Energiepass

erstmalig veröffentlicht: 25.05.2006, letzte Fassung: 24.01.2024
beira.de Redaktion
Zusammenfassung des Autors

Der Energiepass, der durch die EU-Gebäuderichtlinie eingeführt wurde, dient dazu, den Energieverbrauch von Gebäuden transparent zu machen und Vergleichsmöglichkeiten zu bieten. Er ist vor allem für Vermieter und Verkäufer von Gebäuden verpflichtend, während Hauseigentümer, die selbst bewohnen, ihn nicht zwingend benötigen. Die rechtlichen Auswirkungen sind begrenzt, da der Energiepass in erster Linie der Information dient, und die Haftung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Aussteller, wobei Fragen zur Haftung bei bewusst oder unbewusst falschen Angaben noch nicht abschließend geklärt sind.

Durch die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie (Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) wird der deutsche Gesetzgeber verpflichtet seit 2006 einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Grundlage hierfür ist das Energieeinsparungsgesetz, sowie die Energieeinsparungsverordnung 2006 (EnEV 2006).

Seit dem werden Häuser und Wohnungen mit Energieeffizienzklassen beworben, wie es auch schon bei Haushaltsgeräten längst der Fall ist.

 Die deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) entwickelte hierzu den Prototypen eines Energieausweises und testete diesen erfolgreich in einem groß angelegten Feldversuch von November 2003 bis Ende 2004.

Bei dem zur Zeit favorisierten und sogenannten „Tacho-Label“ wird der Energiebedarf (und nicht der Energieverbrauch) des untersuchten Gebäudes in einen Farbverlauf eingeordnet. Die Anordnung von anderen Gebäudetypen auf dem Tachoband ermöglicht einen direkten Vergleich mit dem eigenen Gebäude.


Warum ein Energiepass

In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil an den Betriebskosten. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energieverbrauch von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe.

Anders als bei Autos oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen und Häusern nur wenig über deren Energiebedarf. Objektive Informationen sind Mangelware, Vergleichsmaßstäbe fehlen.

Verlässliche Informationen über den Energieverbrauch sind vor Einzug meist nicht erhältlich, obwohl in der Bundesrepublik ca. dreißig kommunale oder regionale Energie- oder Gebäudepässe für den Gebäudebestand existieren. Sie weisen jedoch verschiedene Bezeichnungen, Klassifizierungen und Anforderungsgrößen auf. Ein bundesweit unkomplizierter Vergleich zwischen Gebäuden ist so kaum möglich. Lediglich für Neubauten macht die Energieeinsparverordnung einen Energiebedarfsausweis zur Pflicht.

Mit dem Energiepass kann der Hauseigentümer schon früh und unkompliziert den Energieverbrauch seines Hauses ermitteln lassen und erfährt wie er den Wert seiner Immobilie steigern kann. Künftige Mieter und Käufer können mit Hilfe des Energiepasses die Immobilien vergleichen und den Energieverbrauch auch letztlich zum Gegenstand ihrer Kalkulation und Entscheidung machen.


Rechtliche Auswirkungen

Lediglich Hauseigentümer, die eine Wohnung oder ein Haus neu vermieten oder bauen, oder die eine Wohnung oder ein Haus verkaufen sind rechtlich dazu verpflichtet, einen Energiepass vorzuweisen.

Wer sein Haus selbst bewohnt und weder neu vermieten oder verkaufen möchte, benötigt keinen Energiepass. Dass es sich mitunter dennoch für auch solche Eigentümer anbietet einen Energiepass für ihr Haus zu erwerben, obwohl sie nicht der gesetzlichen Verpflichtung unterliegen, liegt in dem Umstand, dass der Energiepass auch gut zur Selbstkontrolle dient und ein effektives und kostengünstiges Mittel ist, um auch Energieeinsparpotentiale aufzuzeigen.

Wird ein Energiepass ausgestellt, entstehen aus den Ergebnissen keine unmittelbaren Sanierungsverpflichtungen. Ob eine alte Heizungsanlage ausgetauscht werden muss, ist in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Die EnEV ist auch die rechtliche Grundlage für den Wärmeschutz von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nichts desdo trotz können im Zusammenhang mit der Erstellung eines Energiepasses an einem Gebäude Sanierungspotenziale diagnostiziert werden.

Da in Deutschland für Altbauten kein gesetzlicher Anspruch auf einen bestimmten energetischen Standard existiert, rechtfertigt der Energiepass auch keine Mietminderungsansprüche irgendwelcher Art.


Wer haftet?

Rechtlich soll der Energiepass lediglich der Information dienen. Damit dürfte das Problem einhergehen, wer für die Richtigkeit bürgt. Normalerweise tut dies der Aussteller. Wenn jedoch nun der Eigentümer bewusst oder unbewusst einen inhaltlich nicht korrekten Energiepass vorweist und daraufhin einen Mieter oder Käufer gewinnt, bleibt die Frage nach seiner Haftung bislang unbeantwortet.

Ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf, stellt der Energiewert eines Hauses schließlich auch eine zugesicherte Eigenschaft dar. Doch inwieweit kann man etwas zusichern, was inhaltlich nicht verbindlich sein muss. Demnach besteht auch die Gefahr des Missbrauchs eines solchen Energiepasses.
 

 

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