Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 83 Einsicht in die Personalakten
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 83 Einsicht in die Personalakten
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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
17/11/2016 12:52
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber erlaubt, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, hat dieser nicht das Recht, zur Einsichtnahme einen Anwalt hinzuzuziehen.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/04/2011 15:48
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsOrdentliche Kündigung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
12/10/2010 12:19
Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/09/2010 20:31
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsBetriebsverfassungsrecht
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published on 20/03/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Oktober 2016 - 8 TaBV 39/16 - aufgehoben.
published on 20/03/2018 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Oktober 2016 - 9 TaBV 49/16 - wird zurückgewiesen.
published on 20/03/2018 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15 - wird zurückgewiesen.
published on 20/03/2018 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15 - wird zurückgewiesen.
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