Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.

Hinweis: Dies ist für Gesellschaften besonders wichtig, wenn man sich von dem Geschäftsführer trennen möchte. Die Frage des Bezugsrechts muss bei Vertragsschluss daher immer besonders im Auge behalten werden. Die Gesellschaft sollte ein widerrufliches Bezugsrecht durchsetzen. Der Geschäftsführer sollte dagegen darauf dringen, dass die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen wird.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9.2015, (Az.: 11 U 113/14).


Gründe:

Die Klägerin fordert eine an den Beklagten erfolgte Zahlung aus einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht im Erlebensfall zurück.

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der t.- Gesellschaft … mbH , bis er sie 2002 veräußerte, aus der Gesellschaft ausschied und seinen Posten als Geschäftsführer aufgab.

Am 18. April 2000 schloss die T.-GmbH mit der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer 1124418868. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch Geschäftsführer der T.-GmbH. Die Versicherung begann am 1. April 2000 und endete am 1. April 2012. Sie sah ein Bezugsrecht für den Erlebensfall vor.

§ 14 der Versicherungsbedingungen lautet unter anderem:

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unserem Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.

Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll.


Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.

Am 26. Januar 2012 richtete die Klägerin ein Schreiben an die T.-GmbH und wies darauf hin, am 1. April 2012 könne die T.-GmbH über das Kapital aus der Lebensversicherung verfügen. Dem Schreiben beigefügt war eine Auszahlungsverfügung, die ausgefüllt werden sollte. Am 24. Februar 2012 sandte die T.-GmbH ein von der Zeugin M. unterzeichnetes Schreiben an die Klägerin, welches die Beifügung von Anlagen auswies. Die Klägerin erreichte mit dem Schreiben vom 24. Februar 2012 oder zu einem anderen Zeitpunkt die vorgenannte Auszahlungsverfügung, die auf den 24. Februar 2012 datierte und F. E. als Empfänger der Auszahlung benannte, den Geschäftsführer der T.-GmbH. Das Anschreiben enthält einen Eingangsstempel mit der Ziffernfolge „270212315“ und die Auszahlungsverfügung mit der Ziffernfolge „270212312“. Unter dem 22. Februar 2012 wandte sich der Beklagte seinerseits an die Klägerin und bat um Auszahlung auf sein Konto. In der Folge überwies die Klägerin die Ablaufleistung in Höhe von 7.701,43 € auf das Konto des Beklagten, was sie ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mitteilte. Am 25. September 2012 schrieb die Klägerin den Beklagten an und erbat die Rückzahlung des Betrages, da die Auszahlung an ihn versehentlich erfolgt sei. Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2012 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Rückzahlungsaufforderung und setzte eine Frist von 14 Tagen für die Zahlung.

Die Klägerin behauptet, der ihr von der T.-GmbH übersandte Auszahlungsauftrag sei vom damaligen Geschäftsführer der T.-GmbH unterschrieben und bei ihr - der Klägerin - am 27. Februar 2012 eingegangen, was dem Eingangsstempel zu entnehmen sei.

Sie ist der Ansicht, die Zahlung an den Beklagten sei rechtsgrundlos erfolgt und unterliege der Kondiktion. In der Übersendung der Auszahlungsverfügung liege eine Bezugsrechtsänderung, mit der Folge, dass der Beklagte nicht mehr bezugsberechtigt gewesen sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.701,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen sei.

Er behauptet, die Versicherungsbeiträge seien mit Mitteln aus seinem Vermögen bestritten worden.

Er ist der Ansicht, er sei die bezugsberechtigte Person gewesen, weswegen die Leistung an ihn mit Rechtsgrund erfolgt sei. Im Schreiben vom 24. Februar 2012 oder in der Auszahlungsverfügung liege keine wirksame Änderung der Bezugsberechtigung. Darüber hinaus sei das zu seinen Gunsten begründete Bezugsrecht unwiderruflich, die T.-GmbH ihm gegenüber zu einer Änderung nicht berechtigt und die Begründung einer Bezugsberechtigung für den Geschäftsführer F. E. stelle eine Schenkung dar, die wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung von Schenkungsversprechen nach § 518 BGB unwirksam sei.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei rechtsgrundlos bereichert. Bezugsberechtigt sei nur F. E. gewesen, nicht aber der Beklagte. Hierfür komme es nicht darauf an, ob im Verhältnis der T.-GmbH zum Kläger diese berechtigt gewesen sei, die Bezugsberechtigung zu ändern. Die Übersendung der Auszahlungsverfügung sei als Abänderung der Bezugsberechtigung zu verstehen. Für deren Wirksamkeit sei es nicht von Bedeutung, ob das im Verhältnis der T.-GmbH zu F. E. bestehende Kausalgeschäft wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Letzteres ist dem Beklagten - zu Händen seines Prozessbevollmächtigten - laut Empfangsbekenntnis am 10. Juni 2014 zugestellt worden. Er hat am 10. Juli 2014 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Gewährung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. September 2014 mittels eines am 5. September 2014 vorab per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.

Der Beklagte greift das Urteil vollumfänglich an und verfolgt weiter die Abweisung der Klage. Er ist weiterhin der Ansicht, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei eröffnet.

Er meint, das Landgericht habe den Parteien „Steine statt Brot“ gegeben, da es sie in eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem hiesigen Beklagten und der T.-GmbH treibe, weswegen das Ergebnis „nicht passe“.

Die T.-GmbH sei bei der fraglichen Änderung der Bezugsberechtigung nicht wirksam vertreten worden. Auch habe das Landgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, da es auf vermeintliche Eingangsstempel abgestellt habe, von denen niemand wisse, wann diese mit welcher Bedeutung aufgebracht worden seien. Im Übrigen stehe § 14 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung entgegen, die auch nach § 518 BGB formunwirksam sei. Letztendlich falle der Klägerin ein Beratungsverschulden zur Last, da sie unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären, dass auch die Möglichkeit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bestehe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit, die den Arbeitsgerichten nach § 2 ArbGG zugewiesen ist. Der Beklagte war nicht Arbeitnehmer, denn er war Gesellschafter und Geschäftsführer der T.-GmbH und ist so vom Arbeitnehmerbegriff ausgeschlossen. Zudem war die Klägerin im Verhältnis zu ihm nicht Arbeitgeber.

Die Klage ist auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB begründet.

Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin an ihn „etwas“, nämlich einen Auszahlungsanspruch gegenüber seiner Bank oder bei Unterdeckung seines Kontos die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner Bank in Höhe von 7.701,43 € beziehungsweise nach periodischem Rechnungsabschluss ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB erlangt.

Dies erfolgte durch Leistung der Klägerin. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Leistung an einen - auch nur widerruflich bezeichneten - Bezugsberechtigten ist eine Leistung des Versicherers und nicht etwa eine Leistung des Versicherungsnehmers, der sich der Versicherung als Zahlstelle bediente. Durch die Überweisung des streitgegenständlichen Betrages auf das Konto des Beklagten hat die Klägerin dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Sie handelte im Glauben und mit der Absicht, eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die in Form eines Vertrages zugunsten Dritter gegenüber der T.-GmbH als Versicherungsnehmerin und dem Beklagten als Dritten bestünde.

Dies erfolgte ohne rechtlichen Grund. Ein rechtlicher Grund hätte lediglich der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der T.-GmbH als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB sein können, der dem Beklagten ursprünglich ein Bezugsrecht eingeräumt hatte. Dieses hat der Beklagte jedoch vor der Leistung verloren, da ihm die Bezugsberechtigung durch die T.-GmbH entzogen und dem späteren Geschäftsführer übertragen wurde.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer nach § 159 Abs. 1 VVG berechtigt ohne Zustimmung des Versicherers die Bezugsberechtigung zu ändern , es sei denn der Dritte ist gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnetet. Vorliegend war die Bezugsberechtigung aus dem am 18. April 2000 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag widerruflich. Sie ist durch die Vertragsparteien - Klägerin und T.-GmbH - nicht als unwiderruflich ausgestaltet worden, wovon letztendlich auch der Beklagte ausgeht, der hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin sieht.

