Haftungsrecht: Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden
Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschluss vom 15.3.2019, 4 U 979/18) im Fall eines Mannes hingewiesen, der zu seinem Geburtstag eine Feier veranstaltet hatte. Dort war auch der Geschädigte eingeladen. Der Gastgeber bekam von anderen Gästen ein Paket überreicht, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Gastgeber ausgelöst. Dabei ist streitig, wie es hierzu genau kam. Während der Geschädigte behauptet hat, der Gastgeber habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen, hat der Gastgeber vorgetragen, dass er das Geschenk als ungefährlich eingeschätzt und dieses lediglich mit einer Drehbewegung habe öffnen wollen. Dabei sei der Knallkörper ausgelöst worden. Der auf der Verpackung befindliche Warnhinweis sei durch seine Hand zufällig verdeckt gewesen. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des Geschädigten. Das führte zu einer Verletzung und letztlich zur Erblindung des Auges. Der Geschädigte hat den Gastgeber auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt.
Gastgeber haftet nicht für erblindetes Auge
Das Landgericht hatte eine Haftung des Gastgebers verneint. Ihm sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es hat daher die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Geschädigten hat das OLG diese Entscheidung nun bestätigt. Ausgangspunkt seiner rechtlichen Bewertung ist die Darstellung des Gastgebers, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen sei. Er habe es lediglich öffnen wollen. Der Geschädigte sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Gastgebers zugrunde legend hat der Senat klargestellt, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er hierauf eindeutig hingewiesen wird. Das kann durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung geschehen. Es muss allerdings nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.
Haben Sie Fragen zum Thema Haftungsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.