Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1.
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2.
von technischen Anlagen,
3.
von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
4.
der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

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28/07/2007 11:52

Betriebsverfassungsrecht regelt – das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zugrunde gelegt – das Verhältnis vom jeweiligen Arbeitgeber zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer (dem Betriebsrat).  Wichtige Grundsätze bei der Zusammenarbeit beider
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig,
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published on 28/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2016 - 6 Sa 1084/15 - aufgehoben.
published on 02/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.10.2015 – 3 BV 18/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2A. 3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit ein
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Tenor 1.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - Az.: 14 BV 104/13 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligt
published on 27/06/2014 00:00

Tenor Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Seite www.facebook.com/drk.c. abzumelden. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. (nachfolgend "Arbeitgeber") eine von ihr betriebene face
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