Zivilprozessordnung - ZPO | § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/11/2014 18:26

Damit ist und bleibt der COMI weiterhin maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeitsbegründung innerhalb der EuInsVO
31/07/2014 16:44

Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
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published on 27/03/2014 00:00

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