Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2025 - XII ZR 76/24
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Amtliche Leitsätze
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1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.
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2. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung iSv § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
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3. Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2024 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgabe von Erklärungen zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Vormerkung und einer Baulast im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage.
Der Beklagte ist Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in H. Seine Rechtsvorgängerin schloss am 23. Mai 2017 mit der Klägerin, die dort die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen beabsichtigte, einen Nutzungsvertrag über dieses Grundstück. In diesem Vertrag, der von der Klägerin für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin des Beklagten dazu, der Klägerin auf dem streitbefangenen Grundstück unter anderem die Verlegung von Kabeln, das Anlegen von Zuwegungen und das Überstreifen von Rotoren von Windenergieanlagen auf anderen Grundstücken zu gestatten sowie Baulasten für auf Nachbargrundstücken positionierte Windenergieanlagen zu bewilligen. Zur Sicherung der Vertragsdurchführung sollte die Klägerin eine Dienstbarkeit erhalten. Für die Nutzung des Grundstücks war gemäß § 2 Nr. 1 des Nutzungsvertrags eine Nutzungsentschädigung vorgesehen. Voraussetzung für die Zahlung sollte sein, dass die entsprechende Dienstbarkeit nebst Vormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und mit dem Bau der Windenergieanlage begonnen wurde.
§ 3 Nr. 1 des Nutzungsvertrags enthält hinsichtlich der Vertragslaufzeit folgende Regelung:
"Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Der in § 1 bezeichnete Grundbesitz wird mit Baubeginn zur Verfügung gestellt. Der Vertrag endet gerechnet ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der letzten geplanten WEA erfolgt ist, nach Ablauf von 20 Jahren."
§ 8 des Nutzungsvertrags lautet:
"Kündigung Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung im Falle der Verletzung vertraglicher Haupt- oder wesentlicher Nebenpflichten) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen mehr als einen Monat in Verzug gerät."
In § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrags ist folgendes geregelt:
"Rücktritt Beide Parteien können vom Nutzungsvertrag zurücktreten, wenn nicht in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Unterzeichnung des Nutzungsvertrags die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA erteilt wurde oder nicht nachgewiesen wird, dass die Genehmigung zeitnah bevorsteht. Der Rücktritt ist allerdings ausgeschlossen, soweit und solange der Nutzer mit Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) gegen die Versagung einer Genehmigung vorgeht. Der Grundstückseigentümer kann dann also zurücktreten, wenn die Ablehnung der Genehmigung rechtskräftig ist. Des Weiteren ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit und solange die Genehmigung von Dritten im Wege von Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird bis ggf. eine rechtskräftige Aufhebung der Genehmigung vorliegt. Die vorbezifferte Bereitstellungsfrist kann durch den Nutzer bis zu einem Monat vor deren Ablauf durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 500,00 einseitig und um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Rücktritt ist auch dann ausgeschlossen, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erst nach Ablauf von 5 Jahren erteilt wurde, dem Grundstückseigentümer aber vor Erklärung des Rücktritts die Genehmigung zur Kenntnis gelangt ist."
Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte der Beklagte die Kündigung des Nutzungsvertrags nebst aller etwaig hierzu geschlossenen Nachträge mit Wirkung zum 30. Mai 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei einem Notar seiner Wahl zugunsten der Klägerin im Einzelnen aufgeführte Erklärungen zu einer Dienstbarkeitsbewilligung und einer entsprechenden Vormerkung abzugeben und den Notar mit der Eintragung im Grundbuch zu beauftragen. Zudem hat sie die Verurteilung des Beklagten dazu begehrt, gegenüber der zuständigen Behörde im Einzelnen aufgeführte Erklärungen zur Eintragung einer Baulast abzugeben.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Eintragung der beantragten Dienstbarkeiten und der Abgabe der Erklärungen zur Eintragung einer Baulast. Der Beklagte sei zu einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht berechtigt gewesen.
Ein ordentliches Kündigungsrecht sei nicht gegeben, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden sei. § 3 des Nutzungsvertrags sehe eine feste Laufzeit von 20 Jahren vor, die jedoch erst mit Ende des Jahres der Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage beginne. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum ab Vertragsschluss sei keine Laufzeit festgelegt. Zwar gebe § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrags einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren bis zum Baubeginn vor. Dies sei jedoch nicht als feste Mietzeitbestimmung zu verstehen, weil sich die Frist verlängern könne. Die Parteien hätten damit die feste Laufzeit von 20 Jahren an den Eintritt einer Bedingung geknüpft.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung innerhalb der unbefristeten Phase sei jedoch vertraglich ausgeschlossen, weil die Auslegung der vertraglichen Regelungen zum Rücktrittsrecht in § 9 des Nutzungsvertrags jedenfalls einen konkludenten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Beklagten bis zum Baubeginn ergebe. Ein Verständnis dahingehend, dass jede Vertragspartei jederzeit die Möglichkeit haben solle, den Nutzungsvertrag zu kündigen, würde dazu führen, dass letztendlich die Realisierung von Windenergieanlagen nicht möglich wäre. Dies sei auch den beteiligten Verkehrskreisen - im Regelfall Landwirten - bekannt.
Durch den konkludenten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung werde der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Während der Wartezeit sei zwar ein Nutzungsentgelt regelmäßig nicht fällig. Auch werde der Grundstückseigentümer ein Interesse an einer Begrenzung des entgeltlosen Zustands haben. Er könne das Grundstück aber weiterhin in der zuvor erfolgten Weise nutzen. Die entgeltlose Vertragslaufzeit vor Eintritt der Bedingung sei auch nicht potenziell unbegrenzt. In § 8 des Nutzungsvertrags sei die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich vorgegeben. Zwar werde als wichtiger Grund nur die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung benannt. Ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund könne aber auch gegeben sein, wenn der Betreiber der Anlage nicht in der Lage sei, das Baurecht herbeizuführen.
Der beantragte Inhalt der Grunddienstbarkeit bzw. der Baulast gehe nicht über das notwendige Maß hinaus, weil sich der Beklagte bzw. seine Teilrechtsvorgängerin zur Eintragung solcher Dienstbarkeiten verpflichtet habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Zu Recht und von den Parteien unbeanstandet hat das Berufungsgericht den streitgegenständlichen Nutzungsvertrag vom rechtlich als Mietvertrag qualifiziert (vgl. Senatsurteil BGHZ 218, 70 = NZM 2018, 394 Rn. 13 f.; vgl. auch 5 U 81/19 "> - juris Rn. 121 ff.; 14 U 217/17 "> - juris Rn. 36).
2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil die Parteien in § 3 Satz 3 des Nutzungsvertrags eine feste Vertragslaufzeit von 20 Jahren vereinbart haben. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung lag noch kein befristetes Mietverhältnis iSv § 542 Abs. 2 BGB vor.
a) Nach dieser Vorschrift endet ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Daraus folgt, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann (VIII ZR 182/06 "> - NJW 2007, 2177 Rn. 19). Ein Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt enden soll, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung einer der beiden Parteien bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn im Mietvertrag eine bestimmte Laufzeit angegeben ist oder das Mietverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt laufen soll (vgl. Guhling/Günter/Krüger/Horn Gewerberaummiete 3. Aufl. § 542 BGB Rn. 54).
