Zivilprozessordnung - ZPO | § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

Referenzen - Gesetze | § 17 EinSiG
§ 17 EinSiG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 17 EinSiG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
UmweltHG | § 23 Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
§ 17 EinSiG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
UmweltHG | Umwelthaftungsgesetz
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§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine...
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