Erbrecht: Formbedürftigkeit des Erbverzichts gemäß § 2348 BGB als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft

published on 14/02/2012 15:04
Erbrecht: Formbedürftigkeit des Erbverzichts gemäß § 2348 BGB als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Keine Anwendung des § 2348 BGB auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen-BGH vom 07.12.11-Az:IV ZR 16/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.12.2011 (Az: IV ZR 16/11) folgendes entschieden:

§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Teil einer von O. N. gegründeten Mediengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin ist K. N. , der Sohn von O. N. . Die Beklagte ist seine Schwester. Am 20. Oktober 2004 gewährte O. N. der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 60.000 €, zu verzinsen mit 6% ab 1. November 2004 und kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.

Am 19. Dezember 2007 schlossen O. N. und die Beklagte zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den O. N. seine Kommanditbeteiligung an der N. Medien W. GmbH & Co. KG an die Beklagte übertrug. Diese verpflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von 40.903,01 € zu zahlen. Ferner heißt es in V. des Vertrages:

"(1) Herr O. N. tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen seinen Sohn K. N. und gegen mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die N. Medien S. GmbH & Co. KG, die N. Medien B. GmbH & Co. KG und die G. Vertriebs-GmbH hat bzw. erlangt, an seine Tochter B. N. ab. B. N. nimmt die Abtretung hiermit an.

(2) Die Abtretungen gem. vorstehendem Absatz (1) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass K. N. gegen die mit der vorliegenden Vereinbarung bezweckte Übertragung der Kommanditanteile von O. N. auf B. N. rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinn einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B. N. rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, zu beeinträchtigen.

(3) B. N. verpflichtet sich für den Fall des Bedingungseintritts, entweder die gemäß vorstehenden Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U. N. abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren."

[3]Am selben Tag schlossen O. N. und die Beklagte einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es unter "A. Vorbemerkung":

"Herr O. N. hat seine Kommanditbeteiligung

im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N.

Medien W. GmbH & Co. KG an seine

Tochter, Frau B. N. im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Kommanditanteils- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditanteile von nominal € 1.600.000,- steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung von Frau B. N. in das Handelsregister unter Klarstellung der Sonderrechtsnachfolge, d.h. die Abtretung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Vertragsgegenstand ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, den Frau B. N. im Gegenzug unter den Bedingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der verbleibenden Erben von Herrn N. erklären möchte."

Nach der Regelung des Erb- und Pflichtteilsverzichts in B § 1 und § 2 bestimmt § 3 sodann:

"Bedingung

Die Verzichtserklärungen vorstehend §§ 1 und 2 stehen unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:

a) der Kommanditanteil von Herrn O. N. im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N Medien W. GmbH & Co. KG …

wirksam und frei von Rechten Dritter auf Frau B. N. übergeht und keine gesellschafts-  und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder Verfügungen dem entgegenstehen.

und

b) die nach dem Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von Herrn O. N. keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber Frau B. N. geltend machen."

Weiter heißt es unter "C. Garantie":

"Herr O. N. garantiert selbständig seiner

Tochter Frau B. N. , die eine monatliche

Nettoleibrente in Höhe von € 40.903,01 an ihn zu zahlen hat, dass er keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat, die einer wirksamen Übertragung der in Abschnitt B. § 3 lit. a) näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden. …"

Die Beklagte ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 24. August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine Kündigung des Darlehensvertrages erklärte sie nicht.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen O. N. und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § 2348 BGB der hier eingehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin geregelt sei, unterliege demgegenüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar sei für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Erbverzichts § 2348 BGB entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begründe. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt.

Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" sollten, folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB. Der Schutz- und Warnfunktion werde für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurkundung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie tatsächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beurkundungspflicht unterfallen.

Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Schuldner einer Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB, welches die Klägerin nicht bewiesen habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der Beklagten stünden allerdings derzeit keine Zahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu, da die in V. Ziff. 2 des Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die in dem Übernahmevertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgte Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin an die Beklagte ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.

Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Diese erforderliche Beurkundung ist durch den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgt. Der Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit zusammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die Klägerin ist gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich. Für das Leibrentenversprechen ist gemäß § 761 Satz 1 BGB Schriftform vorgesehen, die eingehalten ist.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB auf die in dem Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht in Betracht. Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde. Hierbei kann es sich um die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen durch den Erblasser vorsieht. Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvorschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen.

Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie diejenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt, weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht erbringt. Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entsprechender Anwendung von § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsgeschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt.

Selbst wenn ein dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft einschließlich des Übernahmevertrages der Formvorschrift des § 2348 BGB unterläge, hätte dies nicht zur Folge, dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus.

Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die beiden dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und der Leibrente "miteinander stehen und fallen" sollen. Dies folgt schon daraus, dass nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages die Verzichtserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Übertragung des Kommanditanteils auf die Beklagte steht. Soll der Erbverzicht unter einer Bedingung, insbesondere der des Bewirkens einer Abfindung, stehen, so muss die Bedingung in der notariellen Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck finden. Dieses Erfordernis ist erfüllt, da in dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich auch die Beurkundung der Bedingung der wirksamen Abtretung des Kommanditanteils des O. N. an die Beklagte erfolgte.

Jedoch ist es nicht erforderlich, dass für das dingliche Vollzugsgeschäft selbst auch noch der gesamte Übernahmevertrag beurkundet werden müsste. Die Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte ist isoliert für die einzelnen Verfügungsgeschäfte zu betrachten, der Vollzug der auf einem einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden Erfüllungsgeschäfte mithin für jedes selbständig zu beurteilen. Das gilt selbst bei einer rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier Verfügungsgeschäfte infolge eines zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalgeschäfts. Dies hat etwa zur Folge, dass der Mangel der Form des Erbverzichts nicht durch einen im Vertrag gleichzeitig enthaltenen Grundstücksübertragungsvertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt werden kann.

Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung entsprechend § 2348 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage, welche Formpflicht für Verfügungsgeschäfte gilt, die mit einem Erbverzicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu beschränken sich auf die Frage der Formbedürftigkeit des Kausalgeschäfts für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte. Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt sich nicht, dass die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte der notariellen Form des § 2348 BGB bedürften. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das einheitliche Beurkundungserfordernis des § 2348 BGB für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist. Schließlich heißt es auch bei Jauernig/Stürner lediglich, wenn eine Entgeltleistung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht (BGB 14. Aufl. § 2348 Rn. 1). Von der Formbedürftigkeit mit dem abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte ist dagegen nicht die Rede.

Die Schutz- und Warnfunktion gebietet es gleichfalls nicht, dass neben dem Erbverzicht noch sämtliche weiteren Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Ein Vollzug des Erbverzichts kommt nur in Betracht, wenn er notariell beurkundet ist. Steht er unter einer Bedingung, so muss auch diese beurkundet werden. Diese beiden Voraussetzungen sind hier eingehalten. Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass alle zum Vollzug der Kausalgeschäfte zusätzlich erforderlichen Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Hierfür spricht insbesondere, dass zwar der Erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt von der wirksamen Übertragung der Kommanditanteile abhängt, der privatschriftliche Übernahmevertrag dagegen nicht auf den Erbverzichtsvertrag verweist und nicht unter der Bedingung seiner Wirksamkeit steht.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Formerfordernisses des § 2348 BGB hätte demgegenüber eine erhebliche Erschwerung dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erbverzicht zur Folge. Vorliegend mag es noch möglich sein, zusammen mit dem dinglichen Erbverzicht auch die weiteren Erfüllungsgeschäfte der Kommanditanteilsübertragung, der Leibrentengewährung oder der Forderungsabtretung notariell zu beurkunden. Sind demgegenüber im Rahmen der Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen zu erfüllen, so führte ein einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung zu gänzlich unpraktikablen Ergebnissen. Wäre der Erblasser etwa verpflichtet, im Gegenzug für einen Erbverzicht bewegliche Gegenstände zu übereignen, so hätte dies zur Folge, dass abweichend von § 929 BGB für das dingliche Vollzugsgeschäft nicht mehr Einigung und Übergabe ausreichen, sondern für jedes einzelne Rechtsgeschäft noch eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Hätte der Erblasser als Gegenleistung für den Erbverzicht ein Grundstück zu übertragen, so müsste nicht nur das schuldrechtliche Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden, sondern auch der dingliche Vollzug, obwohl nach §§ 873, 92 BGB der Eigentumsübergang bei Grundstücken sich durch Auflassung und Eintragung vollzieht.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch sonst nicht, dass für Verfügungsgeschäfte im Falle eines rechtlichen Zusammenhangs der zugrunde liegenden Kausalgeschäfte ein Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte. So hat der XII. Zivilsenat entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang notarieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Zu-gewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil vom 29. Mai 2002 -XII ZR 263/00). In diesem Fall ging es ausschließlich um eine schuldrechtliche Vereinbarung hinsichtlich des Unterhalts bzw. der Wahl der Unterhaltsabfindung. Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat nicht gefordert, dass auch die dingliche Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe. Selbst wenn ein Verzicht auf weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte, lässt sich hieraus jedenfalls nichts für die hier maßgebliche Frage herleiten, ob bei der Erfüllung eines Erbverzichts- und Abfindungsvertrages nicht nur der Erbverzicht, sondern auch die übrigen Erfüllungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssen.

Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt sich für die hier maßgebliche Frage nichts Entscheidendes herleiten. Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beurkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH, Urteil vom 3. November 1961 -V ZR 48/60). Hieraus lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfordernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern zuätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die Abtretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass K. N. Maßnahmen ergreift, um die Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte rückgängig zu machen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier sollte der Bruder der Beklagten davon abgehalten werden, gegen die Übertragung der Kommanditanteile an sie vorzugehen. Diese Vereinbarung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wirkung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte des K. N. aus Artt. 6, 20 Abs. 3 GG verletzt, weil ihm die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im familiären Nahbereich versagt wäre. Es bleibt K. N. unbenommen, die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist lediglich, dass die bisher seinem Vater O. N. zustehenden Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die Beklagte abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der Gläubigerposition liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen Fall verpflichtet. Ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird vielmehr über § 404 BGB erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch gegenüber der Beklagten einwenden, es sei zwischen ihr bzw. K. N. einerseits sowie O. N. andererseits verabredet gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erlassen werden sollte.

Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K. N. als Alleinerbe seines Vaters O. N. vorgesehen ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld zur Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K. N. persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin jederzeit damit rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen Lebzeiten abtreten wird.

Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die Beklagte sei bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß § 399 Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O. N. vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend, da die Klägerin sich für die mit O. N. getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom 11. Juni 2010 S. 14 f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwischen ihr und O. N. ein ausdrücklicher Ausschluss der Abtretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre. Zwar kann ein Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert wird, hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der behaupteten Vereinbarung zwischen K. N. und seinem Vater, dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhalteabkommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung generell nicht abgetreten werden darf. Vielmehr handelt es sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran unmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der Beklagten nach der Abtretung gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte. Einer Beweisaufnahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht.

Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Eine abzutretende Forderung muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die hier vereinbarte Abtretung erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen. Um eine derartige bereits im Zeitpunkt der Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt es sich vorliegend. Nicht erläutert wird des Weiteren zwar, was unter dem Begriff des "verbundenen Unternehmens" zu verstehen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Regelung aber eindeutig, dass Forderungen des O. N. gegen die Klägerin erfasst sein sollen, da diese in der Abtretung ausdrücklich erwähnt ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des Zusatzes über die "verbundenen Unternehmen" hätte auf die Abtretung der Forderung gegen die Klägerin keinen Einfluss.

Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit daran scheitert, dass nicht klar ist, unter welchen Umständen die aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Abtretung eintreten soll. Das ist allerdings keine Frage der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung, sondern allenfalls der Bestimmtheit der aufschiebenden Bedingung. Da derjenige, der Rechte aus dem Bedingungseintritt herleiten will, hier die Beklagte aus der erfolgten Abtretung, den Bedingungseintritt nachweisen muss, gehen Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des BGH vom 22. Juni 1989 (III ZR 72/88) beruft, lässt sich dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um eine Inhaltskontrolle der Vorausabtretung künftiger Ansprüche nach § 9 Abs. 1 AGBG. Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen. Hier handelt es sich demgegenüber um eine Individualvereinbarung. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung als unwirksam angesehen, sondern lediglich auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts den Bedingungseintritt nicht für gegeben erachtet.

Zwar weist die Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne …, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B. N. rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der Beklagten als Kommanditistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass die Stellung der Beklagten als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt werden muss. Mithin liegt eine hinreichende Bestimmtheit der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzungen anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Bedingungseintritt zeigen.

Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner darauf, die Abtretung der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. enthalte, das nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen worden sei. Zwar hat sich die Beklagte in V. Abs. 3 des Übernahmevertrages verpflichtet, für den Fall des Bedingungseintritts entweder die nach Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U. N. abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zugewendet werden sollte. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass U. N. keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch erwerben sollte. Selbst wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Schenkungsvollzug zu sehen ist.

Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Absatz 3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung durch O. N. an die Beklagte gemäß V. Abs. 1 und 2 berührt wäre. Für eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ist nichts ersichtlich.

Vergeblich beruft die Revision sich schließlich darauf, der Erbverzicht nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedingung, dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O. N. keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber der Beklagten geltend machen, endgültig ausgefallen sei. Ob die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Beklagte als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist, auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten. Der Bedingungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile. Umgekehrt fehlt es aber an einer Regelung, dass der Übernahmevertrag einschließlich der darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Beklagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung schuldrechtlich verpflichtet sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O. N. zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 16/11 Verkündet am:
7. Dezember 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes
erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche
Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt
nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Dezember 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Teil einer von O. N. gegründeten Mediengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär -GmbH der Klägerin ist K. N. , der Sohn von O. N. . Die Beklagte ist seine Schwester. Am 20. Oktober 2004 gewährte O. N. der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 60.000 €, zu verzinsen mit 6% ab 1. November 2004 und kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
2
Am 19. Dezember 2007 schlossen O. N. und die Beklagte zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahmeund Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den O. N. seine Kommanditbeteiligung an der N. Medien W. GmbH & Co. KG an die Beklagte übertrug. Diese ver- pflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von 40.903,01 € zu zahlen. Ferner heißt es in V. des Vertrages: "(1) Herr O. N. tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen seinen Sohn K. N. und gegen mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die N. Medien S. GmbH & Co. KG, die N. Medien B. GmbH & Co. KG und die G. Vertriebs-GmbH hat bzw. erlangt , an seine Tochter B. N. ab. B. N. nimmt die Abtretung hiermit an. (2) Die Abtretungen gem. vorstehendem Absatz (1) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass K. N. gegen die mit der vorliegenden Vereinbarung bezweckte Übertragung der Kommanditanteile von O. N. auf B. N. rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinn einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B. N. rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, zu beeinträchtigen. (3) B. N. verpflichtet sich für den Fall des Bedingungseintritts, entweder die gemäß vorstehenden Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U. N. abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren."
3
Am selben Tag schlossen O. N. und die Beklagte einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es unter "A. Vorbemerkung": "Herr O. N. hat seine Kommanditbeteiligung im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N. Medien W. GmbH & Co. KG an seine Tochter, Frau B. N. im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Kommanditanteils- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditantei- le von nominal € 1.600.000,- steht unter der aufschie- benden Bedingung der Eintragung von Frau B. N. in das Handelsregister unter Klarstellung der Sonderrechtsnachfolge , d.h. die Abtretung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Vertragsgegenstand ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, den Frau B. N. im Gegenzug unter den Bedingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der verbleibenden Erben von Herrn N. erklären möchte."
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Nach der Regelung des Erb- und Pflichtteilsverzichts in B § 1 und § 2 bestimmt § 3 sodann: "Bedingung Die Verzichtserklärungen vorstehend §§ 1 und 2 stehen unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:
a) der Kommanditanteil von Herrn O. N. im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N Medien W. GmbH & Co. KG … wirksam und frei von Rechten Dritter auf FrauB. N. übergeht und keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder Verfügungen dem entgegenstehen. und
b) die nach dem Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von Herrn O. N. keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil ) gegenüber Frau B. N. geltend machen."
5
Weiter heißt es unter "C. Garantie": "Herr O. N. garantiert selbständig seiner Tochter Frau B. N. , die eine monatliche Nettoleibrente in Höhe von € 40.903,01 an ihn zu zahlen hat, dass er keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat, die einer wirksamen Übertragung der in Abschnitt B. § 3 lit. a) näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen wür- den. …"
6
Die Beklagte ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 24. August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine Kündigung des Darlehensvertrages erklärte sie nicht.
7
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen O. N. und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § 2348 BGB der hier eingehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahmeund Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin geregelt sei, unterliege demgegenüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar sei für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Erbverzichts § 2348 BGB entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begründe. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt.
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Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" sollten , folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entsprechen- de Anwendung von § 2348 BGB. Der Schutz- und Warnfunktion werde für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurkundung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie tatsächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beurkundungspflicht unterfallen.
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Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Schuldner einer Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB, welches die Klägerin nicht bewiesen habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der Beklagten stünden allerdings derzeit keine Zahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu, da die in V. Ziff. 2 des Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die in dem Übernahmevertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgte Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin an die Beklagte ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.
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a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten, BGB [2010] Einl. zu §§ 2346 bis 2352 Rn. 15, 17, 19 f., 37; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 2 f.). Diese erforderliche Beurkundung ist durch den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgt. Der Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit zusammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die Klägerin ist gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich. Für das Leibrentenversprechen ist gemäß § 761 Satz 1 BGB Schriftform vorgesehen, die eingehalten ist.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB auf die in dem Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht in Betracht. Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 aaO; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten aaO Rn. 37). Hierbei kann es sich um die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen durch den Erblasser vorsieht (hierzu Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 120 ff.). Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvorschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen ge- lassen (Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062 unter B II 5; vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; für eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB etwa OLG Köln ZEV 2011, 384; LG Bonn ZEV 1999, 356; KG OLGZ 1974, 263, 265; Staudinger /Schotten, § 2346 Rn. 119, § 2348 Rn. 10; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2346 Rn. 26; § 2348 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 22, § 2348 Rn. 2; Keller, ZEV 1995, 229, 230 f.).
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Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie diejenige , ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt, weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht erbringt (vgl. hierzu Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 10; Keller aaO 231 f.). Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entsprechender Anwendung von § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsgeschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt (hierzu etwa LG Bonn ZEV 1999, 356; Keller aaO 233; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119; § 2348 Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, § 2348 Rn. 8; Mayer aaO § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 2346 Rn. 6; § 2348 Rn. 2).
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c) Selbst wennein dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft einschließlich des Übernahmevertrages der Formvorschrift des § 2348 BGB unterläge, hätte dies nicht zur Folge, dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus.

