Nutzungsuntersagung und -änderung

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26.01.2024 13:34

Die Nutzungsuntersagung und -änderung im öffentlichen Baurecht sind behördliche Maßnahmen zur Regulierung von Gebäuden und Grundstücken. Sie erfolgen gemäß den Landesbauordnungen und dienen der Sicherstellung der Einhaltung von Bauvorschriften und öffentlichen Interessen.

Nutzungsuntersagung und -änderung

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Nutzungsuntersagung und -änderung

originally published: 26.01.2024 13:34, updated: 26.01.2024 13:34
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Die Nutzungsuntersagung und -änderung im öffentlichen Baurecht sind behördliche Maßnahmen zur Regulierung von Gebäuden und Grundstücken. Sie erfolgen gemäß den Landesbauordnungen und dienen der Sicherstellung der Einhaltung von Bauvorschriften und öffentlichen Interessen.

Die Nutzungsuntersagung und -änderung im öffentlichen Baurecht sind wichtige Instrumente zur Regulierung der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken. Diese Maßnahmen dienen dazu, sicherzustellen, dass die Nutzung den geltenden Vorschriften und Bestimmungen entspricht und öffentliche Interessen gewahrt werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Themen näher erläutert, unter Verwendung einschlägiger Rechtsquellen.

Nutzungsuntersagung

Die Nutzungsuntersagung ist eine behördliche Maßnahme, die ergriffen wird, wenn die Nutzung eines Gebäudes oder Grundstücks nicht den geltenden Vorschriften entspricht oder öffentliche Belange gefährdet werden. Sie kann beispielsweise dann ausgesprochen werden, wenn ein Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde oder wenn die Nutzung im Widerspruch zu einem Bebauungsplan steht. Die rechtliche Grundlage für die Nutzungsuntersagung findet sich in den einschlägigen Landesbauordnungen, wie beispielsweise § 67 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen.

Nutzungsänderung

Die Nutzungsänderung bezieht sich auf die Veränderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes oder Grundstücks. Hierbei kann es sich um eine Änderung der Art der Nutzung oder um eine Erweiterung der bestehenden Nutzung handeln. Die Nutzungsänderung erfordert in der Regel eine Genehmigung der Baubehörde, um sicherzustellen, dass die geplante Nutzung den geltenden Vorschriften entspricht. Die rechtlichen Grundlagen für die Nutzungsänderung sind ebenfalls in den Landesbauordnungen verankert, wie beispielsweise § 68 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen.

Rechtsquellen

Die einschlägigen Rechtsquellen für die Nutzungsuntersagung und -änderung im öffentlichen Baurecht sind in erster Linie die Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Diese Gesetze regeln im Detail die Voraussetzungen, Verfahren und Folgen von Nutzungsuntersagungen und -änderungen. Daneben sind auch das Baugesetzbuch (BauGB) und weitere bundesweite Regelungen von Bedeutung. Es ist entscheidend, die jeweiligen landesspezifischen Bestimmungen zu beachten, da es Unterschiede zwischen den Bundesländern geben kann.

In der Praxis ist es für Bauherren, Eigentümer und Projektentwickler von großer Bedeutung, sich mit den einschlägigen Rechtsquellen vertraut zu machen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist unerlässlich, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eventuellen rechtlichen Konflikten vorzubeugen.

Die Nutzungsuntersagung und -änderung im öffentlichen Baurecht sind somit wichtige Instrumente zur Sicherstellung der Einhaltung von Bauvorschriften und zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

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Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2012 (OVG 10 B 9.11) betrifft alle Eigentümer, Verwalter und Investoren von Altbauten in Milieuschutzgebieten ebenso wie Mieter, Planer und die Genehmigungsbehörden. Es klärt, unter welchen Voraussetzungen der Einbau bzw. Ausbau eines Aufzugs in einem sozial geschützten Gebiet trotz Erhaltungssatzung genehmigt werden muss.

Das Gericht bejaht einen Anspruch auf erhaltungsrechtliche Genehmigung nach § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB, wenn der Aufzug der „Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Für ein sechsgeschossiges Wohnhaus gehört dazu ein Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen – auch im Milieuschutzgebiet. Eine Versagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei ungewöhnlich kostenaufwändigen Maßnahmen oder einer überdurchschnittlichen Verdrängungsgefahr mit Vorbildwirkung.

Die Entscheidung prägt bis heute die Genehmigungspraxis in Berliner und anderen Milieuschutzgebieten – u. a. in Verwaltungshinweisen und Merkblättern der Bezirke. Sie zeigt, wie weit Modernisierung und Barrierefreiheit gehen dürfen, ohne den Milieuschutz auszuhebeln. Unter dem Urteilstext finden Sie einen ausführlichen juristischen Kommentar mit einer Bewertung der Entscheidung, praktischen Hinweisen und Hinweisen zu abweichender Rechtsprechung.

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