Insolvenz im Baurecht

Insolvenz im Baurecht
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21/12/2022 03:59

Insolvenz im Baurecht tritt auf, wenn ein Unternehmen oder eine Person ihre finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Bauprojekt nicht erfüllen kann, und es kann entweder ein reguläres Insolvenzverfahren oder ein Sanierungsverfahren eingeleitet werden, je nachdem, ob das Ziel darin besteht, das Unternehmen zu liquidieren oder zu sanieren. Die Durchführung eines Sanierungsverfahrens im Baurecht hängt von realistischen Aussichten auf wirtschaftliche Erholung ab und kann Verbindlichkeiten neu strukturieren oder Vermögenswerte veräußern, um das Unternehmen oder die Person wieder auf wirtschaftlich tragfähige Beine zu stellen. 

Insolvenz im Baurecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Insolvenz im Baurecht

originally published: 21/12/2022 03:59, updated: 24/01/2024 16:56
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Insolvenz im Baurecht tritt auf, wenn ein Unternehmen oder eine Person ihre finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Bauprojekt nicht erfüllen kann, und es kann entweder ein reguläres Insolvenzverfahren oder ein Sanierungsverfahren eingeleitet werden, je nachdem, ob das Ziel darin besteht, das Unternehmen zu liquidieren oder zu sanieren. Die Durchführung eines Sanierungsverfahrens im Baurecht hängt von realistischen Aussichten auf wirtschaftliche Erholung ab und kann Verbindlichkeiten neu strukturieren oder Vermögenswerte veräußern, um das Unternehmen oder die Person wieder auf wirtschaftlich tragfähige Beine zu stellen. 

Insolvenz im Baurecht bezieht sich auf die finanzielle Unfähigkeit eines Unternehmens oder einer Person, ihre Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Bauprojekt zu erfüllen. Im Baurecht kann Insolvenz aufgrund verschiedener Faktoren auftreten, beispielsweise aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Bauunternehmens, von Verzögerungen oder Mängeln beim Bauprojekt oder aufgrund von Schadenersatzansprüchen Dritter.

In solchen Fällen kann es notwendig sein, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, um die Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Person zu regeln und zu verhindern, dass das Bauprojekt vollständig zum Erliegen kommt. Ein Insolvenzverfahren im Baurecht kann auf verschiedene Arten ablaufen, je nachdem, ob es sich um ein reguläres Insolvenzverfahren oder um ein sogenanntes "Sanierungsverfahren" handelt.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren liegt in ihrem Zweck und ihrem Ablauf.

Reguläres- oder Sanierungsverfahren?

Ein reguläres Insolvenzverfahren ist ein Verfahren, das darauf abzielt, die Verbindlichkeiten eines Unternehmens oder einer Person zu regeln, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Ziel eines regulären Insolvenzverfahrens ist es in der Regel, das Unternehmen oder die Person zu liquidieren, um die Verbindlichkeiten so gut wie möglich zu begleichen.

Ein Sanierungsverfahren hingegen ist ein Verfahren, das darauf abzielt, das Unternehmen oder die Person zu sanieren und wieder wirtschaftlich tragfähig zu machen, anstatt es zu liquidieren. Das Ziel eines Sanierungsverfahrens ist es, das Unternehmen oder die Person zu retten und ihnen zu ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten in Zukunft zu erfüllen.

Im Allgemeinen ist ein Sanierungsverfahren im Baurecht dann möglich, wenn es realistische Aussichten gibt, das Unternehmen oder die Person wieder wirtschaftlich tragfähig zu machen, indem beispielsweise Verbindlichkeiten neu gestrukturiert oder Vermögenswerte verkauft werden. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten. 

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06/04/2007 22:03

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
17/10/2013 10:51

Dem Hauptunternehmer kann ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers zustehen.
29/01/2023 19:15

Das im Vergleich zur dritten Auflage inzwischen doppelt so umfangreiche Standardwerk zum Bauträgerrecht teilt sich in 19 Kapitel und umfasst nahezu alles, was in der täglichen Praxis mit Bauträgerverträgen zum Problem werden könnte. Nach einem historischen Abriss werden verwandte Formen von Bau-Unternehmen dargelegt und so die Besonderheiten der Projektrealisierung im Wege einer Bauträgertätigkeit nach § 34c GewO herausgearbeitet. Rechtsnatur des Bauträgervertrags und die Frage des Koppelungsverbots bei Planungstätigkeiten werden sodann im dritten Kapitel prägnant dargelegt. Kapitel 4 behandelt den Vergütungsanspruch, die Fälligkeitsvoraussetzungen, Sicherheiten und Verjährung sowie auch die Finanzierung des Erwerbspreises. Demgegenüber stehen die im fünftten Kapitel fast ebenso ausführlich dargelegten Leistungspflichten des Bauträgers. Die Kapitel 1-5 stellen somit das kompakte Bauträgerrecht im engeren Sinne dar. Was nun Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum sei - siehe dazu schon meinen Artikel - wird wohnungseigentumsrechtlich im sechsten Kapitel dargelegt. Die Abnahme und Wohnungsübergabe ist oftmals Zankapfel - siehe auch dazu schon Artikel von mir - und wird dementsprechend im siebenten Kapitel ausführlich behandelt. Das Problem der gemeinschaftlichen Abnahme - auch hierzu ein Fachartikel von mir - erscheint inzwischen als entschärft. All dies stellen die Autoren unterhaltsam und mit einer großen Anzahl an Verweisen dar. Mängelrechte, Haftungs für Grundstücksmängel, Verjährung und Haftungsausschlüsse sind sodann der Themen der Kapitel 8-11. Zudem kommt auch eine Haftung etwa wegen Vorvertragsmängeln in Betracht, siehe dazu meinen Artikel. Das neue WEG hat die Frage von Mängeln am Gemeinschaftseigentum neu geregelt, vorrangig bleiben aber zumeist die konkreten Vereinbarungen in den Teilungserklärungen. Mitunter stellen sich auch Fragen der Rückabwicklung (Kapitel 14) und der Insolvenz, wobei natürlich die neuesten Erkenntnisse etwa eine Claus Schmitz zu berücksichtigen sind. Die Vertragsgestaltung kennt Möglichkeiten der weitgehenden Enthaftung durch besondere Vertragsmodelle, etwa das Käufermodell, dazu Kapitel 16-19 und meinen Fachartikel zum Bauen im Bestand. Zu erwähnen ist hier insbesondere das Käufermodell, bei dem der werdenden WEG erhebliche Sanierungs- und Baupflichten wirksam auferlegt werden können. Marginal kommen dabei auch die Amtspflichten von Notarinnen und Notaren zur Geltung, wobei die in der Praxis nicht seltene Dissimulation von Bauträgerverträgen allerdings zu kurz kommt. Knapp 50 Seiten Anhang liefern einschlägige Verbraucherschutznormen, und ein Sachregister ermöglicht den schnellen Zugriff auf gesuchte Themen. Neben den Werken von Blank und Basty ist dies aus meiner Sicht das dritte im Bauträgerrecht-Drei-Gestirn.  
29/09/2014 11:35

Der Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.