Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

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Rechtsanwalt

Christian Velten

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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19.01.2026 13:01

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB stellt den schwersten Eingriff in den Bestand eines Arbeitsverhältnisses dar. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und entzieht dem Arbeitnehmer damit regelmäßig die wirtschaftliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist seit jeher umstritten, wann der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst abmahnen muss. Die Praxis zeigt, dass Kündigungen häufig nicht an der Schwere des Vorwurfs, sondern an einer unzureichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfolgt dabei eine konsequent einzelfallbezogene Linie. Weder kennt das Gesetz „absolute Kündigungsgründe“, noch existiert ein Bereich, in dem Abmahnungen stets entbehrlich wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch eine positive Zukunftsprognose besteht. Der folgende Beitrag stellt den gesetzlichen Rahmen dar, arbeitet die maßgeblichen Rechtsprechungslinien heraus, ordnet den Streitstand ein und zeigt, welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
24.05.2008 22:27

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Streifler & Kollegen Rechtsanwälte 10117 Berlin
17.06.2020 22:27

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Und zwar auch dann, wenn ein die Beleidigung außerhalb einer öffentlichen Betriesratsitzung fällt.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht
03.04.2018 12:57

Muss der Arbeitnehmer eine mehrjährige Haftstrafe antreten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antra
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published on 15.12.2023 15:15

In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kü...
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In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kündigung tragen können – und ob der Arbeitgeber solche Chat-Inhalte im Prozess überhaupt verwerten darf. Der Kläger war seit 1999 beschäftigt und hatte bereits einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 geschlossen; nach Bekanntwerden des Chats kündigte der Arbeitgeber im Juli 2021 fristlos. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei einer privaten Chatgruppe mit nur sieben Teilnehmern reicht „privat“ allein nicht aus – wer sich dort massiv abfällig, fremdenfeindlich oder menschenverachtend äußert, muss besonders darlegen, warum er berechtigt davon ausgehen durfte, niemand werde den Inhalt weitergeben. Ein generelles „Verwertungsverbot“ für solche Chat-Inhalte verneint das Gericht; die Zulässigkeit richtet sich nach der DSGVO. Im Ergebnis hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – die Kündigung war also nicht „automatisch“ wirksam oder unwirksam, sondern es kommt auf die konkrete Würdigung durch das LAG an. Praxisrelevant ist vor allem: Private Chats sind kein rechtsfreier Raum, wenn sie den Betrieb und Personen aus dem Betrieb betreffen.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 20.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/18 Verkündet am: 20. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Versetzung in den Ruhestand ECLI:DE:
published on 30.01.2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2018 - 32 Ca 1421/17 - in seinen Ziffern I. und II. unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. 2. Es wird festgestellt
published on 09.03.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2 verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteil
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und...
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