungen, bei denen die Häufigkeit und die Dauer ihrer Inanspruchnahme für die rechtliche Einordnung der Verträge unerheblich sind (wie etwa im Falle eines Hausnotrufvertrags , bei welchem dem Kunden ein "Hausnotrufgerät" überlassen wird, vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108). Die gesonderte Vergütung für die Meldemaßnahmen mit 11,90 € pro Alarmfall betrifft solche Dienstleistungen, die über eine Überwachung in Gestalt der dauerhaften Einsatzbereitschaft hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Aus diesem Umstand kann mithin nicht, wie die Revision vorbringt, geschlossen werden, dass allein in den im Alarmfall zu treffenden (Melde-)Maßnahmen eine Dienstleistung liege und die vorgängige Einsatzbereitschaft nicht als Erbringung von Diensten, sondern (jedenfalls schwerpunktmäßig) als entgeltliche Gebrauchsüberlassung einzuordnen sei.
16
c) Gegen die Anwendung von Dienstvertragsrecht lässt sich letztlich - anders, als die Revision meint - nicht anführen, dass das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 13) einen "Alarmanlagen-Mietvertrag" als Mietvertrag angesehen und die Klage des Kunden auf Rückzahlung von bereits geleistetem Entgelt abgewiesen hat und der Antrag dieses Kunden auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vom Landgericht zugelassenen Revision vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZA 49/15) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Der XII. Zivilsenat hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass seine Entscheidung unabhängig von der Qualifizierung des dortigen Vertrags als Mietvertrag getroffen worden sei und dass er die Auffassung teile, wonach die hier streitigen Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge einzuordnen seien.
17
2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten als nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam erachtet.
18
a) Bei den in den Verträgen vorgesehenen Varianten einer Vertragslaufzeit von 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der beiden Fernüberwachungsverträge gestellt hat, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). Solche liegen auch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Varianten hat, denn bereits hierin liegt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei (s. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677; vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758, 760 Rn. 26 und vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, NJW 2017, 2346 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067). Anderes gilt nur, wenn die vom Vertragspartner des Verwenders gewählte Variante zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1997 aaO; vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 151 und vom 15. Februar 2017 aaO Rn. 9 ff). Für Letzteres hat die Klägerin, die als Verwender insoweit darlegungsund beweispflichtig ist (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2002 aaO S. 152 und vom 15. Februar 2017 aaO S. 2347 Rn. 12 mwN), jedoch nichts Näheres dargetan. Insoweit erhebt die Revision auch keine konkreten Rügen.
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b) Die Laufzeitregelung von 72 Monaten benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (so für ähnliche Verträge auch OLG München, NJOZ 2015, 886, 887 f Rn. 43 ff [54 Monate Laufzeit]; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 600 f Rn. 28 ff [72 Monate Laufzeit]; LG Bochum, NJW-RR 2002, 1713, 1714 f [48 Monate Laufzeit]; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 396/15, BeckRS 2016, 109967 [72 Monate Laufzeit]; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 f Rn 27 ff [72 Monate Laufzeit]).
20
aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844 Rn. 29 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, NJW 2016, 2800, 2801 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 20 mwN). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen , sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 15 und Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO S. 1432 Rn. 21). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer im Allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 aaO S. 154).
21
bb) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Würdigung ist nicht zu beanstanden.
22
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht schon daraus hergeleitet, dass eine formularmäßige Laufzeitvereinbarung von 72 Monaten bei Verträgen mit einem Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam wäre. Dieses Klauselverbot findet zugunsten des Beklagten als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) keine direkte Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen seiner spezifisch verbraucher- orientierten Ausrichtung enthält es auch kein Indiz für die Unangemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (s. BGH, Urteile vom 17.Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 und vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627 Rn. 13; s. auch OLG München aaO S. 887 Rn. 46; OLG Stuttgart aaO S. 600 Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 28; offen: BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328; a.A. wohl LG Bochum aaO S. 1714; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 16). Vielmehr kann eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte, zwei Jahre erheblich überschreitende Laufzeit in Verträgen mit Unternehmern unbedenklich sein, weil von einem Unternehmer grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seinen betrieblichen Bedarf längerfristig abzuschätzen imstande ist und weiß, worauf er sich einlässt, wenn er unter mehreren Varianten die längste Laufzeit wählt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 14; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 32). Dies hindert freilich nicht, dass eine - hier gegebene - Überschreitung der in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beschriebenen Höchstdauer (zwei Jahre) um das Dreifache bei der im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Gesamtabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu OLG München aaO S. 888 Rn. 53; LG Mannheim aaO).
23
(2) Die Einwände, welche die Revision gegen die Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, greifen nicht durch.
24
(a) Auf Seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Vertragskunden durch eine Laufzeit von sechs Jahren erheblich eingeschränkt wird und dies insbesondere im Falle einer erforderlich werdenden kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit schwerwiegenden Nachteilen für ihn verbunden ist. Es hat ferner darauf hingewiesen , dass die beiden Fernüberwachungsverträge keine Regelungen enthalten , die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung darstellen könnten, wie etwa günstigere (Preis-)Konditionen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, WM 2011, 81 Rn. 13) oder besondere außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diesen Gesichtspunkten tritt die Revision nicht entgegen.
25
(b) Auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht bemängelt, dass nicht dargelegt worden sei, dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten erforderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwachung der in Rede stehenden Art wirtschaftlich arbeiten zu können (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 14). Insbesondere habe die Klägerin ihre Kalkulation nicht - hinreichend - offen gelegt. Auch dies lässt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
26
(aa) Zwar trägt im Individualrechtsstreit der Vertragspartner des Verwenders , hier also der Beklagte, der sich auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft, die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung. Da dem Vertragspartner jedoch regelmäßig der Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angelegenheit des Verwenders , die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Markt- konformität darzustellen (s. z.B. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 155 f).
27
(bb) Dieser sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Amortisation der Gerätekosten fehlerhaft einen Anschaffungswert von 4.000 €- ohne Umsatzsteuer - der Bruttovergütung aus den Fernüberwachungsverträgen gegenübergestellt. Auch im Falle eines Vergleichs der jeweiligen Bruttobeträge hätte sich der Anschaffungswert in weniger als der Hälfte der sechsjährigen Laufzeit amortisiert. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Überwachungsgeräte nach Ablauf der Vertragsdauer anderweitig einsetzbar sind und dementsprechend noch über einen gewissen (Rest-)Wert verfügen, ohne dass die Revision dem entgegen getreten ist. Dass die Klägerin zur Darlegung und Berechnung ihrer Kosten Sachverständigenbeweis angeboten hat, hilft ihr nicht über das Fehlen einer ausreichenden Darlegung hinweg. Es ist der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar , ihre Kalkulation offen zu legen, zumal der Beklagte seinerseits nicht in der Sicherheitsbranche tätig ist und mit der Klägerin in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Die von der Klägerin eingereichten Konkurrenzangebote (Anlage K 23) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unerheblich betrachtet. Sie enthalten nicht nur kürzere Laufzeiten (54 bzw. 60 Monate), sondern lassen auch - bei sehr unterschiedlichen Preisen - nicht erkennen, inwieweit die dort angebotenen Leistungen mit dem Leistungsangebot der vorliegenden Fernüberwachungsverträge vergleichbar sind.
28
3. Nach alldem kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von 72 Monaten berufen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB finden die Regelungen in § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB Anwendung, so dass der Beklagte die beiden Fernüberwachungsverträge wirksam zum Ende des Monats Juli 2015 kündigen konnte.
Herrmann Tombrink Remmert
Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 O 180/15 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 U 88/16 -

