Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße in § 111 S. 1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen.
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstands gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während e
Tenor
I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.03.2018 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnbe
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.05.2017 – 4 BV 260/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.10.2015 – 8 Ca 371/15 – teilweise unter Zurückweisung der Be-rufung im Übrigen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Part
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2015 - 16 TaBV 48/15 - teilweise aufgehoben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2014 - 18 TaBV 996/14 - wird zurückgewiesen.
Tenor
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.2015 - 1 Ca 3390/14 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 - zugegangen
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.05.2016 - 5 BV 6/16 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 27.500,-- € festgesetzt.
Tenor
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundla
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2016 – 19 BVGa 3/16 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfah
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5.) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht entsc
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2015 - Az: 10 BV 64/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Beteiligten
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 – 19 BV 27/14 – wie folgt abgeä
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 - wird zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Dezember 2014, Az. 4 BV 15/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Beteiligten stre
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2015 – 7 BV 37/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 wird für rechtsunwirksam e
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 – 3 BV 30/14 – abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.338,62 € festgesetzt.
2
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 15. August 2014 – 9 BV 2/14 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tenor
1.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 20.03.2015 - 3 BV 115/14 - abgeändert und der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1G R Ü N
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.10.2014 - 11 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.09.2014 - 10 BV 10/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates (Bet. zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. September 2014, AZ: 8 BV 22/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.2014 – 4 BV 84/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetz
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2014 – 4 BVGa 10/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird a
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.05.2014 - AZ 1 Ca 66/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
D
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 – 4 BV 2/14 – abgeändert und
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014– 3 BV 07/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.
Di
Tenor
Die Betriebsratswahl im Betrieb der S. in F. mbH in F. vom 26.03.2014 wird für unwirksam erklärt.
1G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl.
4Die Antragstellerin ist e
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- € festgesetzt.
1G r ü n d e
2A.
3Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, eine
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2014 - Az.: 2 BV 69/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wir
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2012 geändert. Der Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerich
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 – 3 BV 12/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 – 3 BV 16/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.200,00 € festgesetzt.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
1G r ü n d e :
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
4Die Antragstellerin (= die Arbeitgeberin) ist das zentrale Holding-Unternehmen der G. MEDIENGRUPPE (vormals X.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.08.2013 - 411 HKO 130 /12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert in Höhe von 50.000
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.12, AZ: 4 Ca 1936/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche de
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2011 - 2 TaBV 5/11 - aufgehoben.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 - 7 TaBV 66/10 - aufgehoben.
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2012, Az.: 1 BV 14/12, wie folgt abgeändert:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 - 8 TaBV 43/10 - wird zurückgewiesen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2011 - 3 TaBV 36/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise den gestaltenden Ausspruch, der die am ...04
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2011 - 15 TaBV 2347/10 - wird zurückgewiesen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. April 2011 - 2 TaBV 35/10 - wird zurückgewiesen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200...