Knüpfen die Vertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll. Gehen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon aus, dass das Ereignis eintreten wird und nur der Zeitpunkt, wann dies der Fall sein wird, ungewiss ist, liegt in der Regel eine Befristung iSv § 163 BGB vor (vgl. MünchKommBGB/Wietfeld 10. Aufl. § 163 Rn. 1) mit der Folge, dass die Mietzeit bestimmt ist und damit gemäß § 542 Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch bis zum Beginn der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen ist. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss hingegen nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung iSv § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 16. Aufl. § 542 BGB Rn. 150a). In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Vertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 95/07 - NZM 2009, 433 Rn. 11), während nach dem Bedingungseintritt die Vertragslaufzeit befristet ist und eine ordentliche Kündigung vor dem Laufzeitende gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausscheidet (vgl. 5 U 81/19 "> - juris Rn. 146 f.; OLG Dresden Beschluss vom - 5 U 73/21 - juris Rn. 60). Ob die Vertragsparteien die Wirkung der vereinbarten Vertragslaufzeit insgesamt hinausschieben wollten und damit das Ereignis, an das der Beginn der festen Vertragslaufzeit geknüpft ist, als eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB zu verstehen ist, ist durch Auslegung nach der Interessenlage zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, 802; vgl. auch 3 U 113/10 "> - juris Rn. 37).
b) Danach lassen sich für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, dass die Vertragsparteien die in § 3 des Nutzungsvertrags vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren an den Eintritt einer Bedingung iSv§ 158 Abs. 1 BGB geknüpft haben und bis dahin ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, gute Gründe anführen.
Nach § 3 Nr. 1 Satz 3 des Nutzungsvertrags soll der Vertrag, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage erfolgt ist, nach Ablauf von 20 Jahren enden. Damit wurde der Beginn der vereinbarten Laufzeit von den Vertragsparteien von einem Ereignis abhängig gemacht, dessen Eintritt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch völlig ungewiss war. Den Vertragsparteien war bekannt, dass sich die Windenergieanlage in der Planungsphase befand und ihre Errichtung und Inbetriebnahme das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzte. Sie haben bei Vertragsschluss auch die Möglichkeit in den Blick genommen, dass die geplante Windenergieanlage deshalb nicht realisiert werden kann. Dies ergibt sich aus der Präambel sowie aus weiteren Regelungen des Nutzungsvertrags. So heißt es in der Präambel, der Nutzer beabsichtige, „in der Gemeinde H. Windenergieanlagen […] zu errichten und zu betreiben“. In § 3 Nr. 3 des Nutzungsvertrags ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrags vorgesehen, falls der Betrieb der Windenergieanlage durch behördliche Auflagen, Verbote oder Gesetzesänderung unmöglich sein würde. Schließlich zeigt auch das in § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrags vorgesehene Rücktrittsrecht, dass es für die Parteien bei Vertragsschluss noch ungewiss war, ob die Windenergieanlage überhaupt errichtet werden kann. Denn nach dieser Vertragsbestimmung sollen die Vertragsparteien insbesondere dann zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt sein, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage erteilt wurde, diese rechtskräftig abgelehnt wurde oder eine rechtskräftige Aufhebung der Genehmigung vorliegt. Schließlich ist in § 9 Nr. 5 Satz 1 des Nutzungsvertrags niedergelegt, die Vertragsparteien seien sich bewusst, dass das geplante Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordert.
3. Ob im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Vertragslaufzeit unbestimmt war und daher grundsätzlich die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Vertrags gemäß § 542 Abs. 1 BGB bestand, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Berufungsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags für die Zeit bis zum Beginn der festen Vertragslaufzeit aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
a) Grundsätzlich kann in einem Miet- oder Pachtverhältnis das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden (Staudinger/Rolfs BGB [2024] § 542 Rn. 54 f.). Dies gilt auch im Rahmen von Formularverträgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NZM 2020, 54 Rn. 18 ff. mwN). Ein zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts kann sich in einem Miet- oder Pachtvertrag auch aufgrund einer konkludenten Vereinbarung ergeben.
b) Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der vereinbarten festen Vertragslaufzeit zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher Kündigungsausschluss lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht aus § 9 des Nutzungsvertrags entnehmen, der nur die Möglichkeit des Rücktritts von dem Vertrag regelt. Er ergibt sich jedoch aus einer interessengerechten Auslegung von § 8 des Nutzungsvertrags im Zusammenspiel mit § 9 des Nutzungsvertrags.
aa) Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Vertragstext, der von der Klägerin für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war, und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag unterliegt mithin in vollem Umfang der Auslegung durch das Revisionsgericht, das dabei nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden ist. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz der objektiven Auslegung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dementsprechend nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (Senatsurteil vom - XII ZR 183/13 - NZM 2016, 315 Rn. 10 mwN).Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren (VII ZR 176/20 "> - NJW 2022, 2467 Rn. 29 mwN).
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung von § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrags, wonach sich aus den darin enthaltenen vertraglichen Regelungen zum Rücktrittsrecht ein konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Beklagten bis zum Baubeginn ergebe, nicht gefolgt werden.
Gegen diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut. Die Vertragsbestimmung ist mit „Rücktritt“ überschrieben und regelt ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsparteien von dem Nutzungsvertrag zurücktreten können, falls die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung für die Windenergieanlage nicht erteilt oder wieder aufgehoben wird. Werden Rechtsbegriffe verwandt und verbindet die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist in der Regel anzunehmen, dass auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem entsprechenden Verständnis auszugehen ist (Guhling/Günter/Guhling Geschäftsraummiete 3. Aufl. § 305 c BGB Rn. 34). Das ist bei § 9 des Nutzungsvertrags durch die Verwendung der Begriffe Rücktritt und Rücktrittsrecht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist ein Rücktrittsrecht kein Kündigungsrecht.
cc) Jedoch ist § 8 des Nutzungsvertrags im Zusammenspiel mit § 9 des Nutzungsvertrags dahingehend auszulegen, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit, also bis zur Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage, ausgeschlossen ist.
(1) Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits die Überschrift der Vertragsklausel, die darauf hindeutet, dass in § 8 des Nutzungsvertrags die Kündigungsmöglichkeiten für die Vertragsparteien umfassend geregelt werden sollen. Der Wortlaut der Vertragsklausel, wonach das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund unberührt bleibt, weist ebenfalls in diese Richtung, auch wenn sich die Regelung zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich verhält. Denn aus dieser Formulierung lässt sich schließen, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung möglich sein soll.
(2) Das vom Senat gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Systematik des Nutzungsvertrags gestützt. Der Vertragstext unterscheidet ausdrücklich zwischen der Möglichkeit einer Kündigung des Nutzungsvertrags (§ 8 des Nutzungsvertrags) und dem Recht, von dem Vertrag zurückzutreten (§ 9 des Nutzungsvertrags). Dabei ist das Rücktrittsrecht an die Voraussetzung gebunden, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Unterzeichnung des Nutzungsvertrags die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage nicht erteilt wurde. Die Frist, nach der das Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann, kann sich zudem verlängern, solange der Nutzer mit Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) gegen die Versagung einer Genehmigung vorgeht (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Nutzungsvertrags). Des Weiteren ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit und solange die Genehmigung von Dritten im Wege von Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird, bis gegebenenfalls eine rechtskräftige Aufhebung der Genehmigung vorliegt (§ 9 Nr. 1 Satz 4 des Nutzungsvertrags). Diese detaillierten Regelungen zum Rücktrittsrecht der Vertragsparteien wären weitgehend entwertet, wenn in dem Zeitraum, in dem das Nutzungsverhältnis unbefristet ist, mithin bis zur Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage, sich der Grundstückseigentümer jederzeit durch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen von dem Vertrag lösen könnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (II ZR 307/16 "> - NJW 2019, 157 Rn. 19 mwN).