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe von 3.800 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 413,65 € zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.309 € wegen Mängeln einer Küche.

2

Mit Vertrag vom 12. März 2014 bestellte die Klägerin für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage zu einem Gesamtpreis von 10.020 €.

3

Am 28. April 2014 wurde die Küche geliefert und montiert. Im Anschluss daran unterzeichnete die Klägerin ein als "Übergabeprotokoll Einbauküche" bezeichnetes Formular der Beklagten. In dem Formular ist unter anderem angekreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung ist; ferner enthält es die handschriftliche Bemerkung "falsche Griffe?".

4

Am 29. April 2014 setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung, wobei der Inhalt des Gesprächs streitig ist. Im Mai und Juni 2014 führte die Beklagte diverse Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe eine Arbeitsplatte und Griffe geliefert, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprächen. Sie hat unter Beifügung eines Angebots eines Drittunternehmens Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten begehrt. Die Beklagte hat eine fehlerhafte Lieferung bestritten und sich hinsichtlich der Arbeitsplatte zudem auf eine vorbehaltlose Abnahme durch die Klägerin berufen.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels der Arbeitsplatte zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag in vollem Umfang weiter. Sie stellt klar, dass von der Klagesumme in Höhe von 4.309 € ein Betrag in Höhe von 3.800 € auf die Mangelbeseitigungskosten für die Arbeitsplatte entfällt.

Entscheidungsgründe

I.