Insbesondere folgt eine Unwiderruflichkeit auch nicht aus den Regelungen des BetrAVG. Zwar fiele der Beklagte nach § 17 BetrAVG in den persönlichen Schutzbereich des Gesetzes, er erfüllt aber nicht die sachlichen Voraussetzungen dafür, dass ein ihm eingeräumtes Bezugsrecht kraft Gesetzes zu einem unwiderruflichen erstarken würde. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG setzte dies voraus, dass die Versorgungszusage bei Beendigung des „Arbeitsverhältnisses“ entweder mindestens zehn Jahre bestanden hätte oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückläge und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hätte. Dies ist jeweils nicht der Fall. Auch nach der Übergangsregelung des § 30f BetrAVG i. V. m. § 1b Abs. 1 BetrAVG gelangte der Beklagte nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes.

Die T.-GmbH als Versicherungsnehmerin hat die Bezugsberechtigung die zunächst zugunsten des Beklagten bestand, wirksam zu seinen Lasten geändert. Hierbei kann dahinstehen, ob die Zeugin M. im Schreiben vom 24. Februar 2012 durch den Zusatz „i. A.“ als Botin eine Willenserklärung für den vertretungsberechtigten Geschäftsführer abgeben oder selbst mit Vertretungsmacht handeln wollte. Denn jedenfalls mit der als Anlage übersandten Auszahlungsverfügung hat die T.-GmbH als Versicherungsnehmerin ihrem Willen, den Beklagten als Bezugsberechtigten durch F. E. zu ersetzen, Ausdruck verliehen.. Der Widerruf der Bezugsberechtigung kann auch konkludent durch Benennung eines anderen Bezugsberechtigten erfolgen. Indem die T.-GmbH als Versicherungsnehmerin die Auszahlung an F. E. erbat, brachte sie ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass dieser und nicht der Beklagte die Leistung beziehen soll. Eine andere Deutung im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erschließt sich nicht.

Die T.-GmbH wurde hierbei wirksam vertreten, was im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Potsdam feststeht. Die Zeugin M. hat im landgerichtlichen Verfahren ausgesagt, dass „sie das Schreiben geschrieben habe und es das Schreiben von Herrn E. sei“. Das ist dahingehend zu verstehen, dass der Geschäftsführer der T.-GmbH F. E. das Schreiben entworfen und die Zeugin dies „ausgefertigt“ hat. Die Unterschrift von F. E. auf der Auszahlungsverfügung hat sie ebenfalls bestätigt. Soweit die Zeugin bekundete, „da hätten noch mehr Anlagen dabei sein müssen“ hat sie auch zum Ausdruck gebracht , dass die Auszahlungsverfügung jedenfalls eine dieser Anlagen gewesen sei. Dies korrespondiert mit dem Datum auf der Auszahlungsverfügung, das mit dem des Anschreibens von T.-GmbH an die Beklagte identisch ist und den Zahlenfolgen auf den Eingangsstempeln der Klägerin, die offensichtlich unter anderem das Datum 27. Februar 2012 dokumentieren. Auch die Aussage der Zeugin, „da hätten noch mehr Anlagen dabei sein müssen“ korrespondiert mit den Eingangsstempeln, die auf „312“ beziehungsweise „315“ enden und offensichtlich die eingegangenen Schriftstücke numerisch erfassen. Offensichtlich existierten noch weitere Anlagen zum Anschreiben, die mit den Nummerendungen „313“ und „314“ erfasst wurden, welche die Parteien aber nicht zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreit gemacht haben.

Der erfolgte Widerruf der Bezugsberechtigung des Klägers durch die T.-GmbH erfolgte gegenüber der Klägerin auch wirksam.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Zuwendung der Bezugsberechtigung aus der gegenständlichen Lebensversicherung an den Geschäftsführer der T.-GmbH dem Formzwang des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Zwar ist eine solche Zuwendung, wenn sie unentgeltlich erfolgt, eine Schenkung und unterliegt damit dem Formzwang. Doch kommt es hierauf im Verhältnis der Streitparteien nicht an, da dies alleine die Rechtsbeziehung zwischen F. E. und der T.-GmbH betrifft. Nach § 159 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer frei, an die Stelle des Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Dies steht nicht unter dem Vorbehalt, dass er sich dem Dritten gegenüber dazu verpflichtet hat. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer nicht gehindert, dies auch ohne Rechtsgrund zu tun, wie sich auch aus der Heilungsvorschrift des § 518 Abs. 2 BGB ergibt, die die rechtgrundlose Bewirkung der formunwirksam versprochenen Leistung gerade voraussetzt.