(3) Schließlich spricht auch die für die Rechtsvorgängerin des Beklagten ohne weiteres erkennbare Interessenlage des Anlagenbetreibers für dieses Auslegungsergebnis. Wird die Errichtung einer Windenergieanlage geplant, muss sich der Betreiber bereits vor der Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Nutzungsmöglichkeit an den hierfür benötigten Grundstücken verschaffen und mit den Grundstückseigentümern entsprechende Nutzungsverträge abschließen. Um die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage nicht zu gefährden, muss er dabei sicherstellen, dass ihm bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens, das sich über einen längeren und von vornherein nicht genau bestimmbaren Zeitraum hinweg erstrecken kann, die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den betroffenen Grundstücken erhalten bleiben. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass in diesem Zeitraum eine einseitige Beendigung des Nutzungsvertrags durch eine ordentliche Kündigung des Grundstückseigentümers vertraglich ausgeschlossen wird. Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass letztendlich die Realisierung von Windenergieanlagen nicht möglich wäre, wenn die vertraglich gebundenen Grundstückseigentümer jederzeit die Möglichkeit hätten, bis zur Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Nutzungsvertrag durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Dieses besondere Interesse des Anlagenbetreibers an der Sicherung des Fortbestands der Nutzungsverträge während der Genehmigungsphase ist den durchschnittlichen Vertragspartnern des Anlagenbetreibers - meist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - bekannt und kommt in dem hier streitgegenständlichen Formularvertrag auch an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck.
dd) Da die Auslegung des Nutzungsvertrags somit zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der unbefristetem Phase des Vertrags vereinbart haben, ist für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel bleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, geht die Unklarheit nach dieser Vorschrift zu Lasten des Verwenders. Das ist hier nicht der Fall.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Beklagte dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine in einem Formularvertrag über allgemeine Mietverhältnisse enthaltene Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Mietverträge sind als typische Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit angelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es dabei nicht (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 25 mwN). Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag enthält keine Besonderheiten, die zu einer anderen Beurteilung führen.
aa) Ob eine formularmäßige Vertragsklausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt iSd § 307 Abs. 1 BGB, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Wechselspiel mit anderen Vertragsklauseln und sonstigen Umständen berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom Rn. 17). Eine Klausel ist dann unangemessen iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 61/19 - MDR 2020, 550 Rn. 22).
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage wird der Grundstückseigentümer durch den Kündigungsausschluss während der gegebenenfalls unbefristeten ersten Phase des Nutzungsvertrags nicht unangemessen benachteiligt.
(1) Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern gemäß § 2 Nr. 2 des Nutzungsvertrags erst entsteht, wenn mit dem Bau der Windenergieanlage begonnen wurde, während für ihn bereits vor diesem Zeitpunkt vertragliche Pflichten bestehen. Nach § 3 Nr. 1 Satz 2 des Nutzungsvertrags muss der Grundstückseigentümer jedoch den Vertragsgegenstand erst mit Baubeginn dem Betreiber zur Verfügung stellen. Der Eigentümer kann daher sein Grundstück während des entgeltlosen Zeitraums nahezu uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzen und dadurch weiter Einnahmen erzielen. Er bleibt auch berechtigt, sein Grundstück zu veräußern und es auf diese Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. § 6 Nr. 5 des Nutzungsvertrags). Soweit der Grundstückseigentümer gemäß § 6 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Nutzungsvertrags alle Baumaßnahmen und Tätigkeiten, soweit sie zur Errichtung oder Instandhaltung der Windenergieanlage erforderlich sind, zu dulden hat, wird während der entgeltlosen Zeit seine Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück nicht nennenswert beeinträchtigt. Insgesamt betrachtet besteht die Verpflichtung des Grundstückseigentümers während des entgeltlosen Zeitraums darin, sein Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlage bereitzuhalten, falls die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird.
(2) Dem berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers, nicht dauerhaft an den Nutzungsvertrag gebunden zu sein, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, wird durch das in § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrags enthaltene Rücktrittsrecht angemessen Rechnung getragen. Zwar steht dem Grundstückseigentümer das Rücktrittsrecht erst zu, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Unterzeichnung des Nutzungsvertrags die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage nicht erteilt wurde oder nicht nachgewiesen wird, das die Erteilung der Genehmigung zeitnah bevorsteht. Zudem kann sich dieser Zeitraum auch verlängern, falls sich an die Entscheidung über die Genehmigung ein Widerspruchsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren anschließt. Angesichts der Unwägbarkeiten des Planungs- und Genehmigungsverfahrens ist dieser Zeitraum jedoch angemessen. Die Betreiberin muss erhebliche Vorleistungen im Rahmen der Planung und für die Errichtung der Anlage erbringen und kann im Voraus nicht verlässlich angeben, welcher Zeitraum bis zur Genehmigungserteilung verstreichen wird. Der Grundstückseigentümer hingegen kann in diesem Zeitraum sein Grundstück weiter wirtschaftlich nutzen und wird ab der Inbetriebnahme der Anlagen ein erhebliches Entgelt erhalten, obwohl er auch dann sein Grundstück landwirtschaftlich verwenden kann. Werden die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien - wie im vorliegenden Nutzungsvertrag - angemessen berücksichtigt, wird der Grundstückseigentümer durch eine mögliche - entgeltlose - Wartezeit von über fünf Jahren nicht unangemessen benachteiligt (vgl. 14 U 217/17 "> - juris Rn. 47; 3 U 113/10 "> - juris Rn. 49).
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die für den Grundstückseigentümer entgeltlose Vertragslaufzeit auch nicht potenziell unbegrenzt. Wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb der Windenergieanlage versagt, ist der Grundstückseigentümer spätestens mit der bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung zum Rücktritt berechtigt (§ 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Nutzungsvertrags). Zudem sieht § 9 Nr. 1 Satz 5 des Nutzungsvertrags die Möglichkeit vor, dass der Betreiber die Bereitstellungsfrist gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 500 € einseitig um ein weiteres Jahr verlängern kann. Sofern die Betreiberin nach Erteilung der Genehmigung den Baubeginn schuldhaft hinauszögert, steht dem Grundstückseigentümer zum einen nach allgemeinen Grundsätzen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu, die in § 8 Satz 1 des Nutzungsvertrags ausdrücklich vorbehalten bleibt. Zum anderen kann er dann gegebenenfalls gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder auch nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB Zahlung in Höhe der Nutzungsentschädigung verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 209, 105 = Rn. 44 mwN). Kommt es zu einer Verzögerung zwischen Baubeginn und Inbetriebnahme der Anlage, ist die entgeltlose Zeit ebenfalls begrenzt. Denn nach § 2 Nr. 10 des Nutzungsvertrags steht dem Grundstückseigentümer ab dem sechsten Monat nach Baubeginn, der dem Grundstückseigentümer anzuzeigen ist, die in § 2 Nr. 1 des Nutzungsvertrags vereinbarte Mindestentschädigung zu. Zwischen dem Baubeginn und der für den Beginn der festen Vertragslaufzeit maßgeblichen „Inbetriebnahme der letzten geplanten WEA“ (vgl. § 3 Nr. 3 Satz 1 des Nutzungsvertrags), muss der Grundstückseigentümer das Grundstück somit nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen.
