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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Die Kanzlei für Unternehmer und Privatpersonen.
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29.01.2013 13:58

da dies einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt-OVG Koblenz vom 12.09.12-Az:8 A 10236/12.OVG
SubjectsSonstiges
21.06.2016 17:03

Das Gebot zur Herstellung von Brandwänden gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung einer Wand als Abschlusswand eines Gebäudes, sondern auch für nachträgliche Änderungen bestehender Gebäude.
SubjectsSonstiges
21.07.2016 10:18

Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 III FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.
SubjectsSonstiges
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published on 31.08.2023 13:28

Auch in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist es gebietsverträglich, wenn ein Nachbarhaus von bis zu 12 Studenten genutzt wird.Es liegt eine Wohnnutzung vor, weil das Haus längerfristig zum dauernden Wohnen genu
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Auch in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist es gebietsverträglich, wenn ein Nachbarhaus von bis zu 12 Studenten genutzt wird.
Es liegt eine Wohnnutzung vor, weil das Haus längerfristig zum dauernden Wohnen genutzt wird, und nicht – wie bei einem Beherbergungsbetrieb – zu einem bloß vorübergehenden Unterkommen mit stetig kurzfristig wechselnder Nutzung. Studentische Wohngemeinschaften in einem Wohnhaus sind mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets generell verträglich. Dies gilt auch, wenn das Haus aufgrund der erhöhten Personenanzahl intensiver genutzt wird als bei der Nutzung durch ein- bzw. zwei Familien.

Daher hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Wohngemeinschaftsnutzung des Nachbarhauses untersagt wird. Sollte die Wohnruhe der Nachbarn gestört werden, hat der einen Unterlassungsanspruch gegen den/die Störer.

published on 30.08.2023 23:59

Eine weitere Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar.Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgeri
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Eine weitere Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg sind derartige weitere Zufahrten insbesondere mit Blick auf deren rechtlichen Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum regelmäßig nicht erlaubnisfrei zulässig. Es muss eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Eine Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht im Ermessen der Baubehörde.

Das VG Freiburg hat in seinem Urteil vom 18.3.2016 (4 K 2029/15) folgendes entschieden:

Die Anlage einer Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, ist bereits mit Blick auf die ipso iure eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG anzusehen. 

Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht gemäß § 16 Abs. 6, 1 StrG im an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientierenden Ermessen der zuständigen Baurechtsbehörde.

Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen 

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published on 30.08.2023 23:56

Übt die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, muss dies dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück bereits den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme ent
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Übt die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, muss dies dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
 
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück bereits den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme entsprechend bebaut ist.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW. Die Richter verwiesen darauf, dass Erwägungen der Gemeinde nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, wenn sie über die mit der Vorkaufssatzung verfolgten Ziele hinausgehen. Dies kann der Fall sein, wenn die in der Begründung zur Satzung genannten städtebaulichen Mängel durch die rückwärtige ­gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht gegeben sind. Allein die bauliche Nutzung rückwärtiger Grundstücksflächen zu gewerblichen Zwecken stellt als solche in einem Mischgebiet keinen städtebaulichen Mangel dar. Das gilt insbesondere, wenn sie den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans entspricht.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 15.03.2007 (10 A 1066/14) folgendes entschieden:

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published on 27.10.2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand