Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr?

published on 02/02/2016 02:07
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Fredi Skwar
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Die Haftung des Tierhalters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein Tier für mehrere Tage aufgenommen hat und dessen Beaufsichtigung übernimmt und während dieser Zeit vom Tier gebissen wird.

Die Haftung des Tierhalters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein Tier für mehrere Tage aufgenommen hat und dessen Beaufsichtigung übernimmt und während dieser Zeit vom Tier gebissen wird.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nahm von der Beklagten deren Hund, eine Border-Collie-Mischlingshündin, gegen Entgelt für zehn Tage in ihre Hundepension auf. In diesem Zeitraum soll die Hündin die Klägerin in die Ober- und Unterlippe gebissen haben, als sie sie nach einem Spaziergang habe ableinen wollen. Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Klage und Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe das Tier aus eigenem Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen. Der Beklagten sei zudem eine Einflussnahme auf das Verhalten des Tieres nicht möglich gewesen.

Hierauf komme es jedoch nicht an, so der BGH. Die Tierhalterhaftung sei als strenge Gefährdungshaftung konzipiert. Hierdurch werde dem mitunter unberechenbaren oder auch instinktgetriebenen Tierverhalten und der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben Dritter Rechnung getragen. Die Haftung gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte sich selbst der Tiergefahr aussetze und zwar auch dann, wenn dies aus beruflichen Gründen geschehe, z. B. als Hufschmied oder Tierarzt oder wie vorliegend als Betreiber einer Hundepension. 

Zum Wesen dieser Berufe gehöre es zwar, dass sich deren Angehörige einer erhöhten Gefahr aussetzten. Jedoch gehöre nicht zum Wesen solcher Berufe, dass die Berufsangehörigen den Tierhalter von dessen Haftung befreien wollten. Selbst eine Nutzung des Tieres durch eine dritte Person schließe die Haftung des Halters nicht aus, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagere. Auch ein Tierfachmann könne nicht die Realisierung einer typischen Tiergefahr vollständig und zu jedem Zeitpunkt verhindern, zumal er und das Tier in aller Regel weniger vertraut miteinander sind als der Tierhalter.

Der Umstand, dass der Fachmann gegen Bezahlung tätig sei, mache ihn nicht weniger schutzwürdig.

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published on 25/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 372/13 Verkündet am: 25. März 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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16/01/2014 14:11

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