7

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit mit ihr das Ziel verfolgt wird, Schadensersatz in Höhe von 509 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Kosten wegen der behaupteten fehlerhaften Lieferung der Griffe zu erlangen. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich des Tenors und der Urteilsgründe nur beschränkt auf den Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mangels der Arbeitsplatte zugelassen. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, da es sich insoweit um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den die Klägerin selbst ihre Revision hätte begrenzen können (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 13, BGHZ 209, 128; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09 Rn. 18, MDR 2011, 1494, jeweils m.w.N.).

8

Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zulässig und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

9

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, Folgendes ausgeführt:

10

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB wegen der nach ihrer Darstellung nicht vertragsgerechten Arbeitsplatte. Es könne dahinstehen, ob die gelieferte Arbeitsplatte tatsächlich aus dem seitens der Klägerin ausgewählten Stein bestehe. Selbst bei Unterstellung des klägerischen Vortrags sei der Anspruch nicht gegeben. Denn die Klägerin sei gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit dem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr vorgetragenen Mangels abgenommen habe. Das Berufungsgericht schließe sich der von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 18. Dezember 2015 - 1 U 145/14) vertretenen Auffassung an, wonach dem Besteller, der ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos abnehme, kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Mangelbeseitigungskosten zustehe.

11

Der Klägerin sei der Umstand, dass die Arbeitsplatte nicht durchgehend schwarz-weiß-grau gewesen sei, bei Abnahme positiv bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Fotos. Es sei augenfällig, dass die das Erscheinungsbild der Küche prägende Arbeitsplatte in nicht unerheblichen Bereichen eine beige, rote und braune Färbung aufweise. Dies könne der Klägerin auch bei künstlichem Licht nicht verborgen geblieben sein.

12

Aus dem Übergabeprotokoll ergebe sich, dass die Klägerin die Leistung der Beklagten abgenommen habe. Das Übergabeprotokoll gehe über eine bloße Quittierung der Übergabe hinaus, da nach der Ordnungsgemäßheit der aufgeführten Teile gefragt werde. Hinsichtlich der Arbeitsplatte sei kein Mangel vermerkt.

III.

13

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

14

1. Allerdings ist die Klage nach Klarstellung der Klägerin, wie sich die Klagesumme in Höhe von insgesamt 4.309 € auf den Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mangels der Arbeitsplatte einerseits und des behaupteten Mangels der Griffe andererseits verteilt, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.

15

Ein Klageantrag, der auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass ein Kläger entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsantrag bringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 16, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 5, NJW 1981, 2462; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, MDR 1959, 743). Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei Mängelansprüchen wegen verschiedener Mängel um verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 Rn. 45, BGHZ 172, 42; Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92, juris Rn. 7, BGHZ 120, 329, jeweils m.w.N.), so dass im Streitfall gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine entsprechende Aufteilung auf die Mängel betreffend Arbeitsplatte und Griffe erforderlich war.

16

Ist eine Klage nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, liegt ein Verfahrensmangel vor, der in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 Rn. 17, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462; Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, juris Rn. 3, BGHZ 11, 192).

17

Die Klägerin hat auf Anregung des Senats ihr Klagebegehren inzwischen klargestellt und die Klagesumme betragsmäßig auf die einzelnen prozessualen Ansprüche verteilt. Eine solche Klarstellung ist auch im Revisionsverfahren noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, juris Rn. 13, NJW-RR 1997, 441; Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 18, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462).

18

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 3.800 € wegen des behaupteten Mangels der Arbeitsplatte nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.

19

a) Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297; Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, juris Rn. 12, BGHZ 165, 325; Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, juris Rn. 10, BauR 2004, 995 = NZBau 2004, 326, jeweils m.w.N.).

20

Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Sache stehen im Einklang mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12), die im Streitfall bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, und mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (vgl. EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius).

21

b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die eine rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nach diesen Maßstäben ermöglichen. Das Amtsgericht ist ausweislich des Tatbestands von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien ausgegangen, der Lieferung und Montage der Küche beinhaltete, wofür viel spricht. Das Berufungsgericht hat demgegenüber Werkvertragsrecht angewandt und seine Entscheidung hinsichtlich des beanstandeten Mangels der Arbeitsplatte auf die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB gestützt, die im Kaufrecht keine Entsprechung hat. Es hat jedoch weder Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Vertrags als Werkvertrag gemacht noch die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen getroffen.

IV.

22

Die Sache ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Kartzke     

      

Jurgeleit     

      

Sacher

      

Borris     

      

Brenneisen     

      

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.