18
aa) Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die beiden dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und der Leibrente "miteinander stehen und fallen" sollen. Dies folgt schon daraus , dass nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages die Verzichtserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Übertragung des Kommanditanteils auf die Beklagte steht. Soll der Erbverzicht unter einer Bedingung, insbesondere der des Bewirkens einer Abfindung, stehen , so muss die Bedingung in der notariellen Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck finden (Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2348 Rn. 6; Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 8; Keller aaO 230). Dieses Erfordernis ist erfüllt, da in dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich auch die Beurkundung der Bedingung der wirksamen Abtretung des Kommanditanteils des O. N. an die Beklagte erfolgte.
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bb) Jedoch ist es nicht erforderlich, dass für das dingliche Vollzugsgeschäft selbst auch noch der gesamte Übernahmevertrag beurkundet werden müsste. Die Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte ist isoliert für die einzelnen Verfügungsgeschäfte zu betrachten, der Vollzug der auf einem einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden Erfüllungsgeschäfte mithin für jedes selbständig zu beurteilen (vgl. Staudinger /Schotten, § 2346 Rn. 122; § 2348 Rn. 16, 18; Soergel/Damrau, § 2348 Rn. 5; Mayer aaO; Keller aaO 232, 234). Das gilt selbst bei einer rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier Verfügungsgeschäfte infolge eines zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalgeschäfts. Dies hat etwa zur Folge, dass der Mangel der Form des Erbverzichts nicht durch einen im Vertrag gleichzeitig enthaltenen Grundstück- sübertragungsvertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 584).
20
Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung entsprechend § 2348 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage, welche Formpflicht für Verfügungsgeschäfte gilt, die mit einem Erbverzicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu beschränken sich auf die Frage der Formbedürftigkeit desKausalgeschäfts für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte (vgl. die Nachweise oben zu II. 1. a), b) und c) aa). Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt sich nicht, dass die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte der notariellen Form des § 2348 BGB bedürften (vgl. Soergel /Damrau, § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, § 2348 Rn. 1). Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das einheitliche Beurkundungserfordernis des § 2348 BGB für das schuldrechtliche Kausalgeschäft , wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist. Schließlich heißt es auch bei Jauernig/Stürner lediglich, wenn eine Entgeltleistung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht (BGB 14. Aufl. § 2348 Rn. 1). Von der Formbedürftigkeit mit dem abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte ist dagegen nicht die Rede.
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cc) Die Schutz- und Warnfunktion gebietet es gleichfalls nicht, dass neben dem Erbverzicht noch sämtliche weiteren Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Ein Vollzug des Erbver- zichts kommt nur in Betracht, wenn er notariell beurkundet ist. Steht er unter einer Bedingung, so muss auch diese beurkundet werden. Diese beiden Voraussetzungen sind hier eingehalten. Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass alle zum Vollzug der Kausalgeschäfte zusätzlich erforderlichen Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Hierfür spricht insbesondere, dass zwar der Erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt von der wirksamen Übertragung der Kommanditanteile abhängt, der privatschriftliche Übernahmevertrag dagegen nicht auf den Erbverzichtsvertrag verweist und nicht unter der Bedingung seiner Wirksamkeit steht.
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dd) Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Formerfordernisses des § 2348 BGB hätte demgegenüber eine erhebliche Erschwerung dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erbverzicht zur Folge. Vorliegend mag es noch möglich sein, zusammen mit dem dinglichen Erbverzicht auch die weiteren Erfüllungsgeschäfte der Kommanditanteilsübertragung, der Leibrentengewährung oder der Forderungsabtretung notariell zu beurkunden. Sind demgegenüber im Rahmen der Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen zu erfüllen, so führte ein einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung zu gänzlich unpraktikablen Ergebnissen. Wäre der Erblasser etwa verpflichtet, im Gegenzug für einen Erbverzicht bewegliche Gegenstände zu übereignen, so hätte dies zur Folge, dass abweichend von § 929 BGB für das dingliche Vollzugsgeschäft nicht mehr Einigung und Übergabe ausreichen, sondern für jedes einzelne Rechtsgeschäft noch eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Hätte der Erblasser als Gegenleistung für den Erbverzicht ein Grundstück zu übertragen, so müsste nicht nur das schuldrechtliche Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden, sondern auch der dingliche Vollzug, obwohl nach §§ 873, 925 BGB der Eigentumsübergang bei Grundstücken sich durch Auflassung und Eintragung vollzieht.
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ee) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch sonst nicht, dass für Verfügungsgeschäfte im Falle eines rechtlichen Zusammenhangs der zugrunde liegenden Kausalgeschäfte ein Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte. So hat der XII. Zivilsenat entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang notarieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Zugewinn - und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00, FamRZ 2002, 1179 unter 1). In diesem Fall ging es ausschließlich um eine schuldrechtliche Vereinbarung hinsichtlich des Unterhalts bzw. der Wahl der Unterhaltsabfindung. Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat nicht gefordert, dass auch die dingliche Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe. Selbst wenn ein Verzicht auf weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte, lässt sich hieraus jedenfalls nichts für die hier maßgebliche Frage herleiten , ob bei der Erfüllung eines Erbverzichts- und Abfindungsvertrages nicht nur der Erbverzicht, sondern auch die übrigen Erfüllungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssen.
24
Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt sich für die hier maßgebliche Frage nichts Entscheidendes herleiten. Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beurkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH, Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71). Hieraus lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfordernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern zu- sätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die Abtretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.