4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Klage auch deshalb unbegründet sei, weil die Fassung der Eintragungstexte für die Dienstbarkeit und die Vormerkung zu weit gehe. Gegenstand der vertraglich geschuldeten Dienstbarkeit seien lediglich diejenigen Nutzungen, welche der Nutzer tatsächlich auf der Fläche durchführen wolle (Abstandsfläche bzw. Betretungsrecht), nicht aber die weiteren im Vertrag gestatteten Nutzungsarten „Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Windenergieanlagen“, „Überstreichen des Flurstücks mit Rotorblättern von Windenergieanlagen“ sowie „Bau von Leitungen“. Dies habe der Beklagte vorgetragen. Das Berufungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und es auch nicht mangels Schlüssigkeit unbehandelt lassen können.
Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den entsprechenden Ausführungen des Beklagten befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet. Hiergegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Nach § 7 Nr. 1 des Nutzungsvertrags werden „die Rechte des Nutzers aus § 1 dieses Vertrags durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung […] im Grundbuch gesichert“. In § 1 des Nutzungsvertrags ist die Pflicht enthalten, der Klägerin auf dem Grundstück auch die von der Revision angeführten Nutzungsarten zu gestatten. Die Eintragungstexte für die Dienstbarkeit und die Vormerkung entsprechen mithin exakt der vertraglichen Verpflichtung, die der Beklagte eingegangen ist. Rechtliche Einwendungen hiergegen sind nicht ersichtlich.
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit Mietvertrag vom 12. Januar 2002 vermietete der Kläger der Beklagten eine etwa 30 qm große Wohnung in einem Anbau seines Hauses. Der Mietvertrag war mit der Begründung auf den 31. Dezember 2003 befristet, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Die Nettomiete betrug 230 € monatlich. Die Beklagte leistete eine Mietsicherheit von 460 €.
- 2
- Mit Schreiben vom 16. September 2002 kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum 1. Januar 2003. Der Kläger widersprach der Kündigung unter Hinweis auf die vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. Dezember 2003. Im November 2002 stellte die Beklagte, die in diesem Monat die Wohnung mit Zustimmung des Klägers gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten bewohnte, Schimmelpilzbefall an der Tapete hinter ihrem Schrank und hinter dem Bett fest. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 erklärte sie die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Als Grund für die Kündigung gab sie im Kündigungsschreiben unter Hinweis auf den Schimmelpilzbefall an, dass sie unter Neurodermitis und Asthma leide und in den letzten Monaten laufend Hautausschlag und öfters Asthmaanfälle gehabt habe. Einige Tage später zog die Beklagte aus der Wohnung aus und zahlte keine Miete mehr.
- 3
- Der Kläger hat von der Beklagten - soweit für die Revision noch von Interesse - die Zahlung der Miete für die zwölf Monate von Januar bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.760 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat von dem Kläger im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Mietsicherheit in Höhe von 470 € einschließlich 10 € aufgelaufener und zuzüglich weiterer Zinsen beansprucht.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 670 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger auf die Widerklage verurteilt wird, an die Beklagte 460 € nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des Mietzinsanspruchs in Höhe von zuletzt 2.332,76 € und der Widerklage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.332,76 € nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei das Mietverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 16. September 2002 erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden. Der Beklagten habe kein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden, da das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 befristet gewesen sei. Die Befristung des Mietverhältnisses sei wirksam gewesen. Die Angabe im Mietvertrag, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle, genüge den Anforderungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.
- 8
- Der Mietvertrag sei aber durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6. Dezember 2002 beendet worden. Diese Kündigung sei nach § 543 Abs. 1 Satz 1, § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt gewesen. Den Lichtbildern sei zu entnehmen, dass die Wohnung in gesundheitsgefährdender Weise mit Schimmel befallen gewesen sei. Das Kündigungsrecht sei auch nicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht zu vertreten. Zwar ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel verursacht worden sei, sondern durch das geringe Raumvolumen der Wohnung zusammen mit dem Lüftungsverhalten der Beklagten. Doch sei das vom Gutachter ermittelte Lüftungsverhalten, bei dem sich eine Schimmelbildung hätte vermeiden lassen, der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Denn danach hätte die Wohnung bei alleiniger Nutzung durch die Beklagte bei Abwesenheit während des Tages vier Mal und bei Anwesenheit während des Tages sechs Mal gelüftet werden müssen; bei Nutzung durch zwei Personen, wie im letzten Monat vor dem Auszug, wäre es erforderlich gewesen, die Wohnung bei Abwesenheit während des Tages fünf Mal und bei Anwesenheit während des Tages zwölf Mal zu lüften. Dies könne von der Beklagten nicht verlangt werden, da sie dann ihren Lebensrhythmus in hohem Maße den Lüftungserfordernissen der Wohnung hätte unterordnen müssen. Der Wirksamkeit der Kündigung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger keine Abhilfefrist gesetzt habe. Eine Abhilfefrist sei ebenso wenig erforderlich wie eine vorherige Anzeige. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der beanstandete Zustand leicht behoben werden könne, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
II.
- 9
- Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 10
- 1. Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6. Dezember 2002 den Mietvertrag beendet hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass im Streitfall die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist.
- 11
- a) Nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden § 544 BGB aF konnte der Mieter im Falle einer erheblichen Gesundheitsgefährdung allerdings grundsätzlich sofort kündigen, also ohne dem Vermieter zuvor den Mangel angezeigt oder eine Abhilfefrist gesetzt zu haben; eine Ausnahme war nur für den Fall anerkannt, dass der Vermieter den beanstandeten Zustand leicht beheben konnte und dem Mieter ein kurzzeitiges Zuwarten zuzumuten war (OLG Naumburg WuM 2003, 144; OLG Düsseldorf WuM 2002, 267; jeweils m.w.N.).
- 12
- Aus dem Wortlaut des mit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 geltenden - und auf den am 12. Januar 2002 geschlossenen Mietvertrag anwendbaren - § 569 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die außerordentliche fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einen besonders geregelten Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB darstellt. Nach der Gesetzessystematik gilt für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung deshalb ebenso wie für jede andere außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, dass die Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, und dass eine Fristsetzung oder Abmahnung nur unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Da der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet wird, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), verletzt der Vermieter, der einen die Gesundheit gefährdenden Zustand der Mieträume nicht beseitigt, regelmäßig eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.
