Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 101 Zwangsgeld

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

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05/11/2015 13:51

Hat ein Arbeitgeber mit unterschiedlichen Gewerkschaften zwei sich in ihrem Geltungsbereich überschneidende Tarifverträge über eine Vergütungsordnung abgeschlossen, so gelten sie im jeweiligen Betrieb nebeneinander.
13/08/2013 16:49

Übt der Betriebsinhaber Weisungen auf das beschäftigte Fremdpersonal aus, so ist dieses i.S.d. § 99 I BetrVG in den Betrieb eingegliedert.
22/03/2012 12:56

Feststellungsantrag des Betriebsrats-BAG-Beschluss vom 18.10.2011-Az: 1 ABR 34/10
31/12/2009 10:00

Bei der Überleitung von Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TVöD handelt es sich als Akt der Rechtsanwendung um eine Umgruppierung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A
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published on 02/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.04.2016, Az.: 1 BV 206/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Die Bet
published on 19/06/2018 00:00

Tenor Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00 verhängt. Gründe I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2014 - 34 BV 628/13 die Arbeitgeberin verpflichtet, z
published on 24/08/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.06.2017, Az.: 2 BV 1/17, abgeändert. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf
published on 22/07/2015 00:00

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 6/15 Beschluss Datum: 22.07.2015 7 BV 61/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde des Antragstellers
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und...
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat...