(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes


(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelt

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 3 Arbeitnehmer und Betrieb


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,2. die in § 5 Abs. 3 des Betr

Kooperationsgesetz der Bundeswehr - BwKoopG | § 6 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften


(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehm

Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 3 Arbeitnehmer, Betrieb


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. (2) Betriebe im Sinne dieses G
§ 158 SGB 6 wird zitiert von 6 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2015 - L 7 R 240/13

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 6 TaBV 73/14

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Arbeitsgericht München Endurteil, 23. Juni 2015 - 40 Ca 6952/14

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 7 Ta 48/16

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Landgericht Hamburg Beschluss, 02. Mai 2018 - 417 HKO 74/17

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Apr. 2018 - 4 Sa 334/16

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 6/16

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 3/17

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 7/16

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bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Feb. 2018 - 2 TaBV 38/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Feb. 2018 - 7 Sa 406/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Feb. 2018 - 1 ABR 53/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 33 Sa 6/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 33 Sa 10/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Feb. 2018 - 5 Sa 324/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5. April 2017, Az. 3 Ca 1108/16, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2018 - 403 HKO 130/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2018 - 403 HKO 131/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. B. modische A. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergeri

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 10 AZR 279/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 2016 - 9 Sa 392/15 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 425/17

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. August 2017 - 8 Ca 518/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien stre

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2018 - 2 Sa 332/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.06.2017 - 7 Ca 384/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu g

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Nov. 2017 - 4 Sa 222/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.06.2016 – 5 Ca 1844/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen zwei von d

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Okt. 2017 - 7 ABR 2/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, des Beteiligten zu 4. und der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2015 - 18 TaBV

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ABR 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2015 - 22 TaBV 2/15 -

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ABR 4/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ABR 5/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 -

Europäischer Gerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - C-566/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Juli 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Diskriminierungsverbot – Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Gesellschaft

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Juli 2017 - 1 ABR 15/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 - 3 TaBV 2/14 - insoweit aufgehoben, als er die Besch

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 TaBV 12/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert: Es wird

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2017 - 4 Sa 401/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

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Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 14. März 2017 - 4 Ca 332/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 13.684,00 EUR festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt mit seiner K

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - 6 AZR 665/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Feb. 2017 - 4 Sa 154/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2016, Az.: 4 Ca 3085/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten ü

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2017 - 3 Sa 476/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2016, Az.: 8 Ca 596/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vo

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Jan. 2017 - 7 ABR 60/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2015 - 16 TaBV 48/15 - teilweise aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 29. Nov. 2016 - 1 TaBV 30/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.05.2016 - 7 BV 11 b/16 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2016 - 5 Ca 3719/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

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