- 13
- Mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut und die klare Systematik des Gesetzes kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber, der mit der Neuregelung des § 569 BGB keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht beabsichtigte (BT-Drs. 14/4553, S. 64), die Vorstellung hatte, es bedürfe bei einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung auch nach der Neuregelung keiner Fristsetzung oder Abmahnung; denn diese Überlegung hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Auch der Zweck der Regelung, dem Mieter bei einer Gesundheitsgefährdung die Kündigung zu erleichtern, wird durch das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung oder Abmahnung nicht in Frage gestellt; in den Fällen der Gesundheitsgefährdung wird eine Fristsetzung oder Abmahnung zudem oftmals nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich sein (LG Stendal ZMR 2005, 624; BeckOK-BGB/Wöstmann, Stand Juni 2006, § 569 Rdnr. 25; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 569 Rdnr. 9; jurisPK-BGB/Mössner, Stand November 2006, § 569 Rdnr. 28; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 569 Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 569 Rdnr. 9; Schmid/Gahn, Mietrecht, § 569 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 569 Rdnr. 13; a.A. AnwaltKomm-BGB/Hinz, § 569 Rdnr. 17; AnwaltKomm -Wohnraummietrecht/Lammel, 3. Aufl., § 569 Rdnr. 19; Blank/ Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 6; Herrlein in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 12; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 569 Rdnr. 8; Schmid/Wetekamp, Miete und Mietprozess , 3. Aufl., Kap. 14 Rdnr. 454; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], § 569 Rdnr. 14; Schumacher, WuM 2004, 311, 312 f.).
- 14
- b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise eine sofortige Kündigung zulässig ist und für die der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt (SchmidtFutterer /Blank, aaO, § 543 Rdnr. 44), erfüllt sind. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, wenn - was im Falle einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung alleine in Betracht kommt - eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).
- 15
- Insoweit kommt es nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der beanstandete Zustand im vorliegenden Fall nicht leicht hätte behoben werden können. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, würde dies nicht bedeuten, dass der Schimmelpilzbefall überhaupt nicht hätte beseitigt werden können und das Setzen einer angemessen Abhilfefrist deshalb offensichtlich keinen Erfolg versprochen hätte. Davon abgesehen findet diese nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Grundlage im Prozessstoff und widerspricht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers, dass der Schimmelbefall in nur fünf Arbeitsstunden fachgerecht zu beseitigen gewesen sei.
- 16
- Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fristsetzung mangels Erfolgsaussicht entbehrlich war, weil sich ein erneuter Schimmelbefall, wie die Revisionserwiderung einwendet, mit zumutbaren Mitteln nicht hätte vermeiden lassen. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass sich eine Schimmelpilzbildung nur bei einem bestimmten - vom Berufungsgericht als unzumutbar angesehenen - Lüftungsverhalten der Beklagten hätte vermeiden lassen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sich nach einer Beseitigung des Schimmelpilzbefalls zwangsläufig wieder Schimmelpilz gebildet hätte, wenn die Beklagte in einer ihr zumutbaren Weise - also seltener als vom Sachverständigen für erforderlich gehalten - gelüftet hätte. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger einem erneuten Schimmelpilzbefall durch geeignete Maßnahmen (wie etwa dem Anstrich der Tapete mit pilzhemmender Farbe oder dem Einbau einer Belüftung) wirksam hätte vorbeugen können.
- 17
- 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 18
- a) Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Mietverhältnis sei durch die mit Schreiben vom 16. September 2002 erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten spätestens zum 31. Dezember 2002 beendet worden, hat keinen Erfolg.
- 19
- aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten kein ordentliches Kündigungsrecht zustand, weil das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 befristet war. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Daraus folgt, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 575 Rdnr. 2 f.; a.A. Häublein, ZMR 2004, 1 und MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 575 Rdnr. 4 ff.: eine ordentliche Kündigung durch den Mieter ist zulässig).
- 20
- bb) Die Befristung des Mietverhältnisses war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch wirksam. Ein Mietverhältnis kann nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume in zulässiger Weise beseitigen will, und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 21
- (1) Die Angabe im Mietvertrag, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle, genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Anforderungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB an die Mitteilung des Befristungsgrundes. Will der Vermieter ein Mietverhältnis nur auf bestimmte Zeit eingehen, weil er das Gebäude , in dem sich die vermieteten Räume befinden, abreißen und an dessen Stelle einen Neubau errichten möchte, setzt die Wirksamkeit der Befristung nicht voraus, dass er im Mietvertrag das genau bezeichnete Abrissdatum und die genau geplante Baumaßnahme auf der Grundlage einer konkreten und genehmigungsfähigen Bauplanung angibt.
- 22
- Die Mitteilung des Befristungsgrundes soll es dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung der Befristung zu überprüfen (vgl. BT-Drs. 14/4553 S. 70). Deshalb muss der Vermieter bei einer Befristung des Mietverhältnisses wegen einer wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung der Räume die geplanten Maßnahmen so genau angeben, dass der Mieter beurteilen kann, ob diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden und damit eine Befristung nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Bei einem Abriss des Gebäudes, in dem sich die vermieteten Räume befinden, bedarf es demgegenüber keiner näheren Angaben, da eine Beseitigung der Räume - anders als eine bloße Veränderung oder Instandsetzung - zwangsläufig den Auszug des Mieters bedingt, ohne dass es auf Einzelheiten der Baumaßnahme ankommt (AG Freiburg, WuM 1992, 193; SchmidtFutterer /Blank, aaO, § 575 Rdnr. 25).
- 23
- (2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die Räume nach Ablauf der Mietzeit gar nicht beseitigen wollte, sondern, wie die Revisionserwiderung mutmaßt, den Befristungsgrund nur vorgeschoben hat, um den gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen und die jeweiligen Mieter aus der Wohnung zu bekommen.
- 24
- Eine Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 BGB ist allerdings nur zulässig, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht hat, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB bezeichneten Verwendungen zuzuführen (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 575 Rdnr. 5). An der Ernsthaftigkeit der Absicht des Klägers bestehen aber nicht deshalb Zweifel, weil er schon mit dem Vormieter der Beklagten eine Befristung des Mietvertrags bis Ende 2001 wegen des geplanten Abrisses des Gebäudes vereinbart hatte. Der Kläger hat durch Vorlage einer Architektenhonorar-Schlussrechnung vom 14. Oktober 2002, mit der für die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung für einen Neubau auf dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude mit der an die Beklagten vermietete Wohnung befindet, 42.636,22 DM in Rechnung gestellt werden, hinreichend belegt, dass er die ernsthafte Absicht hatte, das Gebäude abzureißen und einen Neubau zu errichten.
- 25
- Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Kläger seine Abriss- und Neubaupläne später zurückgestellt oder aufgegeben hat. Entfällt der Grund für die Befristung nach Abschluss des Mietvertrages, führt dies nicht etwa zur Unwirksamkeit der Befristung, sondern lediglich dazu, dass der Mieter nach § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann.
- 26
- b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klage für den Fall, dass die Beklagte den Mietvertrag nicht wirksam gekündigt haben sollte, auch nicht deshalb als überwiegend unbegründet angesehen werden, weil der Kläger dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte, dass er die Wohnung nicht bereits vor dem nominellen Vertragsende weitervermietet hat.
- 27
- Da der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend macht, ist die das Schadensersatzrecht betreffende Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB schon aus diesem Grund nicht anwendbar; im Übrigen ist die Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache durch § 537 BGB abschließend geregelt, so dass neben dieser Vorschrift § 254 BGB nicht eingreifen und der Mieter gegenüber dem Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Miete grundsätzlich nicht einwenden kann, der Vermieter hätte die Mietsache anderweitig vermieten können (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85, WM 1987, 288, unter 2 b bb; Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, WM 1980, 1397, unter II 4 b; Müller/Walther/Spielbauer, Miet- und Pachtrecht, Stand 2003, § 537 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 537 Rdnr. 7).
