Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Anwälte | § 1 KSchG
4 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Fredi Skwar
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen | § 1 KSchG
Artikel schreiben102 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 1 KSchG.
Arbeitsrecht: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Leiharbeiter zuerst entlassen werden

Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsrecht: Grundsätzlich besteht im Kleinbetrieb kein Wiedereinstellungsanspruch
Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspielhotline
Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss Ablehnung der Arbeitszeitverringerung umfassend begründen
Arbeitsrecht: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit rechtfertigt nicht immer eine Kündigung
Arbeitsrecht: Langjährige Tätigkeit ist bei fristloser Kündigung zu berücksichtigen
Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung
Arbeitsrecht für Startups und Gründer – ein Ausblick
Arbeitsrecht für Startups und Gründer – ein Ausblick

Referenzen - Gesetze | § 1 KSchG
§ 1 KSchG zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit - FELEG | § 13 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
Insolvenzordnung - InsO | § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 95 Auswahlrichtlinien
Betriebsverfassungsgesetz
Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 17 Anzeigepflicht
