Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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08/01/2015 12:06

Verweigert der Arbeitgeber diese trotz Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
04/05/2011 15:31

Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.
25/03/2011 13:12

Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, der er nur eingeschränkt nutzt, für diese Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ge

(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen g

(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Ve

(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) Ist ein Konzernbe
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published on 17/09/2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 119 Abs.
published on 10/08/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts München vom 21.04.2016, Az.: 6 BV 30/16, aufgehoben. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an die Beteiligte zu 1) € 1.285,80 bru
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 – Az. 9 BV 157/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beteiligte zu 2 wi
published on 13/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten strei
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