- 28
- Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einen von der Beklagten gestellten, geeigneten und zumutbaren Nachmieter trotz eines berechtigten Interesses der Beklagten an der vorzeitigen Beendi- gung des Mietverhältnisses abgelehnt hätte und aus diesem Grunde seinen Anspruch auf Zahlung der Miete verloren haben könnte (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448, unter II 1 c; Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246, unter II A 1; BGHZ 155, 178, 189; OLG Hamm WuM 1995, 577; OLG Karlsruhe WuM 1981, 173; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Nach § 542 Rdnr. 10 ff., 34).
III.
- 29
- Das Berufungsurteil kann demnach, soweit es den Mietzinsanspruch des Klägers und die auf Rückzahlung der Mietsicherheit gerichtete Widerklage der Beklagten betrifft, keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da jedenfalls zu der Frage, ob die Beklagte ausnahmsweise sofort kündigen konnte, weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 30
- a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Wohnung in gesundheitsgefährdender Weise mit Schimmel befallen gewesen sei, entbehrt bislang einer tragfähigen Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung lediglich auf drei von der Beklagten zu den Akten gegebene Lichtbilder gestützt. Auf diesen Fotografien ist nur zu erkennen, dass die Tapete an zwei Stellen in einer Breite von etwa 1 bis 2 m und einer Höhe von etwa 30 bis 60 cm mit - das ist unstreitig - Schimmelpilz befallen war. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, weshalb dieser Schimmelpilzbefall gesundheitsgefährdend sein sollte. Die Frage, ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, lässt sich nicht allgemein beantworten und kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. KG ZMR 2004, 513; KG KGR Berlin 2004, 81; LG Berlin GE 2002, 532; LG Berlin ZMR 1999, 27; LG Mainz DWW 1999, 295; LG Mannheim WuM 1988, 360; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, aaO, § 569 Rdnr. 4). Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, nicht dargelegt, weshalb es im Streitfall für diese Beurteilung keiner medizinischen Sachkenntnis bedarf, oder dass es selbst über die für eine solche Beurteilung erforderliche medizinische Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, unter II 2 a).
- 31
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das vom Gutachter ermittelte Lüftungsverhalten, bei dem sich eine Schimmelbildung hätte vermeiden lassen (bei alleiniger Nutzung durch die Beklagte bei Abwesenheit während des Tages viermaliges und bei Anwesenheit während des Tages sechsmaliges Lüften der Wohnung; bei Nutzung durch zwei Personen während des Tages fünfmaliges und bei Anwesenheit während des Tages zwölfmaliges Lüften der Wohnung) sei der Beklagten nicht zumutbar, schöpft den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht aus und trägt den Einwänden des Klägers gegen das Sachverständigengutachten nicht ausreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten mit dem „Lüften der Wohnung“ lediglich das Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten gemeint hat. Das Berufungsgericht hat zudem den Einwand des Klägers , die hohe Lüftungsfrequenz ergebe sich nur daraus, dass der Gutachter seiner Berechnung eine zu hohe Feuchtigkeitsabgabe eines Menschen mit leichter körperlicher Aktivität von 120 g/h zugrunde gelegt habe, zu Unrecht als unerheblich angesehen.
- 32
- Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem vom Bundesumweltamt herausgegebenen „Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelwachstum in Innenräumen“ bei einem Menschen mit leichter körperlicher Aktivität lediglich eine Feuchteabgabe von 30-40 g/h anzunehmen ist. Er hat weiter vorgetragen, dass die Wohnung bei einem demnach anzusetzenden Mittelwert von 35 g/h nach der im übrigen zutreffenden Rechnung des Sachverständigen - bei Anwesenheit einer Person während des Tages - lediglich alle 10,5 Stunden, also nur zwei Mal - und nicht sechs Mal - am Tag, hätte gelüftet werden müssen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, auch bei Berücksichtigung einer Feuchtigkeitsabgabe von 35 g/h ergebe sich eine Unzumutbarkeit des zur Schimmelvermeidung erforderlichen Lüftungsverhaltens für den letzten Monat, in dem die Beklagte die Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten genutzt habe; denn auch dann hätte die Wohnung etwa alle 5,5 Stunden gelüftet werden müssen, was der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums , der dem Tatrichter bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs - wie hier des Begriffs der Zumutbarkeit - auf den konkreten Sachverhalt vorbehalten ist, nicht haltbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es bei lebensnaher Betrachtung durchaus zumutbar, eine etwa 30 qm große Wohnung bei Anwesenheit von zwei Personen während des Tages insgesamt vier Mal durch Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten zu lüften. Das Berufungsgericht wird den Sachverständigen daher gegebenenfalls zu dem Einwand des Klägers anhören müssen, auch wenn der Kläger die Anhörung des Sachverständigen bislang nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, unter 2 a). Ball Wiechers Dr.Wolst Dr.Koch Dr.Hessel
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2004 - 38 C 17384/03 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2006 - 21 S 146/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikumskommanditgesellschaft mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M.
- 2
- Der Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GV) der Beklagten enthält für Gesellschafterbeschlüsse in § 8 u.a. folgende Regelungen: "(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. (…) (3) Die Gesellschafterversammlung beschließt nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über: (…)
c) Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 6 (4); (…) (9) Die Gesellschafterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzliche Regelungen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Die Beschlußfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen."
- 3
- § 6 des Gesellschaftsvertrags regelt die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten; Absatz 4 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: (…)
c) Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind. (…)"
- 4
- Im Jahr 2010 betrieb der Beirat den Austausch der Komplementärin der Beklagten durch die W. R. GmbH, der im Ergebnis scheiterte. Am 17. September 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung, der W. R. GmbH ihre im Zusammenhang mit dieser Gesellschafterversammlung entstandenen und noch entstehenden Rechtsberatungs- und Gerichtskosten gegen Nachweis bis zur Höhe von 10.000 € zu erstatten. Eine entsprechende Zahlung erhielt die W. R. GmbH am 23. Mai 2011.
- 5
- Am 30. September 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, gegen Nachweis die Hälfte der 10.000 € übersteigenden Kosten der W. R. GmbH (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 zu tragen. Da sich die Komplementärin der Beklagten weigerte, die von der W. R. GmbH auch gerichtlich geltend gemachten 62.083,24 € zu zahlen, wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. März 2015 unter TOP 2 über folgende Anträge abgestimmt: "1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W. R. GmbH die Hälfte der ihr entstandenen Vorbereitungs - und Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite ) im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 17.09.2010 und vom 28.04.2011 zu erstatten, soweit sie 10.000,00 Euro übersteigen.
- 6
- Der Geschäftsführer der Komplementärin stellte als Versammlungsleiter fest, dass diese Beschlüsse bei 241 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 531 Enthaltungen nicht zu Stande gekommen seien. Diese Feststellung beruhte auf einer Stimmzählung, die die von Prof. Dr. H. und J. abgegebenen Stimmen unberücksichtigt ließ. Das Protokoll weist weiter aus, dass sich mit den über den Beirat abgegebenen Stimmen 769 Ja-Stimmen, 435 NeinStimmen und 3 Enthaltungen ergeben würden.
