Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

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Arbeitsrecht: Rassistische Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen

17.06.2020

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Und zwar auch dann, wenn ein die Beleidigung außerhalb einer öffentlichen Betriesratsitzung fällt.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Tarifpluralität bei zwei geltenden Tarifverträgen innerhalb eines Betriebs

05.11.2015

Hat ein Arbeitgeber mit unterschiedlichen Gewerkschaften zwei sich in ihrem Geltungsbereich überschneidende Tarifverträge über eine Vergütungsordnung abgeschlossen, so gelten sie im jeweiligen Betrieb nebeneinander.
Tarifvertragsrecht

Datenschutzrecht: Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern durch den Betriebsrat zum Einsatz von IT

02.07.2015

Der Betriebsrat kann sachkundige Arbeitnehmer zum Einsatz von IT ohne Anwesenheit des Arbeitgebers befragen.
Datenschutzrecht

Betriebsverfassungsrecht: Zur Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

08.01.2015

Verweigert der Arbeitgeber diese trotz Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.

Arbeitsrecht: Informationsrecht des Betriebsrats

17.07.2012

für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands

22.03.2012

Der Gesamtbetriebsrat ist nicht befugt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl zu Belegschaftsversammlungen einzuladen- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

04.05.2011

Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.

Arbeitsrecht: Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs 2 ArbSchG

16.12.2009

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten V

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 92 Personalplanung


(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, di
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 166 Inklusionsvereinbarung


(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindert
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 79 Geheimhaltungspflicht


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse


(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 60 Errichtung und Aufgabe


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 18. Aug. 2016 - 1 TaBV 2/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Weißenburg, vom 22.07.2015, Az. 7 BV 44/15, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 17 P 14.2689

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Personalrat vom Dienststellenleiter im Rahmen der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten strei

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2017 - 9 Ta BV 34/17

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.02.2017, Az. 37 BV 237/16, abgeändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Juli 2015 - 4 TaBV 6/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 6/15 Beschluss Datum: 22.07.2015 7 BV 61/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde des Antragstellers

Landesarbeitsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 TaBV 54/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2015 - 3 BV 39/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2016 - 8 TaBV 39/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.02.2016 - 32 BV 103/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Di

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2017 - 4 TaBV 30/17

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14. Februar 2017 - 41 BV 124/16 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung von Haupt- und Hilfsanträgen zu 1. (Beschwerde

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 26. Apr. 2017 - 8 TaBV 57/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.05.2016 - 41 BV 110/15 - abgeändert. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Name und Betr

Arbeitsgericht Augsburg Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 BV 92/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller beantragt den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat gem. § 23 Abs. 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 3) ist ein Großhandelsun

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 49/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, da

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - 4 TaBV 25/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 12. November 2015 - 5 BV 20/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, da

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - 4 TaBV 24/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 12. November 2015 - 5 BV 13/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, da

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - 4 TaBV 15/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 22/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, das

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft (Antrag Ziff. 1 der Antragsschrift vom 24.03.2015) eingestellt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2017 - 11 TaBV 36/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München – Az. 24 BV 138/16 – vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 6/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 17/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 3/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 20

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 7/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 201

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 55/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. August 2016 - 4

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 41/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 25/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 201

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 21/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Oktober 2016 - 8 TaBV 39/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 76/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Oktober 2016 - 9 TaBV 49/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 57/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 56/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 15/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2017 - 19 TaBV 3/16 - aufgehoben, soweit es dem Hilfsantrag

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 74/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Oktober 2016 - 9 TaBV 50/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 2/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. November 2016 - 4 TaBV 15/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 50/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 TaBV 2/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 11/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. August 2016 - 1 TaBV 2/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 ABR 66/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Sept. 2017 - 1 ABR 27/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2016 - 1 TaBV 43/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ABR 24/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2015 - 4 TaBV 54/15 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Juli 2017 - 5 TaBV 13/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016, Aktenzeichen 1 BV 5/16, wird dieser teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird aus dem Betriebsra

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. März 2017 - 7 ABR 17/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2015 - 12 TaBV 76/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 ABR 8/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. Juli 2016, Az. 4 BV 7/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nic

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - 1 ABR 64/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. November 2014 - 8 TaBV 120/13 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2016 - 8 TaBV 62/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.06.2016 - Az. 2 BV 9/16 - abgeändert. Dem Arbeitgeber wird aufzugeben, den Betriebsrat entsprechend § 4 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung zu Unterne

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2016 - 13 TaBVGa 8/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die am 11.10.2016 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.10.2016 – 2 BVGa 21/16 – wird zurückgewiesen. 1Gründe 2A. 3Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 AZR 699/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. September 2014 - 7 Sa 13/14 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 TaBV 36/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseld

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 TaBV 3/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015– 4 BV 275/14 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 02. Aug. 2016 - 7 TaBV 11/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Bochum vom 30.07.2015 – 4 BV 7/15 – wirdzurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2A. 3Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahren

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(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung...