Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 113 Nachteilsausgleich

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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17/08/2017 15:09

Die Abfindung ist eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist nicht automatisch bei jeder Kündigung vorgesehen. Gesetzliche Ansprüche auf Abfindungen können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigt und der Arbeitnehmer keine Klage erhebt, oder wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage im Prozessvergleich eine Abfindung vereinbart. Vertragliche Abfindungsansprüche können durch Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge ausgehandelt werden, wobei die steuerliche Behandlung der Abfindung zu beachten ist.
SubjectsAbfindung
16/09/2015 17:54

Den für das Vorliegen eines Unternehmensübergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.
24/10/2013 13:03

Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße in § 111 S. 1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen.
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(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit 1. die Gesamtforderung des
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(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver
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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
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published on 16/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 20.06.2017, Az. 2 Ca 854/16, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 10/12/2014 00:00

Tenor Datum: 10.12.2014 2 Ca 5976/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.03.2014 - 2 Ca 5976/13 - wird zurückgewiese
published on 22/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.03.2017 - 2 BV 52/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über
published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2015 - 22 Sa 59/14 - werden zurückgewiesen.
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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können...