Zivilprozessordnung - ZPO | § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 35 GenTG

§ 35 GenTG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 35 GenTG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 23 Übergangsvorschriften


Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.