Ebenso stehen vertragliche oder nachvertragliche Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der T.-GmbH und dem Beklagten einem Widerruf der Bezugsberechtigung des Beklagten nicht entgegen, selbst wenn sich der Entzug dieser Rechtsposition in diesem Verhältnis als vertragswidrig oder als Verletzung nachvertraglicher Pflichten darstellen würde. Dieses Pflichtenverhältnis zwischen dem Beklagten und der T.-GmbH hat keinen Einfluss auf den Widerruf des zugunsten des Beklagten bestanden habenden Bezugsrechts gegenüber der Klägerin. Die Vertragsverpflichtungen zwischen T.-GmbH und Beklagten wirken nicht im Vertragsverhältnis von T.-GmbH zur Klägerin, die von diesen Verpflichtungen naturgemäß keine Kenntnis haben kann. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis von T.-GmbH und zur Klägerin und dem Rechtsverhältnis zwischen T.-GmbH und Beklagtem. Das Rechtsverhältnis von T.-GmbH zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen der T.-GmbH gegenüber dem Beklagten nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies sogar bei Arbeitnehmern dazu führen kann, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Dass zwischen der T.-GmbH und dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstvertrag nach § 611 BGB bestand, ändert an diesen Grundsätzen nichts.

Gleiches gilt, falls der Beklagte - wie er geltend macht und was zwischen den Parteien streitig ist - die Beiträge an die Klägerin aus seinem Vermögen geleistet hätte. Dies beträfe ebenfalls alleine das Verhältnis zwischen der T.-GmbH und bliebe ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung, die die T.-GmbH gegenüber der Klägerin erklärte.

Der Entzug des Bezugsrechts scheitert auch nicht an § 14 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen. Dieser verlangt die schriftliche Anzeige der Einräumung und des Widerrufs eines widerruflichen Bezugsrechts durch den „Berechtigten“ an den Versicherer. Dies ist vorliegend erfolgt, denn die T.-GmbH hat durch Übersendung der Auszahlungsverfügung, die F. E. als Empfänger der Auszahlung benannte, den Widerruf und die anderweitige Einräumung des Bezugsrechts gegenüber der Klägerin angezeigt. Die T.-GmbH war die Berechtigte in diesem Sinne, denn sie hatte über das Bezugsrecht nicht mit dinglicher Wirkung verfügt, indem sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten begründet hätte, so dass sie Berechtigte blieb. Die Vertragsbedingung unterscheidet insofern zwischen dem „Berechtigten“ und dem „Bezugsberechtigten“ als verschiedenen Personen. Erkennbar soll jedoch eine Änderung der Bezugsberechtigung nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese durch den Bezugsberechtigten angezeigt wird. Anderenfalls verfügte der widerruflich Bezugsberechtigte über ein faktisches Vetorecht gegen die Entziehung des widerruflichen Bezugsrechts. Dieses würde damit in der Rechtswirklichkeit zu einem unwiderruflichen erstarken, was der gesetzgeberischen Intention in § 159 Abs. 1 VVG widerspräche und auch von der Versicherungsvertragsparteien nicht gewollt sein kann, da sie sich ansonsten für die Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts entschieden hätten.

Soweit der Beklagte meint, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten, kann dem nicht gefolgt werden. Er verkennt hierbei schon, dass nicht er der Vertragspartner der Klägerin war oder ist, sondern die T.-GmbH. Vorvertragliche Pflichten bestanden daher zunächst nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber der T.-GmbH.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt ab dem 13. November 2012 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 hatte die Klägerin den Beklagten gemahnt und eine Frist zur Zahlung von 14 Tagen gesetzt. Diese verstrich am 12. November 2012, so dass Verzug am 13. November 2012 eingetreten ist. Ein Zinsanspruch für den Zeitraum vom 6. bis 12. November 2012 besteht dagegen nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet und unterliegt der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin, die sich lediglich auf einen kurzen - einwöchigen- Zinslauf bezogen hat, ist geringfügig und hat keine Mehrkosten ausgelöst, da die Zinsforderung streitwertneutral bleibt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten der Beklagten haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind.

Die Revision wird vom Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 133 GVG - nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert folgt dem wirtschaftlichen Interesse an dem durch den Rechtsmittelführer im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Abweisungsbegehren.
 

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 159 Bezugsberechtigung


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(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.