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2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass K. N. Maßnahmen ergreift, um die Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte rückgängig zu machen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier sollte der Bruder der Beklagten davon abgehalten werden, gegen die Übertragung der Kommanditanteile an sie vorzugehen. Diese Vereinbarung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wirkung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte des K. N. aus Artt. 6, 20 Abs. 3 GG verletzt, weil ihm die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im familiären Nahbereich versagt wäre. Es bleibt K. N. unbenommen , die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist lediglich, dass die bisher seinem Vater O. N. zustehenden Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die Beklagte abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der Gläubigerposition liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen Fall verpflichtet. Ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird vielmehr über § 404 BGB erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch gegenüber der Beklagten einwenden, es sei zwischen ihr bzw. K. N. einerseits sowie O. N. andererseits verabredet gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erlassen werden sollte.
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Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K. N. als Alleinerbe seines Vaters O. N. vorgesehen ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld zur Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K. N. persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin jederzeit damit rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen Lebzeiten abtreten wird.
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3. Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die Beklagte sei bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß § 399 Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O. N. vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend, da die Klägerin sich für die mit O. N. getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom 11. Juni 2010 S. 14 f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwischen ihr und O. N. ein ausdrücklicher Ausschluss der Abtretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre. Zwar kann ein Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert wird, hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der behaupteten Vereinbarung zwischen K. N. und seinem Vater, dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhalteab- kommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung generell nicht abgetreten werden darf. Vielmehr handelt es sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran unmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der Beklagten nach der Abtretung gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte. Einer Beweisaufnahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht.
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4. Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.
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a) Eine abzutretende Forderung muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 180/76, BGHZ 71, 75, 78; Staudinger/Busche, BGB [2005] § 398 Rn. 53, 60, 63 f.; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67). Die hier vereinbarte Abtretung erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen , insbesondere Darlehensforderungen. Um eine derartige bereits im Zeitpunkt der Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt es sich vorliegend. Nicht erläutert wird des Weiteren zwar, was unter dem Begriff des "verbundenen Unternehmens" zu verstehen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Regelung aber eindeutig, dass Forderungen des O. N. gegen die Klägerin erfasst sein sollen, da diese in der Abtretung ausdrücklich erwähnt ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des Zusatzes über die "verbundenen Unternehmen" hätte auf die Abtretung der Forderung gegen die Klägerin keinen Einfluss.
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b) Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit daran scheitert, dass nicht klar ist, unter welchen Umständen die aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Abtretung eintreten soll. Das ist allerdings keine Frage der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung, sondern allenfalls der Bestimmtheit der aufschiebenden Bedingung. Da derjenige, der Rechte aus dem Bedingungseintritt herleiten will, hier die Beklagte aus der erfolgten Abtretung, den Bedingungseintritt nachweisen muss, gehen Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des BGH vom 22. Juni 1989 (III ZR 72/88, NJW 1989, 2383) beruft, lässt sich dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um eine Inhaltskontrolle der Vorausabtretung künftiger Ansprüche nach § 9 Abs. 1 AGBG. Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen (aaO unter II 1). Hier handelt es sich demgegenüber um eine Individualvereinbarung. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung als unwirksam angesehen, sondern lediglich auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts den Bedingungseintritt nicht für gegeben erachtet.
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Zwar weist die Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne …, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B. N. rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der Beklagten als Kommanditistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen , dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass die Stellung der Beklagten als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht be- einträchtigt werden muss. Mithin liegt eine hinreichende Bestimmtheit der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzungen anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Bedingungseintritt zeigen.
32
5. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner darauf, die Abtretung der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. enthalte, das nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen worden sei. Zwar hat sich die Beklagte in V. Abs. 3 des Übernahmevertrages verpflichtet, für den Fall des Bedingungseintritts entweder die nach Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U. N. abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zugewendet werden sollte. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass U. N. keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch erwerben sollte. Selbst wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Schenkungsvollzug zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61, BGHZ 41, 95, 97; MünchKomm-BGB/Koch, § 518 Rn. 20).

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Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Absatz 3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung durch O. N. an die Beklagte gemäß V. Abs. 1 und 2 berührt wäre. Für eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ist nichts ersichtlich.
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6. Vergeblich beruft die Revision sich schließlich darauf, der Erbverzicht nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedingung , dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O. N. keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber der Beklagten geltend machen, endgültig ausgefallen sei. Ob die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Beklagte als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist, auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 133). Der Bedingungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile. Umgekehrt fehlt es aber an einer Regelung, dass der Übernahmevertrag einschließlich der darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Be- klagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung schuldrechtlich verpflichtet sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O. N. zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2010- 7 O 78/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2010- 1 U 113/10 -

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 263/00 Verkündet am:
29. Mai 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 - OLG Frankfurt
AG Langen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden. Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für den Fall "einer für dauernd erklärten Trennung" u.a. folgende Abreden trafen: Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung zuzustimmen; der Verwertungserlös müsse "dabei jedoch zumindest den ortsgerichtlichen Schätzwert ... erreichen". In einer als "Versorgungszusage" überschriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der An-
tragstellerin "zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe" 150.000 DM in monatlichen Raten von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, "der auf den Erhalt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt". Die Parteien erklärten sich "ausdrücklich darüber einig", daß dieser "Versorgungsanspruch nicht vor einer Verwertung bzw. Veräußerung" des Hausgrundstücks entstehen sollte. Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede "nunmehr ... als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben" wollten: Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrundstück sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrundstück zu Alleineigentum zu übertragen. Für den Fall der Scheidung erklärten sich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstücken in das hälftige Miteigentum des Antragsgegners zurückzuführen sei; jede Partei verpflichtete sich, für diesen Fall einer Verwertung der Grundstücke "gem. ... der Urkunde vom 18.10.1988 zuzustimmen". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem Vertrag, daß im Scheidungsfall "Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Regeln zu zahlen" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens überlassen und von der Antragstellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners angerechnet werden sollte. "Auf Wunsch" der Antragstellerin verpflichtete sich der Antragsgegner zugleich, "deren Unterhalt dahingehend zu regeln", daß er an die Antragstellerin "einmalig ... den Betrag von 150.000,-- DM zahlt". "Mit Zahlung dieses Betrags" verzichtete die Antragstellerin "auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche" gegenüber dem Antragsgegner "einschl. des Notbedarfs".
Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsabfindung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen und deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Regelung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision, beschränkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine Abfindungsvereinbarung dahingehend getroffen, daû der Antragstellerin ein Wahlrecht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Regeln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Abfindung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die Antragstellerin ausgeübt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit sei der Abfindungsanspruch entstanden. Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und unter Wert erfolgten Veräuûerung der Grundstücke durch die Antragstellerin
herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhängigen Verfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die Klagforderung stehe nämlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten nicht nur die Pfändung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche, die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaûten auch Unterhaltsabfindungen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Oberlandesgericht hält die von den Parteien getroffene Abfindungsvereinbarung für eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die Zahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner - des Antragsgegners - Leistungsfähigkeit sowie von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beurkundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus dem Erlös einer Grundstücksveräuûerung gezahlt werden sollen. Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daû die für den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, daû die Parteien mit ihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und vor Eingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beurkundete Vereinbarung nunmehr "als Eheleute ... fortschreiben" wollten und in Ansehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu übertragenden und von ihr im Scheidungsfall zurückzuübertragenden Grundstücksrechte
auf diese frühere Abrede ausdrücklich Bezug genommen haben. In dieser früheren Abrede hatten sich die Parteien für den Fall einer "für dauernd erklärten Trennung" verpflichtet, einer gemeinsamen Veräuûerung des damals gemeinsamen Hausgrundstücks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstücks der Antragstellerin "als Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe" 150.000 DM zu zahlen. Die Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die Gesamtumstände ihres Zustandekommens berücksichtigt und dabei insbesondere den Zusammenhang mit der früheren Vereinbarung würdigt. Eine solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien getroffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedürftige Abrede handelt. Richtig ist zwar, daû eine Abrede über den nachehelichen Unterhalt für sich genommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber in eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschloû, den Vermögensausgleich "anderweit" - insbesondere durch die Aufteilung von Grundvermögen - regelte, Modalitäten für eine Rückabwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rückabwicklung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - rechtlich mit dem der Antragstellerin eingeräumten Optionsrecht für eine Unterhaltsabfindung verknüpfte. Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluû von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwick-
lung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstellerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daû bei der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte auûerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloûe Andeutung für die vom Antragsgegner behauptete Verknüpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung und der für den Scheidungsfall vereinbarten Grundstücksveräuûerung läût sich aber - wie gezeigt - bereits aus dem von den Parteien ausdrücklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen. 2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlieûend zu entscheiden. Da das Oberlandesgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wäre der Senat zwar nicht gehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Für die gebotene, die Entstehung beider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es jedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Vernehmung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu ziehen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag über ihre Bekundungen in der notariellen Verhandlung ergänzt und präzisiert haben. Die Zurückverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit. 3. Im übrigen weist der Senat für die erneute Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hin:

a) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht verwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daû die anderweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357). Es erörtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Möglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit nach Maûgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine Entscheidung über seine Gegenforderung beigebracht hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall eine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen die Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstünden. Das Oberlandesgericht erörtert dabei ausführlich die Frage, ob das in diesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch für Einmalzahlungen gelte, durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfindung - künftige Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollten. Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaût § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"Forderungen" , die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist für Unterhaltsrückstände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat
(aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht worden. Für einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfalls im Grundsatz (vgl. etwa zu den Einschränkungen bei der Pfändbarkeit von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstverträgen: § 850 i ZPO) - nichts anderes gelten. Allerdings sind gemäû § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhaltsansprüche unpfändbar, "die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen"; nur derartige Forderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB. Der Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und nach Maûgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufindende Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus dem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschlieûlich auf die Parteiabrede gründet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen. Grundsätzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als gesetzlicher Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ
1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unterhaltsabfindungsanspruch unter Berücksichtigung der nachzuholenden Feststellungen weiterhin als begründet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb auch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Hahne Richter am Bundesgerichtshof Wagenitz Gerber ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Vézina

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.