- 7
- Die Klägerin ficht die Ablehnung der Beschlussanträge an und begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss antragsgemäß gefasst worden sei. Darüber hinaus erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 62.083,24 € nebst Zinsen an die W. R. GmbH.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, NZG 2017, 418) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anweisung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an dieW. R. GmbH habe es der Zustimmung aller Kommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Geschäft liege vor, weil aus den Mitteln der Gesellschaft Leistungen in erheblicher Höhe hätten erbracht werden sollen, die mit dem Geschäftsbetrieb nicht in Zusammenhang stünden und der Gesellschaft auch keinen Vorteil gebracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine von § 116 Abs. 2 HGB abweichende Regelung. Der Wortlaut der Satzung biete für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt; diese sei auch nicht interessengerecht. Überdies habe das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot der Klägerin und der Beiratsmitglieder - auch soweit diese als Vertreter weiterer Kommanditisten gehandelt hätten - angenommen. Ein Teil der von derW. R. GmbH geltend gemachten Aufwendungen seien solche, die von dieser der Klägerin bzw. der Ehegattin von J. für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet oder direkt an die jeweiligen Gläubiger gezahlt worden seien. Der Ausschluss vom Stimmrecht erstrecke sich auch auf die Ehemänner der Begünstigten. Insoweit genüge zwar nicht jedweder Interessenkonflikt, so dass die Verfolgung eigener Interessen bzw. die Interessen der Ehefrau ggf. noch nicht genügend sei. Es komme aber hinzu, dass die vom Beirat favorisierte großzügige Bereitstellung von Mitteln der Gesellschaft zu Gunsten der W. R. GmbH die Koope- ration über den seinerzeit angestrebten Führungswechsel hinaus hätte möglich machen sollen, wodurch sich der Beirat die eigenen Interessen folgenden Bestrebungen der W. R. GmbH letztlich zu eigen gemacht habe. Die Beiratsmitglieder seien ferner deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis tatsächlich die Ehemänner die Klageaufträge für ihre Frauen erteilt hätten und deswegen hinsichtlich der verlorenen Prozesse unmittelbar selbst betroffen seien.
- 10
- Die Zahlungsklage sei schon deswegen unbegründet, weil der Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei.
- 11
- II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
- 12
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, gilt für die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche System, nach dem Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen dem eine Beschlussfassung beanstandenden Gesellschafter und der Gesellschaft auszutragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Hiervon ist das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen, ohne dass die Revisionsbeklagte hiergegen etwas erinnert.
- 13
- 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Versammlungsleiter habe zu Recht die Ablehnung der Anträge zu TOP 2 festgestellt, weil eine positive Beschlussfassung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, ist rechtsfehlerhaft.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Kommanditisten an Maß- nahmen der Geschäftsführung nach §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 HGB, wie sich aus §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 HGB ergibt, durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden können (BGH, Urteil vom 13. Januar 1954 - II ZR 6/53, BB 1954, 143; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 3).
- 15
- b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes schon die Annahme eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nicht. Es hat die Frage, ob die Zustimmung aller Gesellschafter für eine Beschlussfassung erforderlich ist, unzutreffend an § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 HGB gemessen. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass § 8 Abs. 3 c) und § 6 Abs. 4 c) GV eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung über das Zustimmungserfordernis der Gesellschafter für Maßnahmen der Geschäftsführung enthält. Nach dieser Bestimmung bedürfen nur Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die gesellschaftsvertragliche Regelung sieht damit von §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 HGB abweichende Voraussetzungen für die Mitwirkung an Geschäftsführungsmaßnahmen vor, die das Berufungsgericht seiner Prüfung indes nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat weder geprüft , ob das betreffende Geschäft erheblich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht noch, ob es für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung war.
- 16
- c) Einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Annahme des Berufungsgerichts, ein einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmender Beschluss bedürfe nicht einer einfachen Mehrheit gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 GV, sondern eine Zustimmung müsse gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 HGB durch alle Gesellschafter erfolgen. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarten Mehrheitsklausel verkannt.
- 17
- aa) Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Diese Auslegung kann der Senat selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17). Bei einer von dem - grundsätzlich dispositiven - gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag ist zunächst, gegebenenfalls durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags , zu prüfen, ob der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - Otto). Bei dieser Prüfung geht es nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob das Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 HGB durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag abbedungen wurde (vgl. Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 23). Für Publikumspersonengesellschaften hat der Senat bereits früher angenommen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz keine Anwendung findet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei solchen Gesellschaften offensichtlich die Notwendigkeit besteht, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58).
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- bb) Die Auslegung von § 8 Abs. 9 Satz 1 GV durch das Berufungsgericht ist hiervon ausgehend rechtsfehlerhaft. Sie haftet zu eng am Wortlaut der Vertragsbestimmung , ohne ihren gesamten Regelungsgehalt, Kontext sowie ihren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Überdies berücksichtigt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung in einer mit den oben beschriebenen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands für die Bestimmung der Reichweite der Mehrheitsklausel.
- 19
- (1) Mit der Formulierung, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genüge für eine Beschlussfassung, "sofern nicht gesetzliche Regelun- gen (…) andere Mehrheitserfordernisse vorsehen", würde, wie die Revision mit Recht erinnert, die Klausel bei einer wörtlichen Auslegung, die auch dispositive gesetzliche Regelungen als der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel vorrangig behandelt, keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben, weil § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB als dispositive Regelung allgemein ein Einstimmigkeitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse vorsieht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, ZIP 2002, 1155, 1157; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1070). Schon dieser Gesichtspunkt legt nahe, die Mehrheitsklausel dahin auszulegen, dass lediglich zwingende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben sollten.
- 20
- (2) Die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich in der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 HGB in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vorrang gilt für das in § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip ebenso wie für ein Zustimmungserfordernis nach § 116 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB. Die dispositive gesetzliche Regelung kommt entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lässt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Hieran anknüpfend hat der Senat eine unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehende allgemeine Mehrheitsklausel so verstanden, dass diese den dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 3, 20).
- 21
- (3) Die Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 2 GV spricht ebenfalls gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Es wäre widersprüchlich, wenn - wie es diese Bestimmung vorsieht - eine Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen erfolgen müsste, die Vornahme eines einzelnen (bedeutsamen) Geschäfts, oder gar sämtliche Beschlussfassungen im Übrigen, dagegen von einem einzelnen Gesellschafter verhindert werden könnten.
- 22
- Eine Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis gem. § 116 Abs. 2 HGB legt auch § 6 Abs. 4 GV nahe. Die Bestimmung sieht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vor, die nach den für diese geltenden Regelungen zur Willensbildung (Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis) zu erteilen ist.
- 23
- (4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitsprinzip bei der Publikumsgesellschaft interessengerecht ist, weil bei ihr eine geschlossene Beteiligung an der Gesellschafterversammlung praktisch nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356; Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257). Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, eine solche Auslegung sei nicht interessengerecht, weil sie bei geringster Beteiligung an einer Versammlung größtmögliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen erlaube, verkennt es bereits, dass die Mehrheitsklausel für sich genommen als Verfahrensregel wertneutral ist. Die Erwägung ist überdies sachlich unrichtig, weil die Mehrheitsklausel für sich betrachtet keine Eingriffsmöglichkeiten bei geringster Beteiligung an einer Versammlung ermöglicht. Die Mindestbeteiligung an der Willensbildung der Gesellschafter ist vielmehr in erster Linie eine Frage der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Schließlich bezieht das Berufungsgericht mit seiner Argumentation in unzulässiger Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands in die Auslegung ein.
