Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 51 Geschäftsführung

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

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Arbeitsrecht: Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands

22.03.2012

Der Gesamtbetriebsrat ist nicht befugt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl zu Belegschaftsversammlungen einzuladen- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 59 Geschäftsführung


(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) Ist ein Konzernbe

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften


(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. (2)
zitiert 13 andere §§ aus dem .

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 25 Ersatzmitglieder


(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 1

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 33 Beschlüsse des Betriebsrats


(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung t

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 26 Vorsitzender


(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 29 Einberufung der Sitzungen


(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 27 Betriebsausschuss


(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschussm

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 34 Sitzungsniederschrift


(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitgli

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse


(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 30 Betriebsratssitzungen


(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 31 Teilnahme der Gewerkschaften


Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 36 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 35 Aussetzung von Beschlüssen


(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihre

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - 5 StR 521/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 119 Abs.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten strei

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Sept. 2018 - 7 ABR 77/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 13. bis 16. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2016 - 16 TaBV 101/15 - werden als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2016 - 9 TaBV 577/16 - wird zurückgewiesen, soweit das La

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 ABR 8/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Nov. 2015 - 7 ABR 61/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 18. März 2015 - 11 TaBV 44/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2014– 5 BV 172/13 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2I.              Die Beteiligten streiten über die

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 7 ABR 53/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - aufgehoben.

Arbeitsgericht Solingen Beschluss, 11. Juni 2014 - 4 BVGa 5/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor 1.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats durchzuführen. 2.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, zu eine

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Aug. 2012 - 7 ABR 16/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2010 - 15 TaBV 115/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Nov. 2011 - 7 ABR 28/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Februar 2010 - 9 TaBV 199/09 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 1 ABR 22/10

bei uns veröffentlicht am 16.08.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 4 TaBV 61/07 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2010 - 4 TaBV 4/10

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrates und unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 – 3 BV 118/09 – abgeändert und insgesa

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. November 2008 - 5 TaBV 79/07 - aufgehoben.

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(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der...