Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 23 Geltungsbereich
Kündigungsschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Anwälte | § 14 FZV 2011
3 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Henry Bach
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Rechtsanwalt
Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Referenzen - Veröffentlichungen | § 14 FZV 2011
Artikel schreiben21 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 14 FZV 2011.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsrecht: Grundsätzlich besteht im Kleinbetrieb kein Wiedereinstellungsanspruch
Arbeitsrecht für Startups und Gründer – ein Ausblick
Arbeitsrecht für Startups und Gründer – ein Ausblick
Arbeitsrecht: Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb
Kündigungsrecht: Verstoß gegen Handyverbot ist kein zwingender Grund für eine Kündigung
Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach Entwendung von Brötchen unwirksam
Arbeitsrecht: Zur Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer
Gesellschaftsrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 I Nr. 1 S. 2 DrittelbG
Referenzen - Gesetze | § 14 FZV 2011
§ 14 FZV 2011 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.