Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 84 Beschwerderecht
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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
12/10/2010 12:19
Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunt
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(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berec
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published on 18/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2015 - 16 TaBV 48/15 - teilweise aufgehoben.
published on 17/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. März 2016, Az. 5 Ca 1647/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten übe
published on 08/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.237,68 EUR (i.W. eintausendzweihundertsieben-unddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Hö
published on 06/06/2016 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2015 - 5 Ca 82/12 KH - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nic
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