Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

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Arbeitsrecht: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Leiharbeiter zuerst entlassen werden

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Aufgrund der Corona-Pandemie melden derzeit viele Unternehmen Kurzarbeit an. Der Arbeitsmarkt leidet darunter. Einige Unternehmen haben eine geringere Nachfrage, wodurch viele Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Mit der Rechtmäßigkeit solc
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Kündigung - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Rechtsanwälte 10117 Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Grundsätzlich besteht im Kleinbetrieb kein Wiedereinstellungsanspruch

29.05.2018

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspielhotline

29.05.2018

Der Anruf bei einer Gewinnspielhotline rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer private Telefonate gestattet sind, deren Umfang aber nicht klar festgelegt ist – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin.

Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss Ablehnung der Arbeitszeitverringerung umfassend begründen

06.03.2018

Zur Ablehnung eines Antrags zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit genügt nicht die Behauptung, es bestünde keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Langjährige Tätigkeit ist bei fristloser Kündigung zu berücksichtigen

26.02.2018

Ist der Arbeitnehmer bereits sehr lange beanstandungsfrei im Betrieb tätig, begründet dies ein erhebliches Bestandsschutzinteresse – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung

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Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt wegen Schlechtleistung kommt es auf den Vergleich der Arbeitsleistung mit anderen Arbeitnehmern an – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte

Arbeitsrecht für Startups und Gründer – ein Ausblick

23.10.2017

Unternehmensgründer sollten sich bereits in der Gründungsphase mit einigen arbeitsrechtlichen Fragestellungen vertraut machen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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23.10.2017

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Insolvenzordnung - InsO | § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz


(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung


(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. (2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus A

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 8 Arbeitsrechtliche Regelungen


(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; si
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen


(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 un

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 95 Auswahlrichtlinien


(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antra
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 17 Anzeigepflicht


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und wenig

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2005 - II ZR 342/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 342/03 Verkündet am: 19. September 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - III ZR 254/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/98 Verkündet am: 27. Januar 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - RiZ (R) 2/06

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - 4 Sa 336/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2018 - 32 Ca 1421/17 - in seinen Ziffern I. und II. unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. 2. Es wird festgestellt

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Juli 2016 - 5 Sa 498/15

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 12.11.2015, Aktenzeichen: 1 Ca 134/15, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Nov. 2014 - Au 3 K 14.40

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 25. Mai 2018 - S 10 AL 289/17

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.02.2017 bis 25.04.2017 und

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Mai 2019 - 3 Sa 808/18

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 16.10.2018 - 1 Ca 640/18 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger A. einen Betrag in H

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 75/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 08.03.2016 wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 25.11.2014, mit dem die Beklagte das Ru

Arbeitsgericht Bamberg Endurteil, 23. März 2016 - 2 Ca 402/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.04.2015 nicht zum 30.06.2015 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Absc

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 11. Jan. 2019 - 4 Sa 131/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2013, Az.: 2 Ca 5556/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die

Landgericht München II Endurteil, 22. Feb. 2019 - 11 O 21010/15 Fin

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - 4 Sa 670/14

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Juni 2014 - 23 Ca 13672/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 01. Sept. 2015 - 7 Sa 592/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 Urteil Datum: 01.09.2015 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeit

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 11. Aug. 2017 - 6 Sa 76/17

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.01.2017, Az. 2 Ca 4610/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Ko

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 03. Feb. 2015 - 7 Sa 394/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Datum: 03.02.2015 11 Ca 978/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Asch

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 Sa 379/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Datum: 10.12.2014 2 Ca 5976/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.03.2014 - 2 Ca 5976/13 - wird zurückgewiese

Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Apr. 2015 - 35 Ca 11866/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10. Juli 2013 zum Ablauf des 30. September 2014 beendet ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den

Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. April 2015 - 35 Ca 11866/14 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - 42 Ca 11466/14

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Feb. 2016 - 42 Ca 11466/14 in Ziff. 1, 2, 5 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens t

Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 24. Sept. 2015 - 8 Ca 997/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.635,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten zul

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 06. Nov. 2018 - 7 Sa 206/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 03.05.2018 wird abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 nicht m

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 18. Sept. 2018 - 7 Sa 244/17

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 26.04.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die

Landesarbeitsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - 3 Sa 471/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 15.04.2015 - 3 Ca 2264/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des R

Arbeitsgericht München Endurteil, 02. Nov. 2017 - 11 Ca 160/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor 1) Es wird festgestellt, dass die mit Kündigungsschreiben vom 24.10.2016 erklärte Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.4.2017 aufgelöst hat. 2) Es wird festgestellt, dass

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 09. Aug. 2016 - 8 Ca 3303/15

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.06.2015 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur Rechtskraft zu unveränderten arbeitsvertrag

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 7 Sa 394/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.07.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich der Abweisung des Auflösungsantrags wird die Revision zugelassen. Ta

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 28. März 2017 - 8 Ca 6967/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten an die Klägerin, nach dem die Klägerin entsprechend der Kleiderordnung und ohne auffällige, großflächige, religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen am Arb

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 2 Sa 519/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 23.06.2014, Az. 3 Ca 35/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revisi

Arbeitsgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 11 Ca 9344/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.08.2014 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Koste

Landesarbeitsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - 9 Sa 481/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2016, Az. 11 Ca 9344/14, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. Okt. 2016 - 23 Ca 4324/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 16.660,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit e

Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - 5 Sa 990/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 - 8 Ca 997/15 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.04.2015 rechtsunwirksam

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 07. März 2014 - 6 Sa 477/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor Datum: 07.03.2014 2 Ca 1129/12 (Arbeitsgericht Bayreuth) Titel: Rechtsvorschriften: Leitsatz: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.05.2013, Az. 2 Ca 1129/1

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Aug. 2014 - 4 Ta 103/14

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Gründe I. Die bei dem Beklagten seit dem 09.01.2014 als Servicekraft beschäftigte Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 17.04.2014 gegen eine ihr am 11.04.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnissesgewandt. F

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Nov. 2018 - 7 AZR 394/17

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2018 - 5 Sa 143/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2017, Az. 1 Ca 1802/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 AZR 374/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 557/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 AZR 381/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 767/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. Okt. 2018 - 5 AZR 376/17

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2017 - 2 Sa 56/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kos

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2018 - 2 AZR 133/18

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Dezember 2017 - 2 Sa 192/17 - aufg

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juli 2018 - 2 Sa 224/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2016 – 11 Ca 112/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beend

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Oktober 2017 - 8 Ca 705/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien str

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Dezember 2016 - 9 Sa 481/16 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des...
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung...
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des...
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können...
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500...