Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 27 Betriebsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 27 Betriebsausschuss
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zust

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/09/2018 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 13. bis 16. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2016 - 16 TaBV 101/15 - werden als unzulässig verworfen.
published on 21/02/2018 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. August 2016 - 9 TaBV 12/16 - wird zurückgewiesen.
published on 05/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2015 – 5 BV 91/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I. 3Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wa
published on 14/01/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2015, Az. 4 BV 14/14, teilweise abgeändert: Die am 11. März 2014.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.