Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit
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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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Rechtsanwalt
Christian Velten
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/04/2015 11:20
Hat der Gesamtbetriebsrat eine freiwillige Treueprämienregelung vereinbart, begründet sie Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass eine Regelung auf betrieblicher Ebene unterbleibt.
SubjectsAbfindung
17/01/2014 08:51
Die Betriebsvereinbarung ist das wohl häufigste und praktisch wichtigste Instrument, mit dem die Betriebsparteien die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie die betriebliche Organisation und Ordnung einvernehmlich festlegen. Bei einer Betriebsv
SubjectsArbeitsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
01/05/2012 14:12
wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs belässt-BAG vom 17.01.12-Az:1 ABR 45/10
SubjectsBetriebsverfassungsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
22/03/2012 12:54
Der Gesamtbetriebsrat ist nicht befugt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl zu Belegschaftsversammlungen einzuladen- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsBetriebsverfassungsrecht
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(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2)
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(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschussm
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published on 18/08/2016 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Weißenburg, vom 22.07.2015, Az. 7 BV 44/15, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird
published on 09/12/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2015 - Az. 42 Ca 6434/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die P
published on 13/06/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten strei
published on 06/05/2015 00:00
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
4 TaBV 8/13
Beschluss
Datum: 06.05.2015
4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen de
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Annotations
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, 17...