Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
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Rechtsanwalt
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EN, DERechtsanwältin
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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27/10/2019 06:56
Nach der Fluggastrechteverordnung muss der Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, wenn der Flug verlegt wird. Informiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, muss sie Ausgleichszahlungen leisten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
SubjectsReiserecht
29/09/2016 22:58
Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden.
SubjectsAllgemein
17/07/2015 12:46
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht.
SubjectsZivilprozessrecht
13/01/2015 16:15
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29 c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29 c III ZPO unzulässig.
SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ
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published on 21/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/11 vom 21. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fisch
published on 16/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR92/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR92.18.0 Der X. Zivilsenat des.
published on 16/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR42/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR42.18.0 Der X. Zivilsenat des.
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