Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76a Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 19. Sept. 2017 - 2 TaBV 75/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 – Az. 9 BV 157/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beteiligte zu 2 wi

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Nov. 2017 - 7 ABR 46/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 45/15 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 TaBV 45/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015 - Az. 1 BV 51/14 - wird abgeändert und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz s

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Sept. 2015 - 6 TaBV 62/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015 - 2 BV 5/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteilig

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 TaBV 30/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - 7 ABR 64/12

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - 10 AZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur...