Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2024 - VII ZR 126/22

ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:120624BVIIZR126.22.0
published on 27/07/2024 15:05
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2024 - VII ZR 126/22
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Amtliche Leitsätze

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert. (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05; Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05).

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 12. Juni 2024

Az.: VII ZR 126/22

 

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 20.488,98 €

 

Gründe

1. Die Klägerin verlangt Werklohn für Bau- und Planungsleistungen aus zwei nach ihrer Behauptung zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.

Die Klägerin machte am 1. April 2014 und am 2. Juni 2014 den Beklagten schriftliche Angebote über jeweils verschiedene Leistungen. Sie behauptet, der Beklagte zu 2 habe für sich selbst und zugleich als Bevollmächtigter der Beklagten zu 1 das Angebot vom 1. April 2014 am 3. April 2014 und das Angebot vom 2. Juni 2014 am 10. Juni 2014 jeweils mündlich angenommen. Dies hat er unter Beweis gestellt unter anderem durch Zeugnis der Zeugin B. und des Zeugen T.

Das Landgericht hat die Zeugin B. vernommen und den Vertragsschluss vom 3. April 2014 für erwiesen erachtet. Jedoch hat es die Berechtigung der hierzu abgerechneten und eingeklagten Positionen nicht feststellen können.

Es hat offengelassen, ob am 10. Juni 2014 der weitere Auftrag erteilt worden sei. Hierauf komme es nicht an. Ansprüche für erbrachte Leistungen ergäben sich hieraus jedenfalls in gleicher Höhe aus § 677, § 638 Satz 1, § 670 BGB. Diese seien (nur) in Höhe von 6.568,84 € begründet.

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten zur Zahlung von 6.568,84 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagten verurteilt, insgesamt an die Klägerin 27.057,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.

2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts aus der Beauftragung vom 3. April 2014 Positionen in Höhe von 225,00 €, 1.969,92 € und 6.580,16 € für begründet erachtet. Es hat den Zeugen T. vernommen und sich die Überzeugung verschafft, dass die Beklagten auch die im Angebot vom 2. Juni 2014 aufgeführten Leistungen beauftragt hätten. Auf dieser Grundlage kämen höhere, näher bezeichnete Ansprüche aus der Beauftragung vom 10. Juni 2014 zu dem vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 6.568,84 € hinzu.

3. Die Beschwerde rügt ausschließlich eine Verletzung des Grundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil diese nicht persönlich vom Berufungsgericht angehört worden seien. Ihnen sei insbesondere die Möglichkeit genommen worden, sich zur Frage nach der Annahme des Angebots vom 2. Juni 2014 und dem vom Zeugen T. bekundeten Gespräch vom 10. Juni 2014 zu äußern, wie dies unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" geboten gewesen sei.

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 20.000 € ist nicht überschritten.

Zwar sind die Beklagten - wie die Beschwerde darlegt und geltend macht - durch die Berufungsentscheidung zur Zahlung von weiteren 20.488,98 € verurteilt worden. Sie möchten diese Beschwer auch mit einer Revision vollständig beseitigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer jedoch von vornherein solche abtrennbaren und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Die Wertgrenze muss hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 Rn. 9, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507; Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 Rn. 10, NJW-RR 2007, 417; jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.).

Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund einen Bezug zu Ansprüchen aus dem Vertrag vom 3. April 2014 hat. Soweit der Antrag der Beschwerde diese Beträge umfasst, ist die Beschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig, § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Diese Ansprüche sind von solchen aus dem Vertrag vom 10. Juni 2014, den der geltend gemachte Zulassungsgrund betrifft, abtrennbar; es handelt sich um eine objektive Klagehäufung. Unter Abzug der vom Berufungsgericht aus dem Vertrag vom 3. April 2014 zugesprochenen Beträge wird die Wertgrenze von 20.000 € nicht überschritten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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