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Rechtsgebiet

Kündigung

80 von 2.925 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet wird. Da sie tief in die wirtschaftliche Existenz eingreift, hat der Gesetzgeber den Kündigungsprozess mit hohen formellen und materiellen Hürden versehen.

Eine absolute Wirksamkeitsvoraussetzung ist die strenge Schriftform: Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zwingend der Schriftform (eigenhändige Unterschrift auf Papier). Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder mündlich sind unheilbar nichtig.

Der materielle Schutz richtet sich primär nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Greift das KSchG, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe). Gegen jede Kündigung muss der Arbeitnehmer zwingend innerhalb einer strikten Frist von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG), andernfalls wird die Kündigung rechtlich unangreifbar wirksam.

Übersichtsartikel · Was ist Kündigung?
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Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München. Weil es in der Folge wiederholt zu Zahlungsrückständen kam, sei der Vermieter nach Ansicht des Gerichts zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Weiterlesen ›

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