Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

05/09/2017 09:24

Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung.
24/04/2014 12:57

Sogenannte Alt-Aktiengesellschaften unterliegen damit auch dann der drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn sie weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angel
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
174 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/17 vom 11. Oktober 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1035 Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien
published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/11 vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Famili
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 – Az. 9 BV 157/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beteiligte zu 2 wi
published on 09/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2016 - 7 BV 146/16 - teilweise abgeändert. 2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Festsetzu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.