- 24
- 3. Die Entscheidung kann auch nicht mit der weiteren vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, weil die Bei- ratsmitglieder als Vertreter von Kommanditisten einem Stimmverbot unterlegen hätten.
- 25
- a) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Mitglieder des Beirats hätten einem Stimmverbot unterlegen, weil ein Teil der von der W. R. GmbH geforderten Aufwendungen solche seien, die der Klägerin bzw. der Ehefrau J. für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet bzw. an deren Gläubiger entrichtet worden seien.
- 26
- aa) Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN). Ein irgendwie gearteter Konflikt zwischen den außergesellschaftlichen Interessen des Gesellschafters und denen der Gesellschaft genügt für die Annahme eines Stimmverbots nicht (für § 47 Abs. 4 GmbHG: BGH, Urteil vom 20 Juni 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33).
- 27
- Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder ggf. dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34).
- 28
- bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Es nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass ein Verfolgen eigener Interessen bzw. derjenigen der Ehefrau, auch wenn dies mit Nachdruck geschieht, einen Stimmrechtsausschluss im Hinblick auf dessen einschneidende Wirkungen nicht zu rechtfertigen vermag. Die weitere Erwägung, die Beiratsmitglieder hätten sich die "eigenen Interessen folgenden Bestrebungen" der von der Beschlussfassung unmittelbar betroffenen W. R. GmbH "zu eigen gemacht", beschreibt keinen Sachverhalt, aus dem sich ein Stimmverbot ableiten lässt. Sie lässt sich nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Argument konkretisieren, die Bereitstellung von Mitteln zu Gunsten der W. R. GmbH habe eine Kooperation über den seinerzeit erstrebten Führungswechsel hinaus möglich machen sollen. Dieses Argument zielt letztlich ebenfalls nur auf die Gleichrichtung der Interessen, was für ein Richten in eigener Sache jedoch nicht genügt und einem solchen auch nicht gleichzustellen ist, zumal das Berufungsgericht festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2015 nichts mehr dafür ersichtlich gewesen sei, dass die W. R. GmbH tatsächlich noch Geschäftsführerin hätte werden können.
- 29
- b) Das Berufungsurteil hält auch mit der Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, die Beiratsmitglieder seien deswegen (auch für Dritte) vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil sie im Hinblick darauf, dass sie den Klageauftrag im Innenverhältnis erteilt hätten, nicht besser stünden als ihre Ehefrauen.
- 30
- aa) Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichtete Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 35; Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 Rn. 18; Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, ZIP 2017, 1232 Rn. 11). Ein auf die Berichtigung des Tatbestands gerichtetes Verfahren hat die Klägerin nicht durchgeführt.
- 31
- bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes nicht seine Schlussfolgerung, die Beiratsmitglieder seien von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen, weil diese sie von einer Verbindlichkeit befreie. Ein Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 GmbHG greift nur, wenn Schuldner der Verbindlichkeit, von der befreit werden soll, der Gesellschafter oder eine mit diesem verbundene Gesellschaft ist (MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 151). Danach kann - ungeachtet der Frage, ob eine mittelbare Befreiung überhaupt unter das Stimmverbot fällt (verneinend MünchKomm GmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 149; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rn. 79; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 46) - ein Stimmverbot nicht unabhängig davon angenommen werden, ob eine Verbindlichkeit der Beiratsmitglieder wegfällt, wenn die Forderungder W. R. GmbH erfüllt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Feststellungen getroffen. Diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beiratsmitglieder mit der Erstattung der Aufwendungen an die W. R. GmbH von einer Verbindlichkeit befreit würden.
- 32
- 4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsfehler hat zwar die Abweisung des Zahlungsantrags mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand, weil es diese darauf gestützt hat, dass ein Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin kann auch für den Fall, dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH gefasst worden sein sollte, hieraus keinen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungsanspruch zu Gunsten der W. R. GmbH herleiten. Die Ausführung eines außergewöhnlichen Geschäfts, dem die Gesellschafter zugestimmt haben, obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter (Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Der Kommanditist kann den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der actio pro socio zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Geschäftsführungspflichten anhalten (Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 61; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 52). Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesellschafter im Wege der Klage gegen die Gesellschaft einen Titel zu Gunsten eines von einem Gesellschafterbeschluss begünstigten Dritten schaffen kann.
- 33
- III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- 1. Der Gesellschafterversammlung kommt im Streitfall nach dem Gesellschaftsvertrag ungeachtet der Frage, ob von einem außergewöhnlichen Geschäft nach § 6 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist, eine Beschlusskompetenz zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Damit ist es ihr nach der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags auch eröffnet, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201 f.; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45 f.; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 f.). Soweit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 c), § 6 Abs. 4 c) GV bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung einem Zustimmungserfordernis unterliegen, werden damit nur diejenigen Maßnahmen benannt, bei denen die Geschäftsführung eine Entscheidung der Gesellschaft über die Zustimmung herbeiführen muss.
- 35
- 2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren feststellen, dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Beirats einem Stimmverbot unterlegen haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Stimmabgabe der Mitglieder des Beirats bezogen auf den Einzelfall treupflichtwidrig war (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12 f.; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34). Die Gesellschafter unterliegen bei einer die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter betreffenden Beschluss einer gesteigerten Treuepflicht, nach der das Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft uneigennützig zu erfolgen hat (Konzen, NJW 1989, 2977, 2983; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 230).
- 36
- Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmöglichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse: BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 394; Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201; Urteil vom 25. April 1983 - II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066; aA Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; MünchKommHGB /Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 164 Rn. 7; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 14; Häublein in BeckOK HGB, Stand: 15.07.2018, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden Gesellschafters anzuerkennen wäre (Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3; MünchKomm HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23). Für eine solche Bedrohung ist vorliegend nichts ersichtlich.
- 37
- 3. Die Treupflichtwidrigkeit der Stimmrechtsausübung durch die Beiratsmitglieder wird vom Berufungsgericht, das diesbezüglich noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke zu prüfen sein, wenn die Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile eingesetzt worden sein sollte (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14, ZIP 2016, 1220 Rn. 23). Dies könnte der Fall sein, wenn die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH zumindest mittelbar dazu führen würde, dass von den Beiratsmitgliedern oder ihren Ehefrauen persönlich zu tragende Kosten aus dem Gesellschaftsvermögen aufzubringen wären.
- 38
- Die Treupflichtwidrigkeit wäre schließlich zu verneinen, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin schon im Hinblick auf den Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2011 verpflichtet gewesen wäre, der W. R. GmbH ihre 10.000 € übersteigenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 hälftig zu erstatten und der vorliegend angefochtene Beschluss diese Entscheidung lediglich bestätigt. Ein wirksam gefasster Beschluss über die Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme wäre nämlich für die geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich bindend (vgl. Drescher in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 18, 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43).
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 04.02.2016 - 8 O 45/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2016 - 9